Als Projektantenproblematik wird der Umstand bezeichnet, dass ein Projektant später bei einem Vergabeverfahren selbst mitbietet und gegebenenfalls über Wissensvorsprünge verfügt oder die Auftragsbedingungen in seinem Sinne beeinflusst hat. Da das Mitwirken eines Projektanten den Wettbewerbsgrundsatz gefährdet, müssen einige Bedingungen erfüllt sein, die es dem Auftraggeber erlauben, diese Gefährdung wieder auszugleichen.
Projektanten werden im Gesetz “vorbefasste Unternehmen” genannt. Dies sind Unternehmen, die den Auftraggeber beraten haben oder anderweitig an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren. Aufgrund der vorherigen Beteiligung können sie exklusive Informationen erhalten haben, die ihre Chancen auf den Zuschlag erhöhen, oder sie können die Leistungsbeschreibung speziell auf die eigenen Fähigkeiten ausgerichtet haben. Auf diese Weise entsteht eine Interessenkollision, weil die Chancengleichheit und damit der Wettbewerbsgrundsatz gefährdet werden. Dennoch ist es grundsätzlich möglich, dass der Projektant an der Ausschreibung teilnimmt. Jedoch muss der Auftraggeber Maßnahmen einleiten, die sicherstellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass vorbefasste Bieter nicht generell vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden dürfen, da dies unverhältnismäßig und gemeinschaftswidrig sei (EuGH, IBR 2005, 229). Da der Auftraggeber allerdings dazu verpflichtet ist, allen Bietern die gleiche Chance auf den Zuschlag zu gewährleisten (§ 97 Abs. 2 GWB), muss er die vorliegende Wettbewerbsverzerrung durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigen (§ 7 VgV ).
Zunächst sind die Art und der Umfang der erlangten Kenntnisse und Tätigkeiten des Projektanten zu bewerten. Da nicht jede Beteiligung zu einem Wissensvorsprung führt handelt es sich dabei nicht zwangsläufig um einen ausgleichspflichtigen Wettbewerbsvorteil. Kommt der Auftraggeber jedoch zu dem Schluss, dass der Projektant gegenüber den anderen Bietern einen Wissensvorsprung genießt, so muss dieser die anderen teilnehmenden Unternehmen diese exklusiven Informationen zukommen lassen.
Die Angebotsfristen müssen so festgesetzt werden, dass jeder Bieter ausreichend Zeit hat die neuen Informationen in sein Angebot einzuarbeiten Sollten die Informationen allerdings so komplex sein oder der Wissensvorsprung so groß, dass entsprechende Informationen nicht in annehmbarer Zeit verarbeitet werden können, darf der Projektant vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zuvor muss ihm allerdings die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an den Vorbereitungen den Wettbewerb nicht verzerren kann.