Unterauftragnehmer

Bei einer öffentlichen Vergabe kann ein:e Bewerber:in Teile des Auftrags auf dem Wege einer Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben. Dazu fordert der oder die öffentliche Auftraggeber:in die Unternehmen in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung auf, die betreffenden Teile des Auftrags (Unterauftrag) sowie die Unterauftragnehmer:innen zu benennen. Außerdem kann der oder die Auftraggeber:in vor der Zuschlagserteilung von den Bewerber:innen, die in die engere Wahl kommen, einen Nachweis fordern, dass ihnen die Leistungen der Unterauftragnehmer:innen tatsächlich zur Verfügung stehen. Der oder die Hauptauftragnehmer:in bleibt bei dem Einsatz von Unterauftragnehmer:innen weiterhin für den gesamten Auftrag gegenüber dem oder der öffentlichen Auftraggeber:in haftbar.

Erweiterung der Vertragsbedingungen

Wenn Dienstleistungsaufträge in einer Einrichtung des Auftraggebers beziheungsweise der Auftragnehmerin unter dessen Aufsicht zu leisten sind, erweitern sich die Vertragsbedingungen um folgende Punkte:

  • Der oder die Auftragnehmer:in hat spätestens zu Beginn der Auftragsausführung die Kontaktdaten und gesetzlichen Vertreter:innen seiner beziehungsweise ihrer Unterauftragnehmer:innen mitzuteilen.
  • Jede während der Auftragsausführung auf der Ebene der Subunternehmer:innen eintretende Änderung ist unmittelbar mitzuteilen.
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Mitteilungspflicht

Diese Mitteilungspflicht kann der oder die öffentliche Auftraggeber:in auch bei der Vergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen als Vertragsbedingungen vorsehen. Ebenso kann sie ausgeweitet werden auf Lieferant:innen, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, wie auch auf weitere Instanzen in der Kette der Nachunternehmer:innen.

Ausschluss und Fristsetzung

Vor der Erteilung des Zuschlags prüft der oder die Auftraggeber:in zwingende Gründe für den Ausschluss des oder der Unterauftragnehmer:in. Liegen diese vor, hat der oder die Auftraggeber:in die Ersetzung des oder der Unterauftragnehmer:in zu verlangen. Liegen nur fakultative Ausschlussgründe vor, kann der oder die öffentliche Auftraggeber:in verlangen, dass der oder die Unterauftragnehmer:in ersetzt wird. Dem oder der Bewerber:in kann dafür eine Frist gesetzt werden.

Weitere Erklärung zu Unterauftragnehmer:innen: Die Unterauftragnehmer-Definition ist mit Erläuterung in der Vergaberechtsordnung (VgV) festgelegt. Auch die Unterauftragnehmer:innen unterliegen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

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