Eventualposition

Die Eventualposition ist eine Einzelleistung der Leistungsbeschreibung. Bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses steht noch nicht fest, ob und in welchem Umfang sie ausgeführt wird. Die Eventualposition wird auch als Bedarfsposition bezeichnet. Grundsätzlich gehören Bedarfspositionen nicht in die Leistungsbeschreibung. In ihrer Natur entspricht die Bedarfsposition-Definition nicht den Anforderungen der Vergabeordnung, die bei der Auftragsvergabe Klarheit und Transparenz fordert.

Umfang der Leistung nicht feststellbar

Nicht immer ist bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung definitiv feststellbar, ob eine Position der Leistungsbeschreibung zur Ausführung kommen wird. In diesem Fall kann der Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin die zu beschaffende Leistung als Eventualposition oder Bedarfsposition in das Leistungsverzeichnis aufnehmen. Werden Stundenlohnarbeiten in die Leistungsbeschreibung aufgenommen, dürfen diese gemäß Definition der Eventualposition lediglich im unbedingt erforderlichen Umfang eingehen. Weitere Besonderheiten sind bei der Gemeinkostenverteilung und der Preisangabe zu berücksichtigen.

Gesetzliche Regelung der Eventualposition

Grundsätzlich gehören Bedarfspositionen nicht in die Leistungsbeschreibung. Dies betrifft öffentliche nationale unterschwellige Bauausschreibungen und ergibt sich aus § 7 Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 1 der VOB Teil A. Bei EU-weiten Ausschreibungen ergibt sich das grundsätzliche Verbot der Aufnahme von Bedarfspositionen aus § 7 EU Abs. 1, Nr. 2 der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A-2016.

Eventualpositionen im Bauprojekt

In der Baupraxis handelt es sich bei einer Bedarfsposition häufig um Stundenlohnarbeiten. Dazu wird im Leistungsverzeichnis meist nur eine Arbeitsstunde pro Arbeitskraft angegeben. So gehen in die Leistungsbeschreibung beispielsweise Eventualpositionen für eine Arbeitsstunde eines oder einer Vorarbeiter:in, Facharbeiter:in oder Handwerker:in ein. Es können Gemeinkosten (wie Allgemeine Geschäftskosten oder Baustellengemeinkosten) in die Eventualposition eingerechnet werden, aber auch Schätzungen für Wagnis und Gewinn (W&G) können eingehen. Vergleichbar ist die Ermittlung der Preisermittlung bei den Alternativpositionen.

Gesamtbetrag und Einheitspreis

Wird eine Bedarfs- bzw. Eventualposition in die Leistungsbeschreibung aufgenommen, darf lediglich der Einheitspreis angegeben werden. Ein Gesamtbetrag darf im Leistungsverzeichnis nicht ausgegeben werden. Damit wird zwischen einer Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag und einer Bedarfsposition mit Gesamtbetrag unterschieden. Da der Umfang der Eventualposition bei Erstellung der Leistungsbeschreibung noch unklar ist, kann die Position mit einem Einheitspreis (übliche Variante) oder einem Gesamtbetrag ausgewiesen werden.

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Kalkulation der Eventualposition

Problematisch ist, wenn die Eventualpositionen bei der späteren Leistungserfüllung nicht zur Ausführung kommen. In einem solchen Fall müssen die der Position zugewiesenen Gemeinkosten wie z. B. Allgemeine Geschäftskosten anderweitig zugewiesen werden (Gemeinkostenunterdeckung). Daher wird häufig auf die Umlage der Gemeinkosten auf Bedarfs- bzw. Eventualpositionen verzichtet und die Position nicht in die Angebotsendsummen aufgenommen. Damit muss der Preis der Eventualposition unabhängig von anderen Teilleistungen und ggf. als Festpreis angegeben werden.

Beispiel zur Kalkulation der Eventualposition

Herstellkosten der Eventualposition 10.000 Euro: 10 % Umlage der Allgemeinen Geschäftskosten 1.000 Euro Herstellkosten der Eventualposition 500 Euro: 10 % Umlage als Gemeinkostenzuschlag 50 Euro Um eine Gemeinkostenunterdeckung zu vermeiden, müssen 1050 Euro angegeben werden. Bei Nichtausführung der Einzelposition werden nur 1000 Euro Gemeinkosten umgelegt.

Damit enthält die Eventualposition im Leistungsangebot keine Gemeinkostenzuschläge, sondern besteht lediglich aus den Einzelkosten der Teilleistungen ohne Zuschlag. Eine Eventualposition im Leistungsverzeichnis berechtigt nicht zur Ausführung, selbst wenn die Position mit Einheitspreis und Gesamtbetrag gefordert und ausgewiesen wurde.

Stundenlohnarbeiten in der Leistungsbeschreibung

Stundenlohnarbeiten bilden meist einen Anhang zum Leistungsverzeichnis. Im Grunde handelt es sich um einen Stundenverrechnungssatz für Lohnarbeiten. Im Leistungsverzeichnis wird der Preis für eine Arbeitsstunde ohne Gesamtbetrag angegeben. Im Allgemeinen verursachen diese Arbeiten lediglich Lohnkosten in geringem Umfang und für nicht eindeutig bestimmbare Leistungen. Die Vergütung erfolgt nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde keine solche getroffen, gilt die ortsübliche Vergütung. Im Baubereich werden für Stundenlohnarbeiten in der Regel Eventualpositionen aufgenommen.

Bedenken des Gesetzgebers

Die Eventualposition ist als Bedarfsposition nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen, damit Wertungsmanipulationen vermieden werden und nicht gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen wird. Die Eventualposition-Definition wurde von der Vergabekammer Sachsen-Anhalt mit einem Beschluss vom 10.08.2015 (Az.: 3 VK LSA 54/15 und IBR Werkstattbeitrag vom 2.2.2015) bestätigt. In Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammern wird die Handhabung von Bedarfs- und Alternativpositionen genau geprüft. Jede:r Bieter:in hat das Recht auf Transparenz und die vergaberechtlichen Transparenzanforderungen sind einzuhalten.

Betrug und Unklarheiten

Unsicherheiten seitens der Planung des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin können sich im Leistungsverzeichnis in der Bildung von Eventualpositionen widerspiegeln. Möglich ist, dass Eventual- bzw. Bedarfspositionen zum Schließen von Planungslücken eingefügt werden. Die Gesetzgebung steht der Bestimmung der Eventualposition skeptisch gegenüber. Laut Vergabeordnung ist eine gewünschte Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben. Bieter:innen müssen zudem den Preis sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Mit der Erklärung zur Eventualposition ist die Leistung jedoch nicht eindeutig oder erschöpfend beschrieben.

Abgrenzung zu Leistungspositionen

Bei Bedarfs- bzw. Eventualpositionen ist bei der Leistungsbeschreibung noch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Daneben stehen die Alternativ- und die Wahlposition als Leistungspositionen, die dann ausgeschrieben werden, wenn die Art der Leistungserbringung vom Auftraggeber oder der Auftraggeberin noch nicht entschieden wurde. Bei Alternativ- und Wahlpositionen handelt es sich grundsätzlich um Ausschreibungen, die bei der Leistungserfüllung mehrere Alternativen zulassen.

Leistungspositionen im Vergleich

Bedarfs- und Eventualposition

Alternativ- und Wahlposition

Normal- und Ausführungsposition

Es ist noch nicht bekannt, ob und wie die Leistung umgesetzt wird

Leistung lässt Alternativen zu, genaue Ausführung wurde noch nicht festgelegt

Leistungen werden auf jeden Fall ausgeführt

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