Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) regelt die Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Gemäß der Vergabestatistikverordnung-Definition sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, für alle Aufträge statistische Daten zu erheben. Sind die technischen Voraussetzungen zur Einführung der VergStatVO implementiert, erfolgt die Datenerfassung künftig vollelektronisch (wie z.B. über die elektronische Vergabeplattform eVergabe). Gemäß der Erklärung zur Vergabestatistikverordnung sind statistische Daten für alle Auftragswerte und Konzessionen im unter- und oberschwelligen Bereich zu übermitteln.

Übermittlung statistischer Daten aller Auftragswerte

Die Einführung der VergStatVO erfolgte mit Artikel 4 VergRModVO im Rahmen der Vergaberechtsreform 2016. Die Vergabestatistikverordnung basiert auf Art. 85 der EU-Richtlinie 2014/24. Mit der VergStatVO ändern sich die Rechtsgrundlagen für die Übermittelung von Daten zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betrifft sowohl unterschwellige als auch oberschwellige Auftragswerte (EU-Schwellenwerte). Die VergStatVO regelt die Rechtsgrundlagen sowie die Art und Weise der Datenübertragung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Weitere Erklärung zur Vergabestatistikverordnung: rechtliche Grundlagen

Mit der Vergaberechtsreform von 2016 soll auf Grundlage der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) eine bundesweite allgemeine Vergabestatistik aufgebaut werden. Erlassen hat die Bundesregierung die Vergabestatistikverordnung im April 2016. Die Anforderungen an die Änderungen der Datenerhebung ergeben sich aus der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien. Nach § 98 GWB sind mit der VergStatVO alle Auftraggeber zur Übermittlung von Daten ihrer Beschaffungsvorgänge an das BMWi zu übermitteln. Basis für die Übermittlung der statistischen Daten an das BMWi ist der § 114 GWB.

Zielsetzungen der Vergabestatistikverordnung

Nach der Vergabestatistikverordnung sind für alle öffentlichen Aufträge und Konzessionen statistische Daten zu übermitteln. Für Auftragswerte im unterschwelligen Bereich kann der Umfang der Datenübermittlung eingeschränkt sein. Neben den Monitoringpflichten gegenüber der EU-Kommission ist die statistische Datenbasis auch volkswirtschaftlich von Interesse: Mit den Daten kann die Vergabe von öffentlichen Konzessionen und Aufträgen besser eingeschätzt werden. Die Vergabestatistikverordnung ermöglicht erstmals die flächendeckende Auswertung statistischer Daten zu öffentlichen Aufträgen.

Analysen aus der VergStatVO

Mit der Vergabestatistikverordnung werden EU-Regelungen umgesetzt, aber auch deutschlandweit soll die Analyse der Daten repräsentative Aussagen zur Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber treffen. So kann neben der Erfüllung der Monitoringanforderungen der Europäischen Union mit den Statistikerhebungen auch das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen ermittelt werden. Ausgewertet wird zudem die Verteilung der öffentlichen Beschaffung auf ihre Liefer-, Dienst- und Bauleistungsaufträge.

Übergangsregelungen und technische Umsetzung der VergStatVO

§ 8 Absatz 6 der VergStatVO bestimmt, dass allein das BMWi die Form der statistischen Übermittlung der Angaben bestimmt (Allgemeinverfügung). Die Definition und Konzeption der Anforderungen an die Vergabestatistik hat das Statistische Bundesamt (Destatis) übernommen. § 8 der VergStatVO enthält auch die Bestimmungen der Übergangsvorschrift, die im Wesentlichen auf den bis März 2016 gültigen Statistikvorschriften (VgV, SektVO und VSVgV) beruht. Die Übergangsregelung gilt während des Aufbaus der technischen und organisatorischen Voraussetzung für die vollelektronische und partiell automatische Datenübermittlung.

Einführung des neuen Systems

Nach der vollständigen Implementierung des Systems sind Änderungen des Verfahrens vom BMWi im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Geplant ist die vollständige Einführung der neuen Vergabestatistikverordnung für Anfang 2020. Drei Monate nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger treten die §§ 1 bis 7 VergStatVo in Kraft (vgl. Art 7 VergRModVO). Bis dahin gilt die Übergangsvorschrift gemäß § 8 VergStatVO, die im Wesentlichen der Statistikreform von 2016 entspricht. Neben der vollautomatisierten Übertragung der relevanten statistischen Daten ist auch eine manuelle Eingabe über ein Online-Formular vorgesehen.

Informationen zur Entwicklung und Umsetzung

Ansprechpartner für die Umsetzung der neuen Vergabestatistikverordnung ist das BMWi. eAnfragen von interessierten oder betroffenen Personen und Organisationen aus Verwaltung und Wirtschaft können beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingereicht werden. Insbesondere Hersteller und Betreiber von IT-Systemen, die ihre Anlagen (Vergabemanagementsysteme, E-Vergabe-Plattformen) mit Schnittstellen zur Vergabestatistik erweitern möchten, erhalten hier zudem weitere Informationen.

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