Eigenerklärung
Öffentliche Aufträge müssen an geeignete, das heißt leistungsfähige und fachkundige Unternehmen vergeben werden, die nicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind. Öffentliche Auftraggeber:innen haben als vorläufigen Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Eignung eines Unternehmens die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) zu akzeptieren. Die Eigenerklärung-Definition ist in der Vergabeverordnung festgelegt.
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Inhalte
Erläuterungen zum Begriff Eigenerklärung: Das Unternehmen versichert mit der Eigenerklärung folgende Aspekte:
- das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe
- die Erfüllung der Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise der öffentlichen Auftraggeberin zur Eignung hinsichtlich der Befähigung zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
- gegebenenfalls die Erfüllung der vom oder von der öffentlichen Auftraggeber:in vorgegebenen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien zur Einschränkung der Teilnehmerzahl am Wettbewerb (nur bei zweistufigen Verfahren relevant)
- die Bestätigung, die geforderten Nachweise jederzeit vorzulegen
Verfahren
Rechtsgrundlage für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU, in dem der europäische Gesetzgeber die EEE als standardisiertes Instrument eingeführt hat. Öffentliche Auftraggeber:innen sind daher verpflichtet, die EEE als vorläufigen Nachweis zu akzeptieren. Die Nachweise müssen vor Zuschlagserteilung durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in von dem Unternehmen angefordert werden, welches den Zuschlag erhalten soll.
Ein Unternehmen kann von sich aus eine EEE vorlegen, auch wenn der oder die öffentliche Auftraggeber:in keine vorausgefüllte EEE bereitgestellt hat. In diesem Fall ist der oder die öffentliche Auftraggeber:in verpflichtet, die vorgelegte EEE als vorläufigen Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Eignung zu akzeptieren.
Für Unternehmen besteht nur dann eine Verwendungspflicht der EEE, wenn ein:e öffentliche:r Auftraggeber:in die Verwendung vorschreibt. Dies steht ihm frei.


