Beschwerdebefugnis

Gegen einen Beschluss der Vergabekammer kann eine Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) eingereicht werden. Hierfür muss allerdings eine Beschwerdebefugnis vorliegen.

Was ist eine Beschwerdebefugnis?

Eine Beschwerdebefugnis berechtigt dazu, gegen den Beschluss der Vergabekammer eine Beschwerde einzureichen. Die Befugnis bezieht sich immer nur auf eine bestimmte Entscheidung, nicht aber auf alle Entscheidungen der jeweiligen Vergabekammer.

Wer ist beschwerdebefugt?

Beschwerdebefugt sind alle Verfahrensbeteiligten (§162 GWB). Dazu zählen die Antragstellenden, die Auftraggebenden und die Beigeladenen. Bei letzteren handelt es sich in der Regel um Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden.

Die Beigeladenen sind auch dann beschwerdebefugt, wenn sie sich selbst nicht vor der Vergabekammer geäußert haben. Sie müssen nur darlegen können, dass sie durch die angefochtene Entscheidung materiell in ihren Rechten verletzt worden sind.

Sind alle Bieterinnen und Bieter beschwerdebefugt?

Dem ist nicht so. Wenn Bieter:innen am Verfahren vor der Vergabekammer nicht beteiligt waren, sind sie auch nicht beschwerdebefugt. Dies gilt auch dann, wenn die Vergabekammer sie nur fälschlicherweise nicht beigeladen hat. Gemäß § 162 GWB ist die
Entscheidung über die Beiladung unanfechtbar.

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