Fehlende Bieterangaben

Wenn das Angebot eines Bieters oder einer Bieterin nicht alle in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben enthält, bezeichnet man diese unvollständigen Angaben als fehlende Bieterangaben.

Was sind fehlende Bieterangaben?

Vergabestellen sind auf die Bieterangaben angewiesen, wenn es darum geht, unter mehreren Bieter:innen das passende Unternehmen zu finden. Nur wenn diese alle geforderten Angaben einreichen, lassen sich die Angebote miteinander vergleichen. Wenn jedoch Vergabeunterlagen eingereicht werden, in denen wichtige Bieterinformationen fehlen, ist dies nicht möglich.

Was sind die Konsequenzen von fehlenden Bieterangaben?

Welche Konsequenzen fehlende Bieterinformationen für die Bieter:innen nach sich ziehen, liegt auch daran, wie die Vergabestelle damit umgeht. Sie darf teilweise selbst entscheiden, wie sie mit den unvollständigen Angeboten verfährt. Es liegt in ihrem Ermessen, ob sie Nachforderungen stellt oder nicht. Diese Entscheidungsfreiheit regelt im Oberschwellenbereich § 56 Abs. 2 VgV und im Unterschwellenbereich § 16 Abs. 2 VOL/A.

Wenn unvollständige Angebote eingereicht werden, kann die Vergabestelle die fehlenden Bieterangaben nachfordern. Sie ist jedoch nicht zwangsläufig zu Nachforderungen verpflichtet. Eine Ausnahme besteht bei fehlenden Preisangaben. Immer dann, wenn ein:e Bieter:in keine Preise angegeben hat, muss die Vergabestelle das Angebot sofort von der Vergabe ausschließen.

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