Auskömmlichkeit des Angebots
Die Begriffe „Auskömmlichkeit des Angebotes“ und „Angemessenheit des Angebotes“ meinen dasselbe. Es geht darum, dass das Angebot so realistisch kalkuliert werden muss, dass die Bieterin oder der Bieter wirtschaftlich arbeiten kann. Daran haben auch die Auftraggebenden ein Interesse, denn bei unwirtschaftlich kalkulierten Angeboten kann es vorkommen, dass der Auftrag nicht wie geplant ausgeführt werden kann oder dass es zu Mängeln kommt.
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Wann ist ein Angebot auskömmlich?
Auskömmlich heißt so viel wie “ausreichend für den Lebensunterhalt". In Bezug auf das Wirtschaftsleben bedeutet es, dass ein Unternehmen so kalkuliert, dass es wirtschaftlich arbeiten kann. Dies bezieht sich auf jedes Angebot, das erstellt wird.
Warum sollen Angebote auskömmlich sein?
Die Prüfung der Auskömmlichkeit soll Vergabestellen vor unseriösen Angeboten schützen. Damit sind unter anderem solche Angebote gemeint, die wahrscheinlich nicht ordnungsgemäß erbracht werden können. Es soll auch ausgeschlossen werden, dass minderwertiges Material zum Einsatz kommt oder dass das auftragnehmende Unternehmen gegen das Arbeitsrecht verstößt, etwa indem es weniger als den Mindestlohn zahlt.
Wann ist ein Angebot nicht auskömmlich?
Ein Angebot ist immer dann nicht auskömmlich, wenn der Preis so niedrig ist, dass die gewünschte Leistung nicht korrekt ausgeführt werden kann oder wenn die Preisgestaltung darauf schließen lässt, dass die Leistungen nicht auf legalem Weg erbracht werden können.
Ungewöhnlich niedrige Preise
Manchmal erhalten Vergabestellen Angebote, die ungewöhnlich niedrig sind. Dies kann dazu führen, dass Auftragnehmende nicht kostendeckend arbeiten und aufgrund dessen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die vereinbarte Leistung kann dann nicht mehr erbracht werden. Das zieht für Auftraggebende viel Aufwand mit sich. Sie müssen Aufträge rückabwickeln und neu vergeben. Darüber hinaus geht viel Zeit verloren.
Niedrige Angebote müssen überprüft werden
Sowohl in der Vergabeverordnung als auch im VOB wurde festgelegt, dass ungewöhnlich niedrige Angebote überprüft werden müssen. Vergabestellen sind dazu verpflichtet, die Bieterinnen und Bieter zu kontaktieren und um eine Offenlegung der Kalkulation zu bitten.
§ 60 VgV
Der § 60 VgV regelt, dass all die Angebote, die ungewöhnlich niedrig zu sein scheinen, von der Bieterin oder vom Bieter aufgeklärt werden müssen. Sie müssen ihre Kalkulation offenlegen und unter Beweis stellen, dass ihr Angebot auskömmlich und wirtschaftlich ist. Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, wird das betreffende Angebot vom Vergabeprozess ausgeschlossen. Doch immer dann, wenn sie die Auskömmlichkeit und Wirtschaftlichkeit beweisen können, ist die Vergabestelle dazu verpflichtet, das Angebot zu werten.
§16d VOB/A
Auch im §16d VOB/A wurde festgelegt, dass ein Angebot, das ungewöhnlich niedrig ausfällt, überprüft werden muss. Genau wie im § 60 VgV müssen Bieterinnen und Bieter ihre Kalkulation offenlegen und beweisen, dass ihr Angebot wirtschaftlich und auskömmlich ist. Der §16d VOB/A gibt vor, dass bei der Prüfung auch berücksichtigt werden muss, ob kostensenkende technische Lösungen eingesetzt werden sollen oder ob sonstige günstige Ausführungsbedingungen vorliegen.
Wann ist ein Angebot ungewöhnlich niedrig?
Hierfür gibt es keinen festen Richtwert. Auch die Gerichte beurteilen dies unterschiedlich. Manche vertreten die Ansicht, dass bereits Angebote, die um 10 Prozent niedriger sind als das nächsthöhere Angebot, zu niedrig sind. Andere plädieren dafür, dass eine Preisabweichung von 20 Prozent gegeben sein muss, bevor eine Überprüfung verpflichtend sein muss.
Vergabekammern dürfen übrigens nicht einfach die Quersumme aller Angebote nehmen, um einen Richtwert zu bekommen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.