Clean Vehicle Directive

Die Clean Vehicle Directive (CVD) soll sicherstellen, dass die öffentliche Hand künftig bei Neuanschaffungen vermehrt auf umweltfreundliche Fahrzeuge setzt.

Was bedeutet "Clean Vehicle Directive"?

Bei der Clean Vehicle Directive (CVD) handelt es sich um eine EU-Richtlinie. Sie soll dafür sorgen, dass sich kommunale Fuhrparks umweltfreundlicher aufstellen, indem sie vermehrt auf saubere Straßenfahrzeuge setzen (müssen).

Die Richtlinie wurde im Juni 2019 erlassen und musste bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgte im Mai 2021 mit dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge. Das Gesetz setzte die Richtlinie 1:1 um.

Was ist das Ziel von CVD?

Die CVD ist ein Baustein, um das übergeordnete Ziel – CO2-Neutralität und Nachhaltigkeit – zu erreichen. Hierfür verfolgt die CVD selbst die folgenden vier Ziele:

  • Die Luftqualität in den Städten zu verbessern
  • Weniger Verkehrslärm
  • Weniger Treibhausgase
  • Einen Markt für emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen

Diese Ziele sollen mithilfe von Mindestzielen umgesetzt werden, die jeweils für einen Referenzzeitraum gelten und anschließend verschärft werden. Im ersten Referenzzeitraum, der bis Ende 2025 läuft, gelten die folgenden Mindestziele:

  • Nur noch 55 % der neu beschafften Busse dürfen einen Dieselmotor haben.
  • 45 % der neu vergebenen Beförderungsaufträge für Fahrzeuge müssen mindestens der Definition “sauber” entsprechen. Das bedeutet, dass die Hälfte davon – also 22,5% – emissionsfrei gemäß der Definition der CVD sein muss.
  • Der Anteil der emissionsarmen PKW muss bei 38,8% liegen.

Im zweiten Referenzzeitraum, der von Anfang 2026 bis Ende 2030 läuft, werden die Mindestziele höher angesetzt:

  • 65% der neu vergebenen Beförderungsaufträge für Fahrzeuge müssen mindestens der Definition “sauber” entsprechen. Das bedeutet, dass die Hälfte davon – also 32,5% – emissionsfrei gemäß der Definition der CVD sein muss.
  • Der Anteil der emissionsarmen PKW muss bei 38,8% liegen.

An wen richtet sich die CVD?

Der Adressat dieser Richtlinie sind öffentliche Auftraggebende und bestimmte Sektorenauftraggebende. Letztere sind für bestimmte Gebiete (Sektoren) zuständig, wie beispielsweise für die Trinkwasserversorgung, für die Energieversorgung oder für Post- und Paketdienste. Sektorenauftraggebende sind nicht immer öffentliche Auftraggebende, sondern auch oft private Unternehmen.

Geltungsbereich der CVD

Die Mindestquoten der CVD gelten seit dem 2. August 2021 für die folgenden Fälle:

  • Fahrzeugbeschaffung öffentlicher Auftraggeber:innen wie Städte, Kreise und Gemeinden.
  • Fahrzeugbeschaffung durch Verkehrsunternehmen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführen. Dazu können sowohl private als auch öffentliche Verkehrsunternehmen berechtigt sein. Hierbei ist aber Voraussetzung, dass sie mit eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen im Nahverkehr tätig sind.
  • Beschaffung von Verkehrsleistungen durch Aufgabenträger:innen in Form von Verkehrsverträgen, Betrauungen und sonstigen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach VO 1370/2007 sowie in Form von Verkehrsverträgen im Rahmen des allgemeinen Vergaberechts. Die Fahrzeuge, die für die Verkehrsleistung beschafft wurden, fallen unter die CVD.
  • Beschaffung“ von Verkehrsleistungen durch Sektorenauftraggeber:innen.
  • Die CVD gilt nur, wenn das Vergabevolumen oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt.
  • Die Clean Vehicles Directive und die Quotenregelung im Busbereich gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die für einen einen häufigen Passagierwechsel geeignet sind:
    • Klasse M3
    • Klasse I mit Stehplätzen

Für manche Fahrzeugtypen gibt es noch keine emissionsarmen Varianten, so dass für sie die CVD nicht gilt:

  • Reisebusse (M3, Klasse III)
  • Überlandbusse
  • Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Kettenfahrzeuge
  • Fahrzeuge für den Zivil- oder Katastrophenschutz
  • Fahrzeuge für die Verrichtung von Arbeiten (z.B. Schneepflug oder Kehrmaschinen)
  • Bundeswehrfahrzeuge
  • Baustellenfahrzeuge

Wie wird die CVD umgesetzt?

Für die Umsetzung der Mindestziele sind die Bundesländer zuständig. Sie setzen die Mindestziele eigenverantwortlich um und geben die entsprechenden Regelungen vor. Sie dürfen Branchenvereinbarungen abschließen und sich mit benachbarten Bundesländern auf länderübergreifende Mindestziele einigen.

Verstoßen öffentliche Auftraggebende gegen die CVD, drohen bislang keine Sanktionen. Das “Saubere-Beschaffungs-Gesetz” enthält keine Geldbußen.

Herausforderungen bei der Umsetzung

Auf die Kommunen kommen mit der CVD einige Herausforderungen zu. Wenn emissionsarme Fahrzeuge beschafft werden, braucht es dafür auch die entsprechende Infrastruktur. Die Werkstätten benötigen für die Reparatur von emissionsarmen Fahrzeugen eine andere Ausstattung als bisher. Das alles muss mitbedacht und finanziert werden.

Hinzu kommt, dass es auf dem Markt noch nicht genug emissionsfreie Fahrzeuge gibt. Bei PKWs gibt es mittlerweile eine gewisse Auswahl an sauberen Straßenfahrzeugen, nicht so aber bei Nutzfahrzeugen. So werden Müllsammelfahrzeuge zurzeit noch gar nicht serienmäßig produziert, und die wenigen bestellbaren Fahrzeuge kosten nicht selten das Doppelte oder Dreifache der herkömmlichen Fahrzeuge.

Welchen Einfluss hat CVD auf die Vergabe öffentlicher Aufträge?

Die Umsetzung der CVD bedeutet für Vergabestellen einen gewissen Aufwand. Sie müssen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen die neuen Regelungen der CVD beachten und diese auch in den Ausschreibungsunterlagen benennen. An die folgenden drei Punkte sollten Vergabestellen dabei denken:

  • Die Anforderungen der CVD und die Art der Umsetzung müssen in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden.
  • Die Ausschreibungsunterlagen müssen eine Vereinbarung über die Dokumentation der CVD-Maßnahmen enthalten. Auftragnehmende sollten ihre Bemühungen im Hinblick auf den CVD regelmäßig dokumentieren und reporten.
  • Die Nachhaltigkeitsstrategie sollte eine hohe Gewichtung innerhalb der Vergabekriterien haben.

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