Bis zur Ausschreibungsreife muss ein Auftrag bestimmte Bedingungen erfüllen.
Gemäß der Definition von § 2 EU Abs. 8 VOB/A darf ein Auftraggeber das Vergabeverfahren erst dann beginnen, wenn alle notwendigen Vergabeunterlagen vorliegen. Des Weiteren muss er sicherstellen, dass mit der Ausführung des Auftrags innerhalb der angegebenen Fristen begonnen werden kann. Wenn er diese Voraussetzungen erfüllt, spricht man von der Ausschreibungsreife.
Zur Erläuterung der Ausschreibungsreife bedarf es einer näheren Betrachtung der Vergabeunterlagen. Bestandteil der erforderlichen Unterlagen ist beispielsweise eine Leistungsbeschreibung. Diese enthält idealerweise detaillierte Informationen zu Art und Umfang der Ausschreibung und gibt dem potenziellen Auftragnehmer die Möglichkeit abzuwägen, ob der Auftrag für sein Unternehmen infrage kommt. Sie schützt ihn davor, sich um Aufträge zu bewerben, die nicht seinen Leistungen entsprechen oder seine Kapazitäten sprengen würden.
Der Definition nach gehört zur Vergabereife auch eine gesicherte Finanzierung. Dafür muss der Auftraggeber den Bedarf ermitteln, ein Ausschreibungsziel definieren und die Investitionskosten feststellen. Des Weiteren ist er verpflichtet, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen. Erst dann darf er mit dem Vergabeverfahren beginnen.