Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens regelt der oder die öffentliche Auftraggeber:in durch besondere Vertragsbedingungen Abweichungen von den allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB/B oder VOL/B entsprechend den Erfordernissen des konkreten Auftrags.
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Weitere Erklärung zu Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Soweit diese besonderen Bedingungen individuell vereinbart werden, gelten sie nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen und fallen daher nicht unter die Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Besondere Vertragsbedingungen: Definition bzgl. Bauleistungen
Besondere Vertragsbedingungen können – soweit die allgemeinen und zusätzlichen Vertragsbedingungen nicht alle Erfordernisse des Einzelfalls abdecken – nach § 8a VOB/A (für nationale Vergaben), § 8a EU VOB/A (für europaweite Ausschreibungen) sowie § 8a VS VOB/A (für sicherheits- und verteidigungsrelevante Aufträge) ergänzt werden. Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen können beispielsweise folgende Punkte regeln:
- Zahlungen, Vorauszahlungen
- Sicherheitsleistung
- Ausführungsfristen
- Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen
- Haftung
- Benutzung von Arbeits- und Lagerplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Energie- und Wasseranschlüssen
- Weitervergabe an Nachunternehmen
- Gerichtsstand
Vereinbarungen über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Wettereinwirkung und Katastrophen entstehen, oder Mängelansprüche sowie deren Verjährung können getroffen werden, wenn im jeweiligen Fall erforderlich.