Beschwerdefrist

Wenn eine Verfahrenspartei mit dem Ergebnis eines Nachprüfungsverfahren vor einer der Vergabekammern nicht einverstanden ist, kann sie eine Beschwerde gegen den jeweiligen Beschluss einreichen. Dies muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist geschehen – der sogenannten Beschwerdefrist.

Beschwerdefrist: Rechtsgrundlage und Fristdauer

Die Möglichkeit einer Beschwerde – auch sofortige Beschwerde genannt – gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer ergibt sich aus § 171 GWB. Sie muss beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden, und zwar innerhalb einer Beschwerdefrist von zwei Wochen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Notfrist. Das sind gesetzliche Fristen, die weder verlängert noch verkürzt werden können.

Was ist bei der Beschwerdefrist zu beachten?

Sobald die Entscheidung der Vergabekammer zugestellt wurde, beginnt die Laufzeit der Frist.

Was passiert, wenn die Vergabekammer keine Entscheidung getroffen hat?

Auch wenn die Vergabekammer keine Entscheidung getroffen hat, können die Verfahrensparteien eine Beschwerde einreichen. Der Antrag auf Nachprüfung gilt nämlich als abgelehnt, wenn die Vergabekammer nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB eine Entscheidung getroffen hat. Diese Frist – Entscheidungsfrist genannt – beträgt fünf Wochen. Sobald sie abgelaufen ist, können die Verfahrensparteien innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einreichen.

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