VS-Paragraphen
Die VS-Paragraphen regeln Vergaben rund um Verteidigung und Sicherheit.
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Was sind die VS-Paragraphen?
Der dritte Abschnitt der VOB/A widmet sich der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden auch als die VS-Paragraphen bezeichnet. Das liegt daran, dass alle Paragraphen dieses Abschnittes mit dem Zusatz “VS” versehen sind.
Die VS-Paragraphen stehen seit der Umsetzung der sogenannten EU-Verteidigungsrichtlinie (Richtlinie 2009/81/EG) im Jahr 2012 an anderer Stelle als die sonstigen Vorschriften des Vergaberechts. Die Richtlinie legt fest, wie die Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zu koordinieren sind.
Welche Aspekte regeln die VS-Paragraphen?
Die VS-Paragraphen enthalten Regelungen dahingehend, wie die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vonstatten geht. Damit sind Aufträge gemeint, die sich auf Bauleistungen speziell für militärische Zwecke beziehen. Unter anderem legen die VS-Paragraphen die Zulässigkeitsvoraussetzungen fest, ebenso den Ablauf des Verfahrens, die Vertragsarten sowie Details darüber, welche Angaben die Eignungsnachweise enthalten sollen.
Änderungen der VS-Paragraphen
Vor 2012 galt die Vergabe von Baumaßnahmen, die sich auf Verteidigung und Sicherheit beziehen, als Bereichsausnahme und unterlagen nicht der Vergabepflicht. Erst die Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG führte dazu, dass diese Vergaben in die damalige Aktualisierung der VOB (VOB 2012) aufgenommen wurden.
Bei einer späteren Aktualisierung im Jahr 2019 wurden die VS-Paragraphen angepasst. Es handelte sich teilweise nur um redaktionelle Änderungen, aber auch inhaltlich wurden einige der VS-Paragraphen angepasst oder ergänzt. Teilweise orientierten sich diese an Abschnitt 1 und 2 der VOB/A.Unter anderem gab es diese Anpassungen:
- Es wurden Regelungen zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen aufgenommen (§ 4a VS).
- Die Vorgaben zu Ausschlussgründen und einer Selbstreinigung gemäß §§ 6e und 6f VS wurden geändert
- Die §§ 11a, 12, 13 und 14 VS wurden geändert und angepasst. Hierbei geht es um formelle Vorgaben, etwa zum Versenden von elektronischen Unterlagen oder zur Form und zum Inhalt von Angeboten
- Neuregelungen für den Fall, dass mehrere Hauptangebote abgegeben werden (§ 16 VS)
- Das Nachfordern von Unterlagen wurde in § 16a VS analog wie in den Abschnitten 1 und 2 geregelt,
- Ergänzungen im § 18 zum Zuschlag von Angeboten,
- Ergänzungen im § 20 VS, der die Dokumentation des Vergabeverfahrens dokumentiert.