Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ihre geplanten beschränkten Ausschreibungen ab einem bestimmten Auftragswert zu veröffentlichen. Dies dient der Transparenz der jeweiligen Vergabeverfahren.
Erklärung zu beabsichtigte beschränkte Ausschreibung: Eine beabsichtigte beschränkte Ausschreibung ist die Ankündigung eines öffentlichen Auftraggebers über seine beabsichtigen beschränkten Ausschreibungen ab einem zu erwartenden Auftragswert von EUR 25.000,00 (nach § 3 der VOB/A). Auf Internetportalen und in Beschafferprofilen werden diese Ausschreibungen laufend bekanntgegeben.
In der Vergabeverordnung ist festgehalten, dass eine Vergabestelle "fortlaufend" über ihre beabsichtigten beschränkten Ausschreibungen informieren soll. Bei "fortlaufend" handelt es sich um keinen feststehenden vergaberechtlichen Rechtsbegriff, daher kann daraus kein vorgeschriebener Zeitraum abgeleitet werden. Der Sinn der fortlaufenden Informationen besteht darin, die jeweiligen Verfahren transparent zu machen. Daher sollten die Fristen so gewählt werden, dass potentielle Bieter noch genügend Zeit haben, ihr Interesse zu bekunden.