Aufhebungsgründe
Der öffentliche Auftraggeber hat keine Verpflichtung, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung zu beenden. Er kann es unter besonderen Voraussetzungen ganz oder teilweise aufheben. Er muss die Bewerber unverzüglich über die Gründe der Aufhebung und darüber, ob ein neues Verfahren eingeleitet wird, unterrichten. Die Bewerber können Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn keiner der im VgV definierten Aufhebungsgründe vorliegt.
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Aufhebungsgründe Definition
Erklärung zu Aufhebungsgründe: Das VgV sieht bestimmte Aufhebungsgründe vor, um Bewerber vor willkürlichen Aufhebungen zu schützen:
- Es ist kein Angebot eingegangen, das die Bedingungen erfüllt (entweder gar keine Angebote oder Angebote, die die Leistungsbeschreibung nicht erfüllen, oder auszuschließende Angebote).
- Die Voraussetzungen des Vergabeverfahrens haben sich wesentlich geändert (z. B. Umfang oder Art der Leistung). Eine Korrektur ist ausschließlich durch ein neues Verfahren möglich.
- Es wurde kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt (z. B. wegen Überschreiten des zur Verfügung stehenden Budgets).
- Andere schwerwiegende Gründe.
Folgen
Wenn sich eine Aufhebung als willkürlich herausstellt (etwa um einen unliebsamen Bewerber auszuschließen), kann die Vergabekammer eine Aufhebung im Rahmen eines Nachprüfungsantrags rückgängig machen.
Bewerber können vor Zivilgerichten auf Schadensersatz klagen, wenn keine Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung angegeben wurden. Sie können den Aufwand für die Angebotserstellung geltend machen.
Wenn der Auftraggeber auch weiterhin die Beschaffung der Leistung beabsichtigt und der Bewerber nachweisen kann, dass er den Zuschlag hätte erhalten müssen, kann er auch entgangenen Gewinn geltend machen.
Weitere Erläuterungen finden sich im VgV.