Vergabeunterlagen bestehen grundsätzlich aus einem Anschreiben, den Bewerbungsbedingungen sowie den Vertragsbedingungen. Als Teil der Vergabeunterlagen geht das Anschreiben auf das jeweilige Vergabeverfahren ein und fordert zur Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags auf.
Erklärung zu Anschreiben: Das Anschreiben ist in Zusammenhang mit Vergabeverfahren eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Je nach Art des Verfahrens kann es auch zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Begleitschreibens auffordern. Das Anschreiben ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Das Anschreiben soll nach der Vergabeverordnung (VgV) hauptsächlich die Aufforderung zur Abgabe des Angebots enthalten. In den Bewerbungsbedingungen werden die Durchführungsbestimmungen und Einzelheiten des Verfahrens festgelegt. Diese umfassen auch die Informationen zu den Eignungs- und Zuschlagskriterien. Sowohl das Anschreiben als auch die Bewerbungsbedingungen sind jeweils individuell auf das Vergabeverfahren zugeschnitten.
Die Form des Anschreibens ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben und kann daher frei gewählt werden. Der Bewerber sollte das Anschreiben als gesondertes Dokument in Briefform einreichen und darin auf das jeweilige Vergabeverfahren Bezug nehmen. Dabei sollte er die Angebotsfrist und die Stelle nennen, bei der das Angebot und die dazugehörigen Unterlagen einzureichen sind.
Bei Vergabeverfahren, denen ein Teilnahmewettbewerb vorausgeht, werden die Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Vergabeunterlagen erhalten im offenen Verfahren grundsätzlich alle Interessenten, die Vergabeunterlagen angefordert haben. Das dazugehörige Schreiben für die Abgabe angeforderter Unterlagen wird als Begleitschreiben bezeichnet. Im Anschreiben oder Begleitschreiben ist nur die Aufforderung enthalten, ein Angebot abzugeben. Dieses muss die in den Bewerbungsbedingungen genannten Unterlagen enthalten.
Das Anschreiben ist nach § 29 der Vergaberechtsverordnung (VgV) Teil der Vergabeunterlagen. Im Anschreiben soll dazu aufgefordert werden, Teilnahmeanträge, Angebote oder Begleitschreiben abzugeben. Teilnahmeanträge und Begleitschreiben sind nur bei vorausgehendem Teilnahmewettbewerb erforderlich.