Der Generalplaner beziehungasweise die Generalplanerin erbringt sämtliche Planungsarbeiten und fungiert als einzige:r Vertragspartner:in des Bauherrn oder der Bauherrin. Er oder sie trägt die volle rechtliche Verantwortung für alle Planungsleistungen.
Generalplaner:innen stehen dem Bauherrn oder der Bauherrin als einziger Vertragspartner:in gegenüber. Das bedeutet, dass sie die kompletten Planungsleistungen von Architekturplanung bis hin zur Fachplanung übernehmen. Zudem obliegt ihnen die rechtliche Verantwortung für sämtliche Planungsarbeiten.
Der oder die Generalplaner:in oder -unternehmer:in führt einen Auftrag federführend und alleinverantwortlich aus. Er oder sie kann jedoch weitere Subunternehmen einschalten. Die Rechtsbeziehungen bestehen zwischen dem oder der Auftraggeber:in und dem oder der Generalplaner:in sowie zwischen dem oder der Generalplaner:in und den Subunternehmer:innen.
Der oder die Auftraggeber:in hat den Vorteil, dass er oder sie nur eine:n Verhandlungspartner:in hat. Der oder die Generalplaner:in hat den Vorteil, dass er oder sie die Eigenleistungen und die Auswahl der Subunternehmer:innen frei bestimmen kann. Diese Aufteilung hat aufgrund zusätzlicher Vergütungen für Koordinierungsaufgaben ein höheres Preisniveau zur Folge. Auf der anderen Seite kann der oder die Auftraggeber:in an Koordinierungskosten einsparen und Risiken auf den oder die Generalunternehmer:in übertragen.
Vorteile | Nachteile | |
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Auftraggeber |
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Generalplaner |
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