Nach § 27 der Vergabeverordnung (VgV) können öffentliche Auftraggeber festlegen, dass Angebote mittels eines elektronischen Katalogs eingereicht werden müssen. Elektronische Kataloge enthalten Verzeichnisse der ausgeschriebenen Leistungen.
Elektronische Kataloge sind in Zusammenhang mit Vergabeverfahren auf Basis der Leistungsbeschreibung erstellte digitale Verzeichnisse der zu erbringenden Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Ob die Angebote mittels eines elektronischen Katalogs einzureichen sind oder ob sie einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, bestimmt der jeweilige Auftraggeber. Dieser Definition zu Elektronische Kataloge ist noch die folgende Erklärung hinzuzufügen: Den als elektronischer Katalog eingereichten Angeboten können weitere Unterlagen beigefügt werden.
Ob ein öffentlicher Auftraggeber Angebote in Form von elektronischen Katalogen akzeptiert oder vorschreibt, erfährt man in der Auftragsbekanntmachung und in einem entsprechenden Hinweis in der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Der Auftraggeber ist nach VgV §27 explizit dazu verpflichtet, die entsprechenden Hinweise zu geben.
Elektronische Kataloge sind vor allem für zwei Bereiche besonders vorteilhaft:
Erklärung zu elektonische Kataloge: Mit elektronischen Katalogen haben sowohl Bieter als auch Vergabestellen Vorteile: Unternehmen können Angebote in strukturierter Form einreichen. Im e-Vergabesystem können die Angebote automatisch geprüft werden. Dies ist kostengünstig und effizient. Zudem lassen sich die Angebote einfacher vergleichen.
Falls der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an die Einreichung der Angebote mit bestimmten Unternehmen eine Rahmenvereinbarung abschließt, kann er - auf Basis aktualisierter elektronischer Kataloge - für Einzelaufträge ein erneutesVergabeverfahren vorschreiben. Dazu kann er die Bieter auffordern, für die zu vergebenden Einzelaufträge Anpassungen ihrer elektronischen Kataloge vorzunehmen und erneut einzureichen.