Einrichtung des öffentlichen Rechts

Im Vergaberecht unterscheidet man verschiedene Organisationen oder Rechtsformen, die jeweils mit bestimmten Aufgaben vom Staat betraut werden. Darunter zählen auch die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, oder auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen agieren und durch einen Hoheitsakt gegründet werden. Sie bündeln oftmals Personen und sachliche Mittel, wie Fahrzeuge oder Gebäude innerhalb einer rechtlich selbständigen Organisation. Grundsätzlich ist das Ziel im öffentlichen Recht, das Verhältnis zwischen dem Staat, als Träger öffentlicher Gewalt und den Bürger:innen zu regeln.

Was sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts?

Unter den Körperschaften des öffentlichen Rechts, kurz auch K.d.ö.R oder KdöR, versteht man juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mitgliedschaftlich verfasst wurden. Derartige Rechtsformen verdanken ihre Rechtssubjektivität einem Hoheitsakt und sollen öffentliche Aufgaben für den Staat erfüllen. Dabei sind sie an unterschiedliche Rechte, aber auch Pflichten gebunden und können durch die rechtliche Selbstständigkeit sowohl verklagt werden, als auch selber klagen. Der genaue Aufgabenbereich wird allerdings durch die unterschiedlichen Satzungen und Gesetze bestimmt. Ein zentraler Anwendungsbereich ist die Selbstverwaltung. Darunter fallen Aufgaben, die selbstständig von den betroffenen Personen geregelt werden sollen. Aus diesem Grund hat man die Bereiche eigenverantwortlich rechtsfähigen Organisationen übertragen und sie aus der allgemeinen Hierarchie ausgegliedert. Unabhängig von dieser Regelung sind die Verwaltungseinrichtungen dennoch an das Gesetz gebunden und zählen zu einem Teil der öffentlichen Gewalt. Die KdöR bleiben auch unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder bestehen – in der Regel sind dies Angestellte und Beamte des öffentlichen Rechts. Gängige Beispiele für solche Einrichtungen in der Praxis sind unter anderem

  • Berufsgenossenschaften
  • Ärztekammern
  • Hochschulen
  • Kommunen
  • Ortskrankenkassen

Rechte und Pflichten der Körperschaften

Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben sowohl Aufgaben, zu deren Erfüllung sie durch die Satzungen verpflichtet sind, als auch Rechte, die Ihnen zustehen. Grundsätzlich werden drei primäre Befugnisse beziehungsweise Fähigkeiten der Körperschaften unterschieden

  • Dienstherrenfähigkeit: KdöR haben die Erlaubnis, selbständig Beamte zu ernennen.
  • Satzungshoheit: Sie besitzen außerdem Befugnisse über die Rechtsetzung gegenüber den Personen, die ihnen unterworfen sind.
  • Abgabenhoheit: Sie können zudem öffentlich-rechtliche Steuern oder andere Gebühren erheben.

Dem gegenüber stehen die Pflicht zur Einhaltung des allgemeinen Rechts, ebenso wie der Gesetze und die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben. Damit einher geht außerdem die Verantwortlichkeit des eigenen Handelns, welche gleichwohl als Recht, aber auch als Pflicht wahrgenommen werden kann.

Arten von Körperschaften

In der Praxis werden Körperschaften des öffentlichen Rechts oftmals nach zwei verschiedenen Kriterien aufgeteilt: die Art der Rechtsquelle und die Mitglieder
Bei der Unterscheidung nach der Art der Rechtsquelle differenziert man folgende Einrichtungen:

  • Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Internationale Organsationen, an denen die Bundesrepublik nicht mitgliedschaftlich beteiligt ist, wie zum Beispiel die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).
  • Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Verwaltungsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: die Universitäten und Fachhochschulen, oder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung.
  • Kirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn durch die Anzahl der Mitglieder erkennbar ist, dass die Gemeinschaft dauerhaften Bestand hat. Sie sind dennoch kein Teil der öffentlichen Gewalt und somit nicht zum Grundrecht verpflichtet, sondern berechtigt.

Eine Klassifizierung nach der Art der Mitglieder kommt zu folgenden Unterscheidungen:

  • Gebietskörperschaft: Jede Stadt besitzt eine Gebietskörperschaft. Sie erfasst alle Bürger:innen, die dauerhaft in einem Gebiet leben und dort ihren Wohnsitz haben – somit besteht eine Zwangsmitgliedschaft. Dazu gehören die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Kreise und Gemeinden.
  • Personalkörperschaft: Es werden nur Personen erfasst, die in einem bestimmten Gebiet wohnen und zusätzlich eine gewisse Voraussetzung erfüllen, oder ein Merkmal aufweisen. Zu den Personalkörperschaften zählen beispielsweise Industrie- und Handelskammern, oder auch allgemeine Ortskrankenkassen
  • Verbandskörperschaft: Die Mitglieder sind ausschließlich juristische Personen. Dazu zählen Regional- und Kommunalverbände und die Bundesrechtsanwaltskammer
  • Realkörperschaften: Die Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist durch ein Eigentum an einem Grundstück oder durch eine Beteiligung daran erfüllt. Mögliche Beispiele sind der Deichverband oder der Wasserschutzverband.
  • Kollegialkörperschaften: Diese Form umfasst Organe, deren Mitglieder berufen oder gewählt werden, wie zum Beispiel der Bundesrat oder der Bundestag.

Die Rolle im Vergabeverfahren

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen, im Gegensatz zu juristischen Personen des Privatrechts, prinzipiell dem nationalen Vergaberecht. Im § 99 Nr.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden neben den Gebietskörperschaften auch weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts den öffentlichen Auftraggeber:innen zugeordnet. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Einrichtungen zu dem Zweck gegründet worden sein, Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, die im Allgemeininteresse liegen und eine besondere Staatsnähe vorweisen. Man spricht von einer solchen Staatsnähe zum Beispiel dann, wenn sie durch klassische öffentliche Auftraggeber:innen, wie beispielsweise Kommunen finanziert werden, oder diese die Aufsichtsorgane der Organisation bestimmen. Unter dieser Voraussetzung sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes dazu verpflichtet, ihren Beschaffungsbedarf öffentlich auszuschreiben.

Körperschaften des öffentlichen Rechts vs. Anstalten des öffentlichen Rechts

Unter einer Anstalt des öffentlichen Rechts versteht man ebenfalls juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie werden vom Staat selbst zu dem Zweck gegründet, öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Ebenso wie die KdöR, haben auch Anstalten des öffentlichen Rechtes eine eigene Rechtspersönlichkeit und können verklagt werden beziehungsweise selber klagen. Primär unterscheiden sich die beiden Rechtsformen jedoch darin, dass Anstalten im Gegensatz zu den Körperschaften keine Mitglieder haben. Stattdessen besitzen sie lediglich Nutzer:innen, wie beispielsweise Bürger:innen oder auch Unternehmen.

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