Leistungen bis zu einem maximalen voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens von dem oder der Auftraggeber:in direkt beschafft werden, solange die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden.
In den Bereichen der Liefer-, Waren- und Dienstleistungen können Leistungen bis zu einem maximalen voraussichtlichen Auftragswert von 500 EUR netto ohne ein förmliches Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise von der Auftraggeberin beschaffen werden (vgl. dazu § 3 Abs. 6 VOL/A). Handelt es sich bei dem oder der Auftraggeber:in um eine Institution, der die Anwendung der VOL/A nur empfohlen wird, kann diese abweichende Wertgrenzen bestimmen. Mit Inkrafttreten der UVgO wurde der Begriff Direktkauf in Direktauftrag umbenannt.
Auch wenn die Anforderungen an eine freie Vergabe beim Direktkauf nicht gelten, ist auf die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und dementsprechend auf ein wirtschaftliches Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten. Dies geschieht am einfachsten, indem beim Preisvergleich (zum Beispiel durch Internet- oder Katalogrecherche) mindestens drei unterschiedliche Angebote von vergleichbaren Dienstleister:innen oder Produkten vorliegen. Außerdem verbietet das Wettbewerbs- und Transparenzgebot, dass ein zu vergebender Auftrag zur Umgehung der Vergabevorschriften künstlich aufgesplittet wird. § 14 S. 2 UVgO besagt, dass der oder die Auftraggeber:in zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll, um den Wettbewerb zu sichern.