Bekanntmachung

Das Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise einer öffentlichen Auftraggeberin muss öffentlich bekannt gemacht werden. Form und Inhalt der Bekanntmachung sind für nationale Vergabeverfahren (Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte) in § 12 VOB/A, § 28 Abs. 1 UVgO und § 12 VOL/A geregelt. Die Bekanntmachung von europaweiten Vergabeverfahren hat gemäß § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A sowie § 37 VgV zu erfolgen. Nicht alle öffentlichen Vergabeverfahren müssen publiziert werden. Bei einer Bekanntmachung werden Inhalte der Ausschreibung nicht geprüft.

Verpflichtung zur Bekanntmachung

Gemäß der Bekanntmachung Definition müssen Auftraggeber:innen, Angaben zum Auftrag sowie Anforderungen an die Bewerber:innen enthalten sein. Die Regelungen zu den Bekanntmachungsinhalten sind in § 12 VOB/A, § 12 VOL/A, § 28 Abs. 2 UVgO hinterlegt. Sofern die EU-Schwellenwerte überschritten werden, muss die Bekanntmachung ggf. weiteren Anforderungen genügen, die den Standardformularen der SIMAP zu entnehmen sind. Eine EU-weite Ausschreibung erfolgt elektronisch.

Mindestinhalte der Bekanntmachung

In der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens müssen die wesentlichen Informationen enthalten sein. Dazu gehören der Auftragsgegenstand und das Verfahren. Bietenden Unternehmer:innen muss die Bekanntmachung eine Entscheidung über die Teilnahme am Vergabeverfahren ermöglichen. Inhalte einer Bekanntmachung unterhalb der Schwellenwerte sind in §12 Abs. 2 VOL/A definiert mit:

  • Auftraggeber:in
  • Art und Umfang des Auftrags
  • Ort der Auftragsausführung
  • erforderliche Nachweise zur Eignung des Bewerbers beziehungsweise der Bewerberin
  • weitere inhaltliche Anforderungen bei Vorgaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (SIMAP).

Medien zur Bekanntmachung

Ausschreibungen sind öffentlich bekannt zu machen, um ein transparentes und am Wettbewerbsprinzip orientiertes Vergabeverfahren sicherzustellen. Öffentliche Ausschreibungen sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A resp. VOL/A in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen zu veröffentlichen. Europaweite öffentliche Ausschreibungen müssen zusätzlich nach § 12 Abs. 3 EU VOB/A bzw. VOL/A im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben werden.

EU Bekanntmachungen

Soll ein öffentlicher Auftrag EU-weit vergeben werden, so ist diese Absicht in den EU-Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Zwingend erforderlich ist europaweite Bekanntmachung, wenn der Wert der Ausschreibung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Die Publizierung der Ausschreibung erfolgt im Supplement S zum Amtsblatt der EU. Informiert wird im Bekanntmachungstext im Wesentlichen über das zugrunde liegende Vergabeverfahren sowie über die Wettbewerbs- und sonstigen Rahmenbedingungen des ausgeschriebenen Auftrags. Vorgeschrieben ist in der Erklärung zur Bekanntmachung auch die Verwendung der von der EU-Kommission ausgegebenen Standardformulare.

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Veröffentlichungen im Amtsblatt S

Die von der Europäischen Kommission ausgegebenen Standardformulare sollen die Veröffentlichung der Auftragsausschreibung vereinheitlichen und vereinfachen. Für die amtliche Veröffentlichung über TED ("Tenders Electronic Daily") ist das Amt für Veröffentlichungen der EU zuständig. Das TED ist die Onlineversion des "Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union" für das öffentliche Auftragswesen. Zur Bekanntmachung reichen die öffentlichen Auftraggeber:innen ihre Vergabebekanntmachung ein. Dies kann über die Anwendung eNotices oder über einen eSender erfolgen. Die elektronischen Dateien müssen im TED-XML-Format vorliegen.

Fehler in der Bekanntmachung

Mit der Einstellung in das EU-Portal oder einer nationalen Veröffentlichung erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Ausschreibung. Damit liegt die inhaltliche Kontrolle des Auftraggebers beziheungsweise der Auftraggeberin und der Vergabeformalitäten ausschließlich bei dem oder der Bieter:in. Nur die Bieter:innen selbst können Unklarheiten, Fehler oder das gänzliche Fehlen von Angaben feststellen. Der oder die Bieter:in kann den oder die Auftraggeber:in kontaktieren, auf Fehler hinweisen und um Klärung bitten. Der oder die Auftraggeber:in kann seinerseits mit einem EU-Formular für Ergänzungen und Berichtigungen seine Bekanntmachung ändern.

Keine Nachprüfung ohne Rüge

Nach § 107 Abs. 3 GWB sind Bieter:innen und Teilnehmer:innen angehalten, Vergaberechtsverstöße unverzüglich gegenüber dem oder der Auftraggeber:in zu rügen. Versäumt der oder die Bieter:in eine Rüge und gibt ein Angebot ab, kann er oder sie einen späteren Nachprüfungsantrag nicht auf diesen Verstoß des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin stützen. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn bis zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung keine Rüge erteilt wurde (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB).

Ausnahmen zur Bekanntmachung

Öffentliche Auftraggeber:innen sind grundsätzlich zur Bekanntmachung verpflichtet. Ausnahmen bestehen bei Verhandlungsverfahren und freihändigen Verfahren. Verhandlungsverfahren sind eine Verfahrensart bei europaweiten Vergaben und in § 17 VgV sowie in § 3 EU VOB/A geregelt. Freihändige Vergaben (Verhandlungsvergaben) für Aufträge, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt, sind in § 12 UVgO geregelt.

Häufige Fragen zu Bekanntmachungen

Eine Bekanntmachung bezeichnet bei öffentlichen Ausschreibungen die öffentliche Veröffentlichung des zu vergebenen Auftrages. Der Bekanntmachungstext informiert die Bieter:innen über das Vergabeverfahren sowie die Rahmenbedingungen.

Bei öffentlichen Ausschreibungen ist die öffentliche Hand dazu verpflichtet, bereits die Absicht eines Vergabeverfahrens bekanntzugeben.

Nationale Aufträge sind in Tageszeitungen, Veröffentlichungsblättern und Internetportalen sowie der eigenen Website zu veröffentlichen. Aufträge oberhalb des Schwellenwertes müssen im Supplement S des Amtsblatts der EU publiziert werden.

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