§ 75a GO NRW

§ 75a GO NRW ist der neue Paragraf, der ab dem 1. Januar 2026 in Nordrhein-Westfalen kommunale Vergabegrundsätze im Unterschwellenbereich bestimmt.

Was ist §75a GO NRW?

Die Regelungen § 75a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen löst ab dem 1. Januar 2026 die bestehenden kommunalen Vergabegrundsätze und damit auch § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung ab. Dadurch ist § 75a GO NRW die einzige gesetzliche Grundlage für kommunale Vergaben im Unterschwellenbereich. § 75a GO NRW zielt darauf ab, Kommunen zu entlasten, indem das Vergaberecht im Unterschwellenbereich entbürokratisiert wird. Die Vergabepraxis wird flexibler, schneller und einfacher.

Was regelt §75a GO NRW?

§ 75a GO NRW regelt ab dem 1. Januar 2026 kommunale Beschaffungsprozesse im Unterschwellenbereich für das Land Nordrhein-Westfalen. Es löst damit die bisherigen Vergaberechtsvorschriften des § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung in Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) ab. Mit der Einführung des § 75a GO NRW müssen Gemeinden fünf Grundprinzipien für die Vergabe im Unterschwellenbereich beachten: Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz (§ 75a Abs. 1 GO NRW).

Was sind zentrale Änderungen durch § 75a GO NRW?

Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind ab dem 1. Januar 2026 bei Unterschwellenvergaben nicht mehr an die UVgO oder VOB/A gebunden und müssen nicht formell ausschreiben. Das heißt: Die Wertgrenzen für die Vergabe in NRW (bis Ende 2025 gültig) werden für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben – erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte muss förmlich ausgeschrieben werden. Kommunen dürfen Aufträge unter Einhaltung der Vergabegrundsätze frei vergeben, beispielsweise in einer Direktvergabe.

Allgemein einschränkende Regelungen für die Durchführung von Vergaben sind nur unter dem Beschluss einer Satzung zulässig (§ 75a Abs. 2 GO NRW).

Welche Bedeutung haben die Vergabegrundsätze nach §75a GO NRW?

Durch die Vergabegrundsätze nach § 75 GO NRW soll sichergestellt werden, dass Beschaffungsmaßnahmen weiterhin einen gerechten Wettbewerb ermöglichen. Selbst wenn formelle Vergabeverfahren, Wertgrenzen und Bekanntmachungen wegfallen, soll jedes Unternehmen eine faire Chance im Wettbewerb erhalten. Daher müssen Kommunen auch weiterhin nachvollziehbar und transparent handeln.

Währenddessen gilt es darauf zu achten, dass öffentliche Gelder wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. Auch wenn der Preis nicht mehr das entscheidende Kriterium der Vergabe ist, muss ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt werden.

Welche Aufgaben und Pflichten haben Kommunen nach §75a GO NRW?

Für Kommunen bedeutet die Einführung des § 75a GO NRW eine komplette Systemumstellung. Denn die Detailregelungen der UVgO und VOB/A werden lediglich durch die allgemein gefassten Grundsätze ersetzt. Zwar erhalten Gemeinden viel mehr Handlungsspielraum – gleichzeitig müssen sie aber auch eine Grundlage schaffen, die es ermöglicht, rechtssicher zu handeln.

Durch eigene Satzungen dürfen Gemeinden zusätzliche oder restriktivere Vergaberegeln festlegen, wie beispielsweise Angebotsfristen oder die Festlegung von Vergabeverfahren. Wenn keine Satzung festgelegt wird, müssen nur die allgemeinen Grundsätze (§ 75a Abs. 2 GO NRW) eingehalten werden – doch dann wird es schwieriger, nachzuweisen, dass Auftragsvergaben gerecht und rechtskonform stattfinden. Kommunen können die Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände NRW als Vorlage nutzen, erweitern oder anpassen, um eigene Regelungen aufzustellen.

Gibt es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern?

Bisher gibt es keine ähnlichen Regelungen in anderen Bundesländern. Zwar haben einige Bundesländer ähnliche Vergabegrundsätze für Gemeinden, allerdings haben Kommunen in NRW ab 1. Januar 2026 durch die wegfallenden formellen Einschränkungen der unterschwelligen Vergabe eine Sonderstellung.

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