Bei öffentlichen Ausschreibungen sind Angebote gelegentlich an den Zuschlag für andere Angebote oder für ein Los gekoppelt. In diesem Fall muss das Wettbewerbsgebot beachtet werden.
Erklärung zu Kopplungsangebot: Im Zusammenhang mit Vergabeverfahren beschreibt ein Kopplungsangebot ein Angebot, das nur unter der Bedingung Gültigkeit hat, dass der Bieter gleichzeitig den Zuschlag für ein anderes Angebot einer anderen Ausschreibung erhält oder den Zuschlag für ein Los derselben Ausschreibung. Das Kopplungsangebot ist damit an den gleichzeitigen Zuschlag für ein anderes Angebot oder Los gekoppelt. Eine andere Bezeichnung für Kopplungsangebot ist gebundenes Angebot.
Kopplungsangebote bei Vergaben sind grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall müssen sie sich am vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot überprüfen lassen. Manipulationsmöglichkeiten von Bietern auf einen vorangegangenen Wettbewerb müssen ausgeschlossen sein. Auf ein bereits eröffnetes Einzellos, zu dem der Rang des Bieters bekannt ist, darf sich das Kopplungsangebot daher nicht beziehen. Es muss ausgeschlossen sein, dass der Bieter seinen Rang in diesem vorhergehenden Wettbewerb durch ein Kopplungsangebot verbessern könnte. Der Wettbewerb darf durch das Kopplungsangebot nicht verfälscht werden.