Umsatzsteuerrecht für Kommunen

Seit 2017 ist eine Neuregelung des Umsatzsteuerrechtes für Kommunen in Kraft, die eine sehr umstrittene Umsatzsteuerpflicht für Kommunen eingeführt hat. Für die Umsetzung wurde vorerst eine Übergangsphase bis Ende 2020 angedacht, die durch das Corona-Steuerhilfegesetz jedoch bis Ende 2022 verlängert wurde. Nach erneuter Verlängerung soll die Regelung nun ab dem 01.01.2025 greifen, sodass alle Gemeinden dann auf Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen oder erbringen könnten, eine Umsatzsteuer abführen müssen. Bis dahin dürfen Kommunen noch das alte Umsatzsteuerrecht nutzen.

Problematik: Umsatzsteuerrecht für Kommunen

In der Vergangenheit unterlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, es sei denn in Ausnahmefällen. Mit der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG und der Einführung des § 2b UStG unterliegen alle Umsätze der öffentlichen Hand ab 2025 grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Mit § 2b UStG wurde allerdings eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung geschaffen. Insbesondere betroffen sind interkommunale Kooperationen bei vielen Dienstleistungen, etwa Rechenzentren, Wertstoffhöfen oder dem Winterdienst. Dies könnte zu höheren Gebühren führen.

Die Änderung des Umsatzsteuerrechts für Kommunen

Die Umsatzsteuer zählt neben der Einkommenssteuer zu den bekanntesten und ertragreichsten Steuern Deutschlands. Nach dem alten Recht und § 2 Abs. 3 UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nur dann als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu betrachten, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art betreiben. Mit der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG und der Aufnahme des neuen § 2b UStG hat die Bundesgesetzgebung eine Neuregelung geschaffen, die sich an Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinien der EU orientiert. Die bisherige Systematik, die auf das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art abstellt, spielt damit umsatzsteuerrechtlich keine Rolle mehr. Nach § 2 Abs. 1 UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmen zu behandeln. Das stellt schon systematisch einen großen Unterschied zum alten Recht dar, wo Körperschaften allgemein nicht als Unternehmen galten, sondern nur in Ausnahmen. Nun wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bald grundsätzlich als Unternehmen behandelt, es sei denn es greift eine Ausnahme. Bis zum 31.12.2024 können die Gemeinden diese Regelung jedoch noch umgehen und das alte Recht nutzen.

Beispiele zum neuen Umsatzsteuerrecht

Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht ür Kommunen haben nicht nur Auswirkungen auf diese selbst. Besonders betroffen sind auch Einrichtungen, wie Sportvereine oder Kleingärtner:innen. Sie sind dadurch verpflichtet, der Kommune insgesamt 19 Prozent mehr zu zahlen als zuvor. Möchte ein Sportverein also die Turnhalle mieten, gelten spätestens ab dem 01.01.2025 neue Preise. Dadurch soll verhindert werden, dass Kommunen Wettbewerbsvorteile gegenüber der privaten Wirtschaft besitzen. In einigen Städten gab es Aufruhr über die erneute Verlängerung des alten Umsatzsteuerrechts. Viele Kommunen haben bereits vorbereitende Maßnahmen getroffen, die nun erst ab 2025 nötig sind. In St. Blasien im Landkreis Waldshut wurde deshalb an der Einführung 2023 festgehalten. Die Aufwendungen seien bereits zu groß gewesen und der Gemeinderat sieht zudem Vorteile darin, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.

Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen innerhalb einer Gemeinde

Um Umsatzsteuer zu erheben, wir ein Leistungsaustausch vorausgesetzt. Dazu ist es erforderlich, dass ein:e Leistende:r und ein:e Leistungsempfänger:in vorhanden sind. Steuerbar können also nur solche Leistungen sein, die zwischen zwei unterschiedlichen Steuersubjekten ausgetauscht werden. Ein steuerbarer Leistungsaustausch innerhalb eines Unternehmens ist damit nicht möglich. Da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen darstellt, führt ein Austausch von Waren und Dienstleistungen innerhalb einer Gemeinde nicht zu einem steuerbaren Leistungsaustausch. Das gilt auch, wenn die Leistungen intern abgerechnet werden, etwa zum Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung oder für die Gebührenkalkulation. In diesen Fällen handelt es sich lediglich um einen sogenannten Innenumsatz, der nicht steuerbar ist.

Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen

Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht besteht für Kommunen nur dann, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG) insofern eine Behandlung als Nichtunternehmen nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Nicht steuerbar sind nach neuem Recht dann also ausschließlich solche Umsätze, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Tätigwerdens ausgeführt werden.

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