Verfahrensarten

Im Vergaberecht kommen verschiedene Verfahrensarten zur Anwendung, die sich hinsichtlich einer ein- oder zweistufigen Struktur, dem Vorgehen zur Bestimmung des Bieterkreises und des Ablaufs des Verfahrens unterscheiden. Welche Verfahrensart zum Einsatz kommen, ist zudem abhängig vom Auftragswert und ob dieser oberhalb oder unterhalb des europäischen Schwellenwertes liegt.

Verfahren im Unterschwellenbereich: Nationale Verfahren

  • Öffentliche Ausschreibung: Die Auftraggeberseite fordert eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf.
  • Beschränkte Ausschreibung mit (oder ohne) Teilnahmewettbewerb: Die Auftraggeberseite fordert öffentlich zur Teilnahme auf, bevor aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
  • Verhandlungsvergabe / freihändige Vergabe, mit oder ohne Teilnahmewettbewerb: Diese Vergabeart lässt Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen mit dem Unternehmen zu.

Nach Abschnitt 1 VOB/A gilt grundsätzlich der Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung, die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, wenn dies durch die entsprechende Verfahrensordnung gestattest ist.

Nationale Verfahrensarten im Überblick

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Verfahren im Oberschwellenbereich: EU-weite Verfahren

  • Offenes Verfahren: Die Auftraggeberseite fordert eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf.
  • Nicht offenes Verfahren: Der oder die öffentliche Auftraggeber:in wählt nach einer vorherigen öffentlichen Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
  • Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb: Diese Vergabeart lässt Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen mit den Unternehmen zu. Sie kann sowohl mit als auch ohne vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb stattfinden. Bei letzterem ist allerdings keine europaweite Veröffentlichung gefordert und daher nur in besonders restriktiv auszulegenden Ausnahmefällen zulässig. Mit Teilnahmewettbewerb unterlegt das Verhandlungsverfahren seit der Vergaberechtsreform 2016 erleichterten Zulassungsvoraussetzungen. Bei konzeptionellen oder innovativen Lösungen kommt es in Betracht, oder wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität der dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder entsprechenden Risiken zusammenhängen, eine vorherige Verhandlung erfordert.
  • wettbewerblicher Dialog: Räumt der Auftraggeberseite noch mehr Spielraum bei den Verhandlungen mit den Bieter:innen ein.
  • Innovationspartnerschaft: Im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb verhandelt die Auftraggeberseite in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über Erst- und Folgeangebote.

§ 119 Abs. 2 GWB sieht eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren vor. Gemäß § 119 Abs. 4 GWB muss einem nicht offenen Verfahren zwingen ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet sein. Dies stellt sicher, dass grundsätzlich jedem Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb offen steht. Die von der Auftraggeberseite zu treffende Auswahl erfolgt nach objektiven, diskriminierungsfreien Gesichtspunkten und ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Der oder die öffentliche Auftraggeber:in hat pflichtgemäße Ermessensentscheidungen zu treffen, dabei müssen insbesondere das Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot als Ausprägungen des generellen Willkürverbotes beachtet werden. Die Zahl der zugelassenen Bewerber:innen muss in jedem Fall einen echten Wettbewerb sicherstellen. Durch die Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren wird den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs hinreichend Rechnung getragen.

Die übrigen Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft) sind zulässig, wenn die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 ff. VgV erfüllt sind.

Häufig gestellte Fragen zu Verfahrensarten

Im Vergaberecht gibt es verschiedene Formen von Vergabeverfahren, die der oder die öffentliche Auftraggeber:in je nach Auftragswert und Situation auswählt. Diese Möglichkeiten werden Verfahrensarten genannt.

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Übersicht über das Vergaberecht

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