In einer Bieterkonferenz informiert ein Auftraggeber alle Bewerber eines Vergabeverfahrens über Einzelheiten der Ausschreibung.
Die ausschreibende Stelle lädt alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens zu einer Konferenz ein, um Änderungen und Einzelheiten zu den Ausschreibungsbedingungen bekannt zu geben. Dieses Vorgehen ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch, da sich die Konkurrenten kennenlernen und untereinander absprechen könnten. Damit ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 1 GWB) gegeben.
Die Grundsätze von Gleichbehandlung und Wettbewerb erfordern Geheimhaltung zwischen konkurrierenden Unternehmen. Jeder Bewerber soll sein Angebot unabhängig und in Unkenntnis der Grundlagen und Kalkulationen seiner Mitbewerber erstellen. Die Geheimhaltung wird sichergestellt, indem die Angebote in einem verschlossenen Umschlag bzw. in einer verschlüsselten Meldung eingereicht werden müssen. Der Auftraggeber muss die Angebote vertraulich behandeln.