Beschwerdeführer
Trifft die Vergabekammer eine Entscheidung, zum Beispiel bezüglich eines Ausschreibungsverfahrens, so haben die Parteien die Möglichkeit, bei Uneinigkeit Widerspruch einzulegen.
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Was ist ein:e Beschwerdeführer:in?
Ein:e Beschwerdeführer:in ist eine Partei, die mit einer Entscheidung einer Vergabekammer nicht einverstanden ist und deshalb Widerspruch einlegt. Bei jedem Widerspruch gibt es mindestens ein:e Beschwerdeführer:in; in manchen Fällen auch mehrere.
Welche Pflichten hat ein:e Beschwerdeführer:in?
Wenn eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer Widerspruch einlegen möchte, muss sie beziehungsweise er eine sofortige Beschwerde beim zuständigen OLG einreichen. Diese muss zwingend eine Beschwerdebegründung enthalten. Die Beschwerde muss eigentlich zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorliegen, kann aber auch innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden.
Die Frist bei einer sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen und muss schriftlich eingereicht werden. Gleichzeitig muss der oder die Beschwerdeführer:in alle Beteiligten des Verfahrens über den Widerspruch informieren und ihnen eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift zukommen lassen (§ 172 Abs. 4 GWB). Der Hintergrund: Das rechtzeitige Informieren soll das Verfahren vorantreiben und allen Beteiligten die Möglichkeit einräumen, rechtzeitig zu reagieren.
Beschwerdeführer:innen müssen die Beschwerdefrist durch eine Anwältin oder einen Anwalt unterzeichnen lassen. Von der Anwaltspflicht ausgenommen sind aber juristische Personen des öffentlichen Rechts.


