Der Vergabevermerk ist der schriftlich niedergelegte Nachweis sämtlicher Stufen eines öffentlichen Vergabeverfahrens und umfasst alle Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen.
Der Vergabevermerk ermöglicht es Bietern, einzelne Entscheidungen des Verfahrens nachzuvollziehen, insbesondere die Gründe für die Auswahl eines Bieters. Die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen des Auftraggebers dient auch der Vermeidung von Korruption.
Nach § 126b des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren in Textform dokumentieren. In § 8 der Vergabeverordnung (VgV) ist geregelt, welche Angaben der Vergabevermerk enthalten muss. Danach sind mindestens folgende Angaben erforderlich: Name und Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, die Namen aller berücksichtigten Bieter mit Begründung der getroffenen Auswahl, nicht berücksichtigte Angebote und Bewerber mit Begründung der Nichtberücksichtigung, Begründung für die Ablehnung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots, die Namen der Bewerber, Gründe für eine Ablehnung von Angeboten, der Name des erfolgreichen Bieters mit Begründung für die Auswahl, ggfs. Begründungen für erforderliche Verhandlungsverfahren und wettbewerbliche Dialoge, ggfs. Gründe für einen Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe des Auftrags, Begründungen zur Verwendung nichtelektronischer Mittel bei eingereichten Angeboten sowie Gründe für die Nichtangabe von Zuschlagskriterien.