Interessenbekundung

Bei nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren kann eine Interessenbekundung eine Auftragsbekanntmachung ersetzen. Voraussetzung dafür ist eine Vorinformation, die der oder die Auftraggeber:in im Vorhinein an alle interessierten Unternehmen schickt. Diese muss eine Aufforderung zur Interessenbekundung enthalten. Auf die Interessenbekundung folgt die Interessensbestätigung des Unternehmens und darauf die Einleitung des Teilnahmewettbewerbs. Oft kommt es zu einer Verwechslung von Begriffen: Die Interessenbekundung ist nicht identisch mit einem Interessenbekundungsverfahren. Letzteres ist ein Verfahren zur Markterhebung.

Interessenbekundung: Definition

Eine Interessenbekundung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren ist eine formlose Mitteilung eines Unternehmens an den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in, in dem diese:s sein oder ihr Interesse an dem Auftrag mitteilt. Der Interessenbekundung geht eine Vorinformation durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in voraus, in der er interessierte Unternehmen gezielt auffordert, ihr Interesse in einer formlosen Interessenbekundung mitzuteilen. Die Möglichkeit der Interessenbekundung beschränkt sich auf nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren. Diese Erklärung zur Interessenbekundung zeigt, dass die Interessenbekundung etwas anderes bedeutet als das Interessenbekundungsverfahren.

Interessenbekundungsverfahren in Abgrenzung zu einer Interessenbekundung

Bei einem Interessenbekundungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren zur Markterhebung, mit dem geprüft wird, ob eine staatliche Aufgabe oder eine wirtschaftliche Tätigkeit, die öffentlichen Zwecken dient, ebenso gut durch eine:n private:n Anbieter:in abgedeckt werden kann. Privaten Anbieter:innen muss diese Möglichkeit nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung eingeräumt werden. In der Bundeshaushaltsordnung ist die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens nicht im Einzelnen geregelt. Im ersten Schritt wird der Markt nach wettbewerblichen Grundsätzen erkundet.

Interessenbekundung anstelle einer Auftragsbekanntmachung

Im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ist keine Auftragsbekanntmachung erforderlich, wenn der oder die Auftraggeber:in die Unternehmen in einer Vorinfomation zu einer Interessenbekundung auffordert.

Vorinformation als Aufforderung zum Wettbewerb

Nach § 38 der Vergabeverordnung (VgV) benötigt der oder die Auftraggeber:in keine Auftragsbekanntmachung, wenn die Vorinformation

  • die Liefer- und Dienstleistungen beschreibt, die der Auftrag zum Gegenstand haben wird,
  • darauf hinweist, dass die Vergabe des Auftrags ohne Auftragsbekanntmachung im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren erfolgt,
  • eine Aufforderung enthält, dass interessierte Unternehmen ihr Interesse mitzuteilen haben (Interessenbekundung),
  • alle in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 aufgeführten Informationen enthält,
  • mindestens 35 Tage und nicht später als zwölf Monate vor dem Tag veröffentlicht wird, an dem die Aufforderung zur Bestätigung des Interesses verschickt wurde.

Erforderliche Angaben in der Vorinformation

Die Vorinformation muss folgende Angaben enthalten:

  • Informationen zum öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise zur öffentlichen Auftraggeberin,
  • Gegenstand des Auftrags,
  • voraussichtlicher Termin der Auftragsbekanntmachung,
  • Bedingungen für die Teilnahme und den Auftrag,
  • Verfahrensart,
  • weitere Angaben, falls zutreffend (z. B. Rechtsbehelfsverfahren, Nachprüfungsverfahren, elektronische Arbeitsabläufe).

Die Interessenbekundung als erste Stufe des Antragsverfahrens

Das Einreichen der Interessenbekundung bildet die erste Stufe des Antragsverfahrens. Die Interessenbekundung muss grundsätzlich zu folgenden Punkten Aussagen beinhalten:

  • Informationen zum Träger beziehungsweise zur Trägerin,
  • allgemeine Projektangaben,
  • Angaben dazu, welche Unternehmen und Teilnehmenden begünstigt sind,
  • Inhalte des Projekts inklusive Meilensteinplanung,
  • Angaben zum Mehrwert und zur Nachhaltigkeit des Projekts,
  • Angaben zu den Zielen, insbesondere hinsichtlich Gleichstellung und Nichtdiskriminierung,
  • Plan zur Finanzierung.

Wichtig ist dabei, dass überprüfbare Ziele formuliert werden und Verfahren benannt werden, wie die Ziele erreicht werden können.

Aufforderung zur Interessensbestätigung

Alle Unternehmen, die als Reaktion auf die Veröffentlichung einer Vorinformation eine Interessenbekundung mitgeteilt haben, fordert der oder die öffentliche Auftraggeber:in auf, ihr Interesse an der weiteren Teilnahme zu bestätigen (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Dieser Schritt leitet nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 den Teilnahmewettbewerb ein. Die Interessensbestätigung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen eingehen. Die Frist beginnt ab dem Tag, nach dem die Aufforderung zur Bestätigung des Interesses versendet wurde.

Einleitung des Teilnahmewettbewerbs

Sobald das Interesse an der weiteren Teilnahme bestätigt wurde, wird im Anschluss der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Dieser hat im zweistufigen Vergabeverfahren den Zweck, die Anzahl der Bieter:innen zu reduzieren, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Welchen Zeitraum deckt die Vorinformation ab?

Der Zeitraum, der von der Vorinformation abgedeckt wird, umfasst maximal zwölf Monate ab dem Datum, an dem die Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde. Mit dem abgedeckten Zeitraum ist die Zeit gemeint, in der nach der Veröffentlichung der Vorinformation eine EU-weite Ausschreibung erfolgen muss. Ein Nachprüfungsverfahren kann unter Umständen hierauf gestützt sein.

Wohin wird die Vorinformation versandt?

Die Vorinformation sendet der oder die öffentliche Auftraggeber:in an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Zusätzlich kann die Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung im Beschafferprofil übermittelt der oder die öffentliche Auftraggeber:in die Mitteilung der Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Dabei verwendet er oder sie das Muster des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.

Welche Vorteile hat die Vorinformation für interessierte Unternehmen?

Die Vorinformation hat den Sinn, dass interessierte Unternehmen vorzeitig Informationen erhalten. Dadurch besteht Chancengleichheit und zusätzlich wird der Wettbewerb gefördert. Weiterhin kann durch eine Vorinformation der Wettbewerb gestartet und die Angebotsfrist reduziert werden. Die Frist kann für offene Verfahren auf 15 Tage vermindert werden, für nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren ist eine Änderung der Frist auf zehn Tage möglich.

Können auch oberste Bundesbehörden zu einer Interessenbekundung aufrufen?

Obersten Bundesbehörden ist es nicht gestattet, eine Vorinformation als Aufruf zu einem Wettbewerb zu übermitteln. Die Gesetzgebung sieht hier keine Alternative zur Auftragsbekanntmachung vor.

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