HOAI

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) liefert eine Orientierung für ein angemessenes Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die HOAI soll die Berufsgruppen der Architekt:innen und Bauingenieur:innen vor einem Preiskampf schützen und die Qualität der Arbeit in diesen Bereichen sichern. Auf der einen Seite soll der Berufsgruppe ein auskömmliches Honorar gewährleistet werden, auf der anderen Seite den Bauherr:innen die Qualität der Leistungen. Wettbewerb soll durch Qualität stattfinden, nicht auf Preisebene.

Was ist die HOAI und wofür steht sie?

Die HOAI steht für „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ und ist eine bundesweit geltende Rechtsverordnung in Deutschland. Gegenstand der HOAI ist die Vergütung der Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in den Bereichen des Bauwesens, der Architektur und der Stadtplanung.

Nicht eingeschlossen sind die Bereiche Vermessungswesen, Bauphysik, Umweltverträglichkeit und Bodenmechanik. Ebenso wie Ingenieurleistungen, die nicht direkt mit der technischen Ausstattung eines Bauwerks zu tun haben, wie Maschinen- und Anlagenbau, Elektro-, Prozess- und Verfahrenstechnik. Für sie werden in der HOAI jedoch auch Regelungen angegeben, um eine Orientierung zu bieten. Diese Regelungen waren aber schon immer unverbindlich.

Für wen gilt die HOAI?

Die HOAI gilt für diejenigen, die Architekten- und Ingenieurleistungen im Bereich Planung und Bauüberwachung durchführen.

Wie wird die HOAI in der Praxis angewendet?

Die HOAI wird weiterhin als fachlich anerkanntes Instrument zur Honorarvereinbarung und Strukturierung von Leistungsbildern genutzt.

Für Planungsbüros und Auftraggeber:innen eignet sie sich für die Vertragsgestaltung: Die HOAI definiert Leistungsphasen, enthält Honorartafeln und Angaben zu besonderen Leistungen. Dadurch wird die Honorarberechnung vereinfacht.

Ist die HOAI rechtlich verbindlich oder nur eine Empfehlung? 

Die HOAI ist seit 2021 nicht mehr rechtlich verbindlich, sondern dient nur noch als Orientierung für die Honorarvereinbarung zwischen Vertragsparteien. Verbindliche Mindest- und Höchstsätze wurden abgeschafft, also können Honorare frei vereinbart und individuell ausgehandelt werden.

In der angepassten HOAI ist geregelt, dass die Honorare von Grundleistungen nun frei zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in verhandelt werden. Das verbindliche Preisrecht wurde abgeschafft. Das heißt, dass die in der Honorartafel festgelegten Honorare nicht mehr eingehalten werden müssen. Zuvor mussten sie sich zwingend in einem Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen bewegen.

Nun gilt die HOAI nur noch als Orientierung für Honorare. Durch sie sollen lediglich die voraussichtlich wenigen Fälle, in denen während der gesamten Vertragslaufzeit keine (dokumentierbare) Honorarvereinbarung in Textform zustande gekommen ist, aufgefangen werden. Die Werte in den Honorartafeln blieben unverändert.

Wie ist die HOAI aufgebaut?

Die HOAI gliedert sich in fünf verschiedene Teile: Allgemeine Vorschriften, Flächen-, Landschafts- und Objektplanung sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. Teil 2 bis 5 befassen sich mit den Leistungsbildern der jeweiligen Kategorien, deren Anwendungsbereichen und Honoraren.

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

  • Definitionen
  • Honorarzonen und Berechnungsgrundlagen
  • Zahlungen, Sonderfälle etc.

Teil 2

Flächenplanung

  • Leistungsbilder der Bauleitplanung und Landschaftsplanung

Teil 3

Objektplanung

  • Leistungsbilder der Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

Teil 4

Fachplanung

  • Leistungsbilder der Tragwerksplanung und der technischen Ausrüstung

Teil 5

Übergangs- und Schlussvorschriften

  • Inkrafttreten und die Gültigkeit der neuen HOAI Fassung

Welche Projekte fallen unter die HOAI?

Unter die HOAI fallen Projekte, die Planungsleistungen im Bereich Architektur, Stadtplanung und Bauwesen betreffen. Die HOAI unterscheidet für Planungsleistungen verschiedene Leistungsbilder in folgenden Bereichen:

  • Flächennutzungsplan
  • Bebauungsplan
  • Landschaftsplan
  • Grünordnungsplan
  • Landschaftsrahmenplan
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Pflege- und Entwicklungsplan
  • Besondere Leistungen zur Flächenplanung
  • Gebäude und Innenräume
  • Freianlagen
  • Ingenieurbauwerke
  • Verkehrsanlagen
  • Tragwerksplanung
  • Technische Ausrüstung

Was sind Honorarzonen und wie werden sie festgelegt?

Honorarzonen in der HOAI dienen dazu, die Schwierigkeit und den Aufwand einer Planungsleistung zu bewerten. Damit kann dann die Höhe des Honorars bestimmt werden, das ein Architekt oder ein Ingenieur für seine Leistung verlangen kann.

Honorarzonen von I bis V klassifizieren den Planungsaufwand für 15 allgemeine (zum Beispiel Gutachten und Wertermittlung) und spezifische Bereiche (zum Beispiel Landschafts- oder verkehrsplanerische Leistungen). Für jede Zone gilt ein Basishonorarsatz und ein oberer Honorarsatz. Allgemein wird hierbei die Schwierigkeit der Leistung bewertet:

  • Zone I: sehr geringe Anforderungen
  • Zone II: geringe Anforderungen
  • Zone III: durchschnittliche Anforderungen
  • Zone IV: hohe Anforderungen
  • Zone V: sehr hohe Anforderungen

Je höher die Honorarzone, desto komplexer und anspruchsvoller ist die Planungsaufgabe und desto höher fällt das Honorar aus. Die Einordnung in eine Honorarzone erfolgt anhand von Kriterien wie:

  • Art und Umfang der Bauaufgabe
  • Gestalterische Anforderungen
  • Technische Komplexität

Die HOAI gibt für verschiedene Leistungsbilder Beispiele und Richtlinien, wie die Einordnung vorzunehmen ist. Die Entscheidung über die konkrete Honorarzone wird in der Regel zwischen Auftraggeber und Planer getroffen und im Vertrag festgehalten

HOAI: Leistungsphasen und Anteil am Gesamthonorar

Wie wird das Honorar nach HOAI berechnet?

Das Honorar nach HOAI wird anhand der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und den erbrachten Leistungsphasen berechnet. Diese Parameter bestimmen die Prozentwerte, die laut Honorartafeln für das jeweilige Leistungsbild zur Anwendung kommen.

Orientieren sich Architekt:innen oder Ingenieur:innen an der HOAI, so wird das Honorar aus den Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI berechnet. Bei diesen Tafeln fallen insbesondere die folgenden drei Parameter zur Bestimmung der Höhe des Architektenhonorars ins Gewicht:

  • anrechenbare Kosten
  • Honorarzone (Schwierigkeitsgrad der Planung)
  • Leistungsphasen (erbrachte Leistungen)

Die anrechenbaren Baukosten sind zunächst die Kosten der Baukonstruktion an sich. Mitzuverarbeitende (bereits vorhandene) Bausubstanz ist zu berücksichtigen. Dazu kommen Kosten für technische Anlagen, die in die Baukonstruktion integriert werden. Planung und fachliche Überwachung dieser Anlagen unterliegen nicht der Auftraggeberseite. Im Falle von Umbau oder Modernisierung fällt zudem ein Zuschlag von mindestens 20 Prozent an. Wurde dieser nicht schriftlich fixiert, wird er mit 20 Prozent angenommen.

Zu den anrechenbaren Kosten können ferner Nebenkosten berechnet werden, die in der HOAI mit Erläuterungen aufgeführt sind.

Die Honorare lassen sich somit anhand der Prozentsätze ermitteln, die für das jeweilige Leistungsbild und die jeweilige Leistungsphase gelten.

Gibt es Beispielrechnungen oder Tools zur Honorarermittlung nach HOAI?

Die offizielle Website der HOAI bietet einen kostenlosen HOAI Rechner zur Honorarberechnung an. Dieser hilft dabei, Basishonorarsätze nach der HOAI 2021 zu ermitteln, das vertraglich vereinbarte Honorar zu berechnen und um sich an den Honoraren zu orientieren.

Welche rechtlichen Änderungen gab es zuletzt zur HOAI?

Die HOAI 2021 hob zuletzt verbindliche Mindest- und Höchstsätze auf und erlaubt nun freie Honorarvereinbarungen. Sie gilt jetzt für alle Ingenieur- und Architektenleistungen unabhängig vom Sitz des Auftragnehmers oder Leistungsorts.

Bis 2021 galt die HOAI als zwingend einzuhaltendes Preisrecht für alle Personen, die an inländischen Projekten des Ingenieurbauwesens arbeiten, unabhängig von ihrer Ausbildung. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2019 entschieden, dass die verbindlichen Regelungen der Mindest- und Höchstsätze gegen EU-Recht verstößt und die bisherige Regelung angepasst werden muss.

Im Jahr 2020 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Entwurf zur „Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (ArchLG) vor. Aus diesem wurde daraufhin die neue HOAI als Verordnung abgeleitet, die am 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

  • Die Begriffe Mindestsatz und Höchstsatz werden durch Basissatz und oberer Honorarsatz ersetzt.
  • Das Merkmal der zeitlichen Komponente bei Auftragserteilung entfällt. Das bedeutet, dass Honorarvereinbarungen während eines laufenden Planungsprozesses und Bauvorhabens geändert werden können. Damit wird Architekt:innen die Möglichkeit gegeben, noch während des laufenden Bauvorhabens das Honorar anzupassen. Die Honorarvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich in Textform abgeändert werden.
  • Seit 2021 reicht die Textform für eine wirksame Honorarvereinbarung aus, vorher war die Schriftform erforderlich. Das bedeutet, dass sie nicht mehr zwingend schriftlich getroffen und eigenhändig unterschrieben werden muss – auch eine E-Mail genügt.
  • Wenn keine Honorarvereinbarung in Schriftform vorliegt, so gilt der jeweilige untere Honorarsatz, der Basishonorarsatz.
  • Zudem sind Architekt:innen und Ingenieur:innen dazu verpflichtet, der Auftraggeberseite, insofern diese ein:e Verbraucher:in ist, spätestens mit der Abgabe des Angebots in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in der Honorartafel der HOAI vereinbart werden kann. Unterlässt die Architektin beziehungsweise der Architekt dies, gilt das Basishonorar als vereinbart.

Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung blieben erhalten.

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Was bedeutet die Änderung der HOAI für Architekten und Ingenieure?

Dank der Änderung der HOAI sind die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen nun vollumfänglich dem freien Markt unterworfen und Leistungen können auf Stundenbasis, zu einem Pauschalpreis oder nach HOAI angeboten werden.

Ein Angebot und Bieterverfahren auf Basis der HOAI schafft Vergleichbarkeit, Transparenz und Flexibilität. Auch muss das Honorar als angemessen bewertet werden. Verallgemeinert kann gesagt werden, dass man ab einer Verdopplung des oberen Satzes oder Halbierung des Basissatzes nicht mehr von Angemessenheit sprechen kann. Jedoch wird sich dies erst im Laufe der Zeit mit der Rechtsprechung konkretisieren. Für Architekt:innen und Ingenieur:innen ist es empfehlenswert, sich mit dem Änderungsprocedere des BGB (§ 650 b und c BGB) vertraut zu machen. Wurde ein:e Architekt:in oder Ingenieur:in durch den Preiswettbewerb dazu veranlasst, unterhalb des Basissatzes anzubieten und hat daraufhin den Auftrag erhalten, kann erst durch ein gut geführtes Änderungsmanagement im Falle von Änderungen wieder ein wirtschaftlich auskömmliches Honorar erzielt werden.

Was passiert, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wird?

Wird keine Honorarvereinbarung zwischen Architekt beziehungsweise Ingenieur und Auftraggeber geschlossen, gilt automatisch das Basishonorar der HOAI 2021 für Grundleistungen als vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI).

Üblicherweise muss eine Honorarvereinbarung in Textform geschlossen werden – somit ist sie auch ohne Unterschrift gültig. Wird dies nicht gemacht oder wird keine andere Honorarvereinbarung getroffen, gelten automatisch die Honorarbasissätze.

Welche Bedeutung hat die HOAI für öffentliche Auftraggeber?

Für öffentliche Auftraggeber dient die HOAI als Hilfestellung zur Honorarermittlung bei Architekten- und Ingenieurleistungen. Allerdings dürfen sie keine Aufträge mehr ausschließen, die außerhalb der HOAI Honorarzonen liegen.

Seit dem EuGH Urteil vom 4. Juli 2019 sind die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich – auch nicht bei öffentlichen Aufträgen. Daher dürfen Angebote, die außerhalb dieser Grenzen liegen, nicht mehr allein aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Die HOAI bleibt ein bewährtes Referenzwerk in öffentlichen Vergaben: Sie kann weiterhin als Orientierungshilfe für die Honorarermittlung dienen, etwa bei der Strukturierung von Leistungsbildern oder zur Unterstützung der Angebotskalkulation. Auch wenn das Bundeswirtschaftsministerium von einer Anwendung abrät, gilt die HOAI nach wie vor als praxisnahes und fachlich anerkanntes Instrument für nachvollziehbare Honorarvereinbarungen.

Welche typischen Fehler passieren bei der Anwendung der HOAI?

Typische Fehler entstehen, wenn besondere Leistungen nicht vertraglich festgelegt werden oder Zusatzleistungen unzureichend dokumentiert werden. Veraltete HOAI Honorarsätze führen ebenfalls zu Honorarverlusten und Abrechnungsfehlern.

Ein häufiger Fehler bei der Anwendung der HOAI liegt in der unklaren Zuordnung von Leistungen. Werden besondere Leistungen nicht ausdrücklich vertraglich festgehalten oder Tätigkeiten dem falschen Leistungsbild zugeordnet, führt das schnell zu Honorarstreitigkeiten und Abrechnungsproblemen. Ebenso wichtig ist die sorgfältige Dokumentation aller erbrachten Leistungen – fehlen entsprechende Nachweise, gehen berechtigte Honoraransprüche verloren.

Hinzu kommen Unsicherheiten im Umgang mit der HOAI-Reform: Wer noch mit veralteten Berechnungsgrundlagen arbeitet, riskiert, dass Nebenkosten und Zuschläge unberücksichtigt bleiben und damit ein deutlich niedrigeres Honorar.

Wie wirkt sich eine Änderung des Leistungsumfangs auf das Honorar aus?

Eine Änderung des Leistungsumfangs führt nicht automatisch zu einer Honoraranpassung. Entscheidend ist, ob sich die anrechenbaren Kosten ändern oder ob es sich um Wiederholungsleistungen handelt.

Wenn sich der Umfang der Leistung während der Vertragslaufzeit ändert – und damit auch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten – dann muss die Honorarabrechnungsgrundlage angepasst werden (§ 10 HOAI Abs. 1). Das muss in einer schriftlichen Vereinbarung vereinbart werden.

Wenn Grundleistungen wiederholt werden müssen, zum Beispiel durch Planungsänderungen, ohne dass sich die anrechenbaren Kosten ändern, ist eine anteilige Vergütung für diese Leistungen zu vereinbaren (§ 10 HOAI Abs. 2). Auch hier ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Die HOAI regelt allerdings nicht den Anspruch auf Vergütung, sondern nur die Höhe und die Grenzen der Vergütung. Ob eine Leistung zu vergüten ist, ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht nach BGB, nicht aus der HOAI. Wiederholte Leistungen sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten, auch wenn sie nicht explizit in der HOAI geregelt sind.

Wie geht man mit Nachträgen und zusätzlichen Leistungen um?

Nachträge werden je nach Vertragsrahmen nach BGB oder VOB/B vergütet, wobei stets ein Vergütungsanspruch besteht.

Nachträge erstehen beispielsweise durch Verzögerungen oder Unterbrechungen der Arbeiten, durch Planänderungen oder durch Baugrundrisiken. Diese werden nicht nach den Vorschriften der HOAI geregelt – sondern werden nach dem BGB und der VOB/B geregelt, je nachdem welcher Vertragsrahmen zur Anwendung kommt. Leistungserbringer haben auf jeden Fall ein Recht auf Vergütung im Falle von Nachträgen, zumindest auf die erforderlichen Kosten (§ 650c BGB).

Wie unterscheidet sich die HOAI von anderen Honorarordnungen im Ausland?

Die HOAI galt als eine einzigartige Honorarordnung in Europa, da sie bis 2021 gesetzlich verbindliche Honorarsätze vorgab. Zwar ist sie nun wie andere Honorarvereinbarungen freiwillig, aber bietet mehr Struktur als viele andere Länder.

Im Gegensatz zu der HOAI sind Honorarordnungen im Ausland freier und passen sich mehr an lokale Marktbedingungen, Risiken und Verhandlungssituationen an. So sind Honorare in Großbritannien beispielsweise komplett marktgetrieben: Es gibt keine Mindest- und Höchsthonorare, sondern nur Verbandsrichtlinien und empfohlene Standards, wie durch RIBA (Royal Institute of British Architects).

In Frankreich hingegen werden Honorare als Prozentsatz der Baukosten berechnet oder mit Pauschalen. Bei Richttarifen wird eingegriffen, da diese als zu stark verbindlich gelten.

Nach der HOAI Reform 2021 hat sich das deutsche Honorarmodell somit an europäische Standards angepasst: Die HOAI ist nicht mehr verpflichtend, sondern dient – wie in anderen Ländern auch – lediglich zur Orientierung.

Welche Alternativen gibt es zur HOAI?

Alternativ zur HOAI lassen sich Honorare nach Stundenaufwand, Teilpauschalen oder Festpreisangeboten vereinbaren – seit der Reform der HOAI sind die HOAI Honorare nicht mehr verbindlich.

  • Stundenaufwand: Ingenieur:innen und Architekt:innen berechnen ihr Honorar nach tatsächlichem Stundenaufwand.
  • Teilpauschalen: Festpreise werden für klar definierte Teilleistungen festgelegt, während bei schwer kalkulierbaren Leistungen eine zeitbasierte Abrechnung gemacht wird.
  • Festpreisangebote: Für das komplette Projekt wird ein Pauschalpreis festgelegt.
  • Individuelle Leistungsbilder: Architekt:innen und Ingenieur:innen definieren ihre Leistungen und Abrechnungseinheiten selbst.

Häufige Fragen

Mit der Änderung der HOAI 2021 darf vom HOAI Honorar abgewichen werden. Bis Ende 2020 waren Abweichungen in nur wenigen Fällen zulässig.

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