Die Vergabeunterlagen eines Vergabeverfahrens können vom öffentlichen Auftraggeber nachträglich geändert werden, solange die Änderungen lediglich Ungenauigkeiten oder Korrekturen von Fehlern betreffen. Änderungen und Ergänzungen dürfen nur gering sein und nicht die Grundlagen der Preisbildung und des Wettbewerbs grundlegend verändern.
Es gilt nicht als grundlegende Änderung, wenn einzelne Positionen geändert werden, geringfügige zusätzliche Leistungen hinzugefügt werden oder sich die Vertragszeit unwesentlich ändert. Zum Zwecke einer grundlegenden Änderung der Vergabeunterlagen kann die Auftragsstelle das Vergabeverfahren aufheben und ein neues einleiten. In jedem Fall sind alle potenziellen Interessenten gleichzeitig zu informieren und ggf. die Angebotsfristen zu verlängern.
Erklärung zu Änderung der Vergabeunterlagen: Die Beschaffungsgegenstände bzw. die gefragten Leistungen sind allein vom öffentliche Auftraggeber zu bestimmen. Bewerbern sind Änderungen an Vergabe- und Vertragsunterlagen, wie z. B. Streichungen oder Hinzufügungen, grundsätzlich nicht gestattet. Im Falle solcher Änderungen wird das Angebot ausgeschlossen.
Die Änderungen müssen sich nicht im Angebot selbst manifestieren, sondern können z. B. auch Vorbehalte oder Einschränkungen im Begleitschreiben sein. Ebenso kann die Beilage eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Änderung verkörpern und den Ausschluss des Angebots herbeiführen.
Erläuterungen zur Änderung der Vergabeunterlagen finden sich in der VgV und der UVgO.