Bei EU-weiten Vergabeverfahren können öffentliche Auftraggeber die minimale Frist für den Angebotseingang verkürzen, indem sie eine Vorinformation über die geplante Auftragsvergabe veröffentlichen.
Erklärung zu beabsichtigte geplante Auftragsvergabe: Eine beabsichtigte geplante Auftragsvergabe bezeichnet eine Veröffentlichung des öffentlichen Auftraggebers über die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe (§ 38 Abs. 1 VgV). Diese Möglichkeit ist auf europaweite Vergaben beschränkt. Durch diese als Vorinformation bezeichnete Veröffentlichung kann der Auftraggeber die Mindestfrist für den Angebotseingang verkürzen.
Der Auftraggeber kann die beabsichtigte geplante Auftragsvergabe als "Vorinformation" im Beschafferprofil veröffentlichen oder sie an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union senden.