Bieterfragen
Bieterfragen-Definition: Es handelt sich um die Fragen eines Bewerbers (Bieters) in einem Vergabeverfahren.
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Rechte und Pflichten des Bieters
Erklärung zu Bieterfragen: Bei Ausschreibungen haben Bieter das Recht, bei Unklarheiten bezüglich der Vergabeunterlagen oder der Leistungsbeschreibung beim Auftraggeber ergänzende Informationen nachzufragen. Die Bieterfragen können individuell begründet sein, z.B. durch Missverständnisse, Fehleinschätzungen und Überlesen von Angaben. Manchmal sind Formulierungen in den Vergabeunterlagen auch objektiv gesehen zu ungenau oder fehlerhaft und machen ein Nachfragen erforderlich.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Gemäß §12a Abs. 4 VOB/A ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, alle Bieter über die Fragen und die dazugehörigen Antworten der anderen Bewerber zu informieren, zeitgleich und auf dieselbe Art und Weise.
Fristen von Bieterfragen
Auftraggeber dürfen Fristen für den Eingang von Bieterfragen setzen. Auftraggeber sind aber trotzdem verpflichtet, Bieterfragen auch nach Ablauf der Frist zu beantworten. Gemäß § 20 Abs. 3 VgV muss die Angebotsabgabefrist verlängert werden, wenn die von Bietern rechtzeitig angeforderten Informationen nicht sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegen. Bei Mängeln und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen müssen Auftraggeber so schnell wie möglich für eine Klarstellung und Korrektur sorgen. Ein fehlerhafter Umgang mit Bieterfragen kann im schlimmsten Fall zu einer Rückversetzung oder Aufhebung des Vergabeverfahrens führen.
Die Vergabestelle muss den Gleichheits- und Transparenzgrundsatz wahren. Alle Bieter müssen gleich behandelt werden.
Häufig gestellte Fragen zu Bieterfragen
Bieterfragen sind Fragen, die der Bieter bei Fehlern, Unklarheiten und Defiziten in den Vergabeunterlagen an den Auftraggeber stellt.
Bieterfragen können auf nationaler Ebene bis kurz vor Ende der Angebotsfrist gestellt werden, bei EU-Ausschreibungen müssen Bieterfragen sieben bis acht Tage vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen, damit diese noch rechtzeitig beantwortet werden können.
In § 20 VgV ist geregelt, dass Vergabestellen spätestens sechs bzw. vier Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist alle Bieterfragen beantworten müssen.


