Beiladung
Eine Beiladung im Sinne des Vergaberechts ist die Teilnahme eines Unternehmens an einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder dem Beschwerdegericht.
Mit ibau finden Sie passende Ausschreibungen & Aufträge: Jetzt Auftragschancen entdecken!
Was ist eine Beiladung im Vergaberecht?
In einem Vergabeverfahren für öffentliche Ausschreibungen kann es passieren, dass ein Unternehmen einen Antrag auf Nachprüfung des ausgeschriebenen Auftrags stellt. In diesem Verfahren soll die Rechtmäßigkeit des Auftrags geprüft werden. Sofern der Antrag die Zugangsvoraussetzungen erfüllt und alle Unterlagen geprüft wurden, werden alle Unternehmen, die an dem Nachprüfungsverfahren teilnehmen sollen, beigeladen. Diese Entscheidung zur Beiladung ist für jeden unanfechtbar (§ 162 GWB).
Voraussetzungen einer Beiladung
Damit eine Beiladung erfolgt, müssen vorher mehrer Schritte durchgeführt worden sein:
- Es muss ein Projekt öffentlich von einem oder einer Auftraggeber:in ausgeschrieben werden.
- Es muss ein Antrag zur Nachprüfung des ausgeschriebenen Auftrags eingereicht worden sein.
- Der Antrag wird von der Vergabekammer auf Unzulässigkeit und Grundlosigkeit geprüft.
- Wenn alle Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, wird dieser an den oder die Auftraggeber:in vermittelt und ein Zuschlagsverbot erteilt.
- Die Vergabekammer fordert von diesem/dieser die Vergabeakten ein.
- Die Vergabekammer prüft, ob die Interessen anderer Unternehmen dadurch schwerwiegend berührt werden. Nur wenn das der Fall ist, erhält man eine Beiladung als Verfahrensbeteiligte:r.
Was versteht man unter “schwerwiegend berührt”?
Der Begriff “schwerwiegend berührt” kann in diesem Zusammenhang zweierlei bedeuten: Entweder wird die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot des jeweiligen Unternehmens verhindert oder die Rechtsstellung eines Bieters oder einer Bieterin im Wettbewerb wird durch die Entscheidung der Vergabekammer unmittelbar beeinflusst, sowohl positiv als auch negativ. Letztendlich obliegt die Entscheidung allerdings der Vergabekammer.