Im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich beim Leasing um einen Nutzungsüberlassungsvertrag oder um einen atypischen Mietvertrag. Im Bereich der öffentlichen Kommunikation wird der Begriff "Leasing" jedoch in erster Linie als Finanzierungsalternative verstanden. Dabei wird das zu leasende Objekt vom Leasinggeber organisiert und finanziert und dem Leasingnehmer zur Nutzung gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts überlassen.
Eine übereinstimmende Leasing Definition besteht weder in der Literatur noch in der Wirtschaftspraxis.
Leasingverträge weisen ähnliche Charakteristika auf wie Mietverträge. Der Unterschied besteht darin, dass die im Mietvertrag geschuldeten Leistungen zur Instandsetzung und Wartung sowie der Anspruch auf Gewährleistung auf den Leasingnehmer übertragen werden. Die Sach- und Preisgefahr trägt der Leasingnehmer; somit handelt es sich beim Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag.
Der Leasinggeber ist hier der Hersteller des Leasingobjektes. In der Praxis ist diese Konstellation nicht zu finden, da Hersteller in der Regel eigene Leasing-Gesellschaften als Tochterunternehmen unterhalten. Diese Konstellation ist typisch für die Leasing-Gesellschaften großer Automobil-Hersteller. Ein Leasingunternehmen, das den Namens eines Herstellers trägt, muss nicht dessen Tochterunternehmen sein.
Der Leasinggeber ist in diesem Fall eine rechtlich selbstständige Leasing-Gesellschaft, die keine Interessensverbindung zu einem Hersteller hat. Hier handelt es sich um eine sogenannte Dreiecksbeziehung. Das Leasingobjekt wird durch den Leasinggeber finanziert und zieht daraus seinen Gewinn. Das Leasen eines Fuhrparks mit Fahrzeugen unterschiedlicher Hersteller kann in der Regel nur über freie Leasinggesellschaften vereinbart werden. Die Leasinggesellschaften können unterschiedliche Interessen verfolgen. Während ein einem Hersteller verpflichteten Leasingunternehmen Interesse am Verleasen neuer Leasingobjekte zeigt, erwirtschaften ungebundene Leasinggesellschaften Gewinne bei einer Vertragsverlängerung. Die Leasinggesellschaften großer Hersteller genießen in den meisten Fällen den Vorteil des besseren Zugangs zu günstigen Finanzmitteln am Kapitalmarkt. Diese Vorteile werden häufig für die Absatzförderung in Form attraktiver Leasingangebote weitergereicht.
Hier wird ausschließlich zwischen privatem und gewerblichem Leasing unterschieden. Staatliche Institutionen, Freiberufler, Vereine etc. gehören weder zur Gruppe der Privatpersonen noch zu den Gewerbetreibenden. Dennoch werden sie in der Regel den gewerblichen Leasingkunden zugeordnet.
Bei dieser Leasing-Vertragsart verkauft das jeweilige Unternehmen bestimmte Objekte aus seinem Eigentum an eine Leasing-Gesellschaft und schließt mit ihr über diese Objekte einen Leasing-Vertrag ab. Das Unternehmen gewinnt auf diese Weise kurzfristig Liquidität und profitiert gegebenenfalls von Bilanz- und Steuervorteilen. Die kontinuierliche Belastung durch die Leasingraten kann sich als Nachteil für die Liquidität erweisen.
Zu den Großobjekten zählen zum Beispiel Verkehrsflugzeuge. Für diese wird eine Leasinggesellschaft ins Leben gerufen, die ausschließlich dieses eine Leasingobjekt verleast und für die komplexe Beschaffungsfinanzierung verantwortlich ist.
Die übliche Unterteilung besteht aus: