Eignungsleihe

Der Bewerber/Bieter beziehungsweise die Bewerberin/Bieterin um einen öffentlichen Auftrag kann gemäß Vergabeverordnung mit einer Eignungsleihe die Kapazitäten eines anderen Unternehmens beanspruchen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VgV).

Eignungsleihe Definition

Mit einer Eignungsleihe nimmt ein:e Bewerber:in/Bieter:in die Hilfe einer Drittpartei in Anspruch. Damit soll die erforderliche wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit zur Erfüllung eines Auftrags sichergestellt werden. Der oder die Bewerber:in muss in einer Verpflichtungserklärung bestätigen, dass ihm oder ihr ausreichend Mittel zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen werden. Der oder die Auftraggeber:in kann eine gemeinsame Haftung des Bewerbers beziehungsweise der Bewerberin und des Drittunternehmens für die korrekte Auftragsausführung verlangen.

Weitere Erklärung zu Eignungsleihe: Eignungsprüfung

Der oder die Auftraggeber:in überprüft, ob die von dem oder der Bewerber:in zur Eignungsleihe vorgesehenen Unternehmen die Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Zusätzlich kann der oder die Auftraggeber:in vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben durch den oder die Bieter:in selbst ausgeführt werden müssen.

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