Der Bewerber/Bieter um einen öffentlichen Auftrag kann gemäß Vergabeverordnung mit einer Eignungsleihe die Kapazitäten eines anderen Unternehmens beanspruchen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VgV).
Mit einer Eignungsleihe nimmt ein Bewerber/Bieter die Hilfe einer Drittpartei in Anspruch. Damit soll die erforderliche wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit zur Erfüllung eines Auftrags sichergestellt werden. Der Bewerber muss in einer Verpflichtungserklärung bestätigen, dass ihm ausreichend Mittel zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen werden. Der Auftraggeber kann eine gemeinsame Haftung des Bewerbers und des Drittunternehmens für die korrekte Auftragsausführung verlangen.
Der Auftraggeber überprüft, ob die vom Bewerber zur Eignungsleihe vorgesehenen Unternehmen die Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Zusätzlich kann der Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen.