Bedarfsposition
Bedarfspositionen, auch Eventualpositionen genannt, sind Leistungen, die nur bei Bedarf ausgeführt werden. Die Mengen werden vom Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeberin geschätzt, um den Bietenden eine realistische Kalkulation zu ermöglichen. Bedarfs- oder Eventualpositionen werden meist für Leistungen verwendet, die sich später als notwendig erweisen können. Oft handelt es sich bei Bedarfspositionen um Stundenlöhne.
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Bedarfsposition: Definition
Bedarfspositionen sollten nur auf Grundlage der VOB-Richtlinien (Vergabehandbuch Bayern) Nr. 4 zu § 9 VOB/A beziehungsweise den Empfehlungen des VOB-Ausschusses in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis oder Einheitspreisvertrag werden Teilleistungen in Positionen erfasst. Wichtige von der Grundposition abweichende Positionsarten sind die Bedarfsposition, auch als Eventualposition bezeichnet, sowie die Alternativposition.
Aufnahme ins Leistungsverzeichnis
Die allgemeine Erklärung zur Bedarfsposition ermöglicht eine Aufnahme in die Leistungsbeschreibung, wenn
- es bei der Ausschreibung nicht möglich war, den Umfang der Leistung oder ihre Notwendigkeit festzustellen
- zum Zeitpunkt der Kenntnis zu Notwendigkeit und Umfang die Vergabe der Position an ein anderes Unternehmen
- erfahrungsgemäß technisch beziehungsweise wirtschaftlich nicht vertretbar wäre
- sie im Sinne von § 1 Nr. 4 Satz VOB/B erforderlich wird, um eine vergebene Leistung auszuführen.
Häufig gestellte Fragen zur Bedarfsposition
Bedarfspositionen werden Positionen im Leistungsverzeichnis genannt, deren Beauftragung noch nicht gewiss ist. Der Auftraggeber stellt diese Positionen unter dem Vorbehalt, dass er sie nicht beauftragt.
Im Leistungsverzeichnis werden Bedarfspositionen mit GB und ohne GB angegeben. „Mit GB“ bedeutet, dass der Einheitspreis (EP) sowie der Gesamtbetrag angegeben werden soll. Bei Eventualpositionen ohne GB hingegen ist nur der Einheitspreis zu vermelden.


