Beschleunigungsvergütung
Bei Ausschreibungen werden grundsätzlich Vertragsfristen vereinbart, die festlegen, bis wann eine Leistung fertiggestellt sein muss. Es kann jedoch auch geschehen, dass die Fertigstellung bereits vor Ablauf dieser Frist erfolgt. Für diesen Fall kann vorher eine Beschleunigungsvergütung vertraglich vereinbart werden.
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Was sind Beschleunigungsvergütungen?
Unter einer Beschleunigungsvergütung versteht man eine sogenannte Prämie, die der Auftraggeber oder die Auftraggeberin der Auftragnehmerseite zahlt, wenn diese die vereinbarte Leistung bereits vor Ende der Fertigstellungsfrist erbringt. In diesem Zusammenhang sind Prämien Anreize, die eine erfolgreiche Leistung belohnen sollen. Ob diese Zahlung monetär oder nicht-monetär erfolgt, kann individuell entschieden werden. Die Entrichtung einer solchen Prämie wird bereits bei Vertragsabschluss verbindlich geregelt. Dabei muss die frühzeitige Fertigstellung einen erheblichen Nutzen oder Vorteil für den oder die Auftraggeber:in darstellen. Man kann diese Vergütung als Gegenstück zu einer Vertragsstrafe sehen, wenn die Frist überschritten wird.
Bestimmung der Vergütung
Die Höhe der Beschleunigungsvergütung ergibt sich grundsätzlich aus dem anteiligen Nutzen des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin. Sie bemisst sich außerdem nach den entstandenen Beschleunigungskosten der Auftragnehmerseite. Man kann beispielsweise eine Prämie in Euro pro Kalendertag festlegen und diese anschließend mit der Anzahl der eingesparten Tage vor Fristablauf multiplizieren. Die entstehenden Kosten werden den Herstellungskosten untergeordnet.
Wann sind Beschleunigungsvergütungen zulässig?
Beschleunigungsvergütungen sind im Vergaberecht nur nach bestimmten Verordnungen zulässig. Auf nationaler Ebene ist die Zahlung solcher Prämien nur gemäß § 9a S. 3 VOB/A zulässig. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen legt fest, dass Vergütungen für eine vorzeitige Fertigstellung von Bauleistungen nur erlaubt sind, wenn diese einen erheblichen Vorteil bieten. Für Bauprojekte, dieEU-weit ausgeschrieben werden, greift der § 9a EU S. 3 VOB/A, der sich inhaltlich jedoch nicht von der nationalen Vorschrift unterscheidet. Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Ausschreibungen regelt § 9a VS S. 3 VOB/A die Erlaubnis zur Zahlung einer Beschleunigungsvergütung. Die Voraussetzung, dass eine Nutzenstiftung vorliegt, ist somit bei allen Regelungen identisch. Außerhalb solcher Leistungen ist die Entrichtung einer Vergütung nicht gestattet. Dies betrifft zum Beispiel oft den Dienstleistungs- und Lieferleistungsbereich, da die Voraussetzung, dass sich daraus ein erheblicher Vorteil ergibt, hier meistens nicht erfüllt wird.
Wo werden Beschleunigungsvergütungen eingesetzt?
In der Praxis werden Beschleunigungsvergütungen besonders oft im Tiefbau, genauer gesagt beim Straßenbau eingesetzt. Im Hochbau kommen solche Vertragsinhalte vergleichsweise selten vor.
Eine frühzeitige Fertigstellung im Straßenbau geht jedoch häufig mit erheblichen Vorteilen einher, insbesondere wenn es sich dabei um stark belastete Straßenabschnitte handelt. In diesem Fall greift die Vorschrift aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB). Gemäß Teil 3 Abschnitt 1.3. aus den “Besonderen Vertragsbedingungen" ist eine Beschleunigungsvergütung im Straßenbau bei Erfüllung folgender Voraussetzungen zulässig:
- Baumaßnahmen an hoch belasteten Straßenabschnitten mit Verkehrsbeschränkungen
- Vorgabe einer knapp bemessenen Frist für die Verkehrsbeschränkung
- Vorgabe einer knappen Bauzeit, nach Datum oder Werktagen, durch den oder die Auftraggeber:in, die nach den Kriterien der Baubetriebsform 2 ermittelt wurde
- Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung der vorgegebenen Frist
Unter der Frist der Verkehrsbeschränkung versteht man den Zeitraum, in dem der Verkehrsfluss beschränkt sein wird. Sollten bei der Abnahme, nach der Fertigstellung, Mängel entdeckt werden, erfolgt eine zeitnahe Beseitigung dieser Mängel. Die dafür anfallenden Tage werden mit der Beschleunigungsvergütung verrechnet.