Juristische Person des Privatrechts

Juristische Personen sind zweckgebundene Organisationen, denen die Gesetzgebung Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Anders als natürliche Personen sind sie Zweckschöpfungen der Gesetzgebung. Bei einer natürlichen Person handelt es sich um den Menschen selbst. Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Was ist eine juristische Person des Privatrechts?

Unter einer juristischen Person des Privatrechts versteht man eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen, das eine eigene, vom Gesetz verliehene Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie kann Verträge abschließen, klagen und verklagt werden und tritt damit nach außen als eigenständiger Rechtsträger auf.

Juristische Personen entstehen in der Regel, wenn mehrere natürliche Personen gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen oder ein Vermögen für einen bestimmten Zweck gebunden wird.

Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen:

Körperschaften

Basieren auf Mitgliedschaft, z.B. Vereine

Institutionen

Verfügen über Vermögen und dienen einem festgelegten Zweck, z.B. Stiftungen

Nicht alle Formen der Personengesellschaften fallen unter den Begriff juristische Person des privaten Rechts, etwa Kommanditgesellschaften (KG), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese werden als unvollkommene juristische Person bezeichnet.

Wie grenzt sich die juristische Person des Privatrechts von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ab?

Juristische Personen des Privatrechts sind auf Grundlage privatrechtlicher Regelungen organisiert und dienen in erster Linie privaten Interessen, während juristische Personen des öffentlichen Rechts durch staatliche Hoheitsakte errichtet werden und überwiegend öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Damit unterscheiden sie sich sowohl in ihrer Rechtsgrundlage als auch in ihrer Zweckbestimmung.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch einen staatlichen Gründungsakt, etwa ein Gesetz, und sind typischerweise mit besonderen Befugnissen ausgestattet. Beispiele sind Gemeinden, Universitäten oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Sie erfüllen öffentliche Aufgaben und unterliegen dabei regelmäßig dem öffentlichen Recht.

Juristische Personen des Privatrechts hingegen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder speziellen privatrechtlichen Normen wie dem Aktien- oder GmbH-Gesetz. Sie handeln im Rahmen der Privatautonomie, nehmen am Rechtsverkehr teil und unterliegen im Wesentlichen den Regeln des Zivilrechts.

Welche Formen juristischer Personen des Privatrechts gibt es?

Bei einer juristischen Person des privaten Rechts wird zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft wie einem Verein und einer Institution mit zweckgebundenem Vermögen (Stiftung) unterschieden. Beide Varianten sind als juristische Person des Privatrechts eine rechtlich als selbstständig anerkannte Personenvereinigung.

Eine Form der juristischen Person des Privatrechts sind Vereine © JJAVA / stock.adobe.com

Dazu gehören in Deutschland:

  • Stiftungen bürgerlichen Rechts
  • Körperschaften des Privatrechts
    • Vereine: eingetragene Vereine (e.V.), altrechtliche Vereine, rechtsfähige wirtschaftliche Vereine
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG)
    • eingetragene Genossenschaften (eG)
    • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
    • Europäische Gesellschaft (auch Europäische Aktiengesellschaft genannt)

Nicht alle Formen der Personengesellschaften fallen unter den Begriff juristische Person des privaten Rechts, etwa Kommanditgesellschaften (KG), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese werden als unvollkommene juristische Person bezeichnet.

Grundform der juristischen Person des privaten Rechts

Als Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist nach § 21 und § 22 BGB der Verein anzusehen. Seine Rechtsfähigkeit erlangt er mit der Eintragung ins Vereinsregister. Alle weiteren Formen bauen auf dieser Grundform auf.

Erweiterte Definition im Vergaberecht

Im Vergaberecht besteht eine erweiterte Definition beziehungsweise Erklärung zu juristischen Personen des Privatrechts. Nach der Begriffserklärung im Vergaberecht werden auch Unternehmen umfasst, die nur zum Teil rechtsfähig sind, zum Beispiel Kommanditgesellschaften. Daher gelten im Vergaberecht auch Unternehmen mit der Rechtsform GmbH & Co. KG als juristische Personen des Privatrechts.

Gibt es Mischformen oder Sonderfälle von juristischen Personen des Privatrechts?

Es existieren Mischformen und Sonderfälle juristischer Personen des Privatrechts, die Elemente verschiedener Gesellschaftsformen kombinieren. Besonders verbreitet sind Konstruktionen wie die GmbH & Co. KG, die Haftungsvorteile mit unternehmerischer Flexibilität verbinden.

Neben der bekannten GmbH & Co. KG gibt es weitere hybride Gesellschaftsformen wie die AG & Co. KG oder die GmbH & Co. OHG, bei denen Kapitalgesellschaften als haftungsbeschränkte Komplementäre in Personengesellschaften auftreten. Darüber hinaus existieren Sonderformen wie der wirtschaftlich tätige Verein, der unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützig bleiben kann, oder die gründungsprivilegierte GmbH in Österreich, die mit reduziertem Stammkapital startet. Am Beispiel der Mitarbeiterbeteiligungs-KG wird deutlich, wie juristische Modelle praktisch genutzt werden, etwa um Mitarbeiter langfristig einzubinden oder steuerliche Vorteile zu erzielen.

Warum gibt es juristische Personen des Privatrechts?

Juristische Personen des Privatrechts ermöglichen es Zusammenschlüssen von Menschen, als eigenständige Rechtseinheit aufzutreten. So können gemeinsame Zwecke effizient und rechtssicher verfolgt werden, ohne dass Einzelpersonen persönlich haften.

Juristische Personen wie GmbHs, Vereine oder Stiftungen erhalten durch gesetzliche Regelungen eine eigene Rechtsfähigkeit. Sie können Verträge abschließen, Eigentum erwerben und vor Gericht auftreten – unabhängig von den natürlichen Personen, die sie gegründet haben. Die interne Organisation erfolgt über festgelegte Organe wie Geschäftsführung oder Vorstand, was klare Zuständigkeiten schafft. Zudem schützt die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen die Mitglieder vor persönlicher Haftung und erleichtert wirtschaftliches Handeln.

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Wann sind juristische Personen des Privatrechts öffentliche Auftraggeber?

Unter den in § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) festgelegten Voraussetzungen sind juristische Personen des Privatrechts öffentliche Auftraggeber:innen und unterliegen daher dem Vergaberecht.

Dies betrifft unter anderem die Vergabe bestimmter Bauprojekte bei überwiegender Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Wenn juristische Personen des Privatrechts als öffentliche Auftraggeber fungieren, müssen sie bei Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte EU-Richtlinien nach GWB anwenden. In diesem Fall besteht auch die Verpflichtung, die Bekanntmachung europaweit auszuschreiben. Dabei sind die vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmuster anzuwenden.

Dürfen juristische Personen des Privatrechts als Sektorenauftraggeber auftreten?

Unter den in § 100 Nr. 2 GWB genannten Voraussetzungen können juristische Personen des privaten Rechts auch als Sektorenauftraggeber fungieren.

Sektorenauftraggeber bedeutet, dass die juristische Person des Privatrechts für ein bestimmtes Gebiet zuständig ist, etwa Energieversorgung oder Trinkwasserversorgung.

Wie entsteht eine juristische Person des Privatrechts?

Eine juristische Person des Privatrechts entsteht nicht allein durch den Willen ihrer Mitglieder, sondern entweder durch Eintragung in ein staatliches Register (Normativbestimmung) oder durch staatliche Verleihung (Konzessionssystem). Während Vereine, Genossenschaften oder Handelsgesellschaften ihre Rechtsfähigkeit durch Registrierung erlangen, gilt dies für Stiftungen erst nach staatlicher Anerkennung.

Normativbestimmung

Damit aus der Personenvereinigung eine juristische Person des privaten Rechts wird, liegt eine Eintragung bei einem Gericht geführten Registers vor. Solch ein Register kann beispielsweise ein Vereinsregister, ein Handelsregister oder ein Genossenschaftsregister sein. Bei dieser Variante handelt es sich um die Normativbestimmung. Mittels der Registrierung erlangt sie ihre Rechtsfähigkeit.

Konzessionssystem

Eine weitere Möglichkeit, um als Personenvereinigung die Rechtsfähigkeit zu erlangen, bietet das Konzessionssystem. Diese Bestimmung ist beispielsweise für Stiftungen vorgeschrieben. Erst nach der staatlichen Verleihung gilt die Stiftung als rechtsfähig.

Sind juristische Personen des Privatrechts grundrechtsfähig?

Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind juristische Personen grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte nicht nur auf natürliche Personen anwendbar sind.

Das bedeutet, dass sie sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen können, zudem gelten für sie die Wirtschaftsfreiheiten, Kommunikationsfreiheiten und der Gleichheitssatz. Legen äußere Umstände näher, dass die juristische Person des Privatrechts durch die öffentliche Hand beherrscht wird oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt, muss sie ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde darlegen.

Grundgesetz mit Waage der Gerechtigkeit und Richterhammer © BillionPhotos.com / stock.adobe.com

Welche Rechte und Pflichten haben juristische Personen des Privatrechts?

Juristische Personen des Privatrechts können Rechte und Pflichten wahrnehmen, sobald ihnen durch Gesetz oder Registereintrag eine eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen wird. Sie sind jedoch nicht deliktsfähig oder strafbar; hierfür haften die Organe wie Geschäftsführer oder Vorstand.

Juristische Personen entstehen durch den Zusammenschluss von Personen oder Vermögen und erlangen ihre Rechtsfähigkeit meist mit der Eintragung in ein Register oder der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde. Sie können Verträge abschließen, klagen und verklagt werden, als Erbe eingesetzt werden oder ein Insolvenzverfahren anmelden.

Einige Rechte, wie das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, stehen ausschließlich natürlichen Personen zu. Andere Grundrechte und wirtschaftliche Rechte gelten auch für juristische Personen. Haftung und finanzielle Verantwortung beschränken sich in der Regel auf das Vermögen der Organisation; nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln können die Organe persönlich verantwortlich gemacht werden.

Wie können juristische Personen des Privatrechts am Wirtschaftsleben teilnehmen?

Juristische Personen des Privatrechts können am Wirtschaftsleben teilnehmen, indem sie durch ihre Organe handeln, die sie nach außen vertreten und rechtsverbindliche Geschäfte abschließen. Diese Organe übernehmen die Vertretung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten und ermöglichen so die Teilnahme am Rechtsverkehr.

Nach der Gründung können juristische Personen des Privatrechts mithilfe von gewählten oder mittels Satzung festgelegten Organen am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Jede Handlung bedarf der Weisung eines Vertretungsberechtigten, etwa den Geschäftsführer:innen. Der Vertretungsberechtigte kann seine Weisungsbefugnis teilweise an Angestellte übergeben.

Welche Organe sind für juristische Personen des Privatrechts erforderlich?

Juristische Personen des Privatrechts handeln ausschließlich durch Organe, die ihre Leitung, Vertretung und Entscheidungsfindung übernehmen. Welche Organe erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform.

Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH haben typischerweise einen Vorstand oder Geschäftsführer, der die Organisation nach außen vertritt, sowie eine Gesellschafterversammlung, die als beschlussfassendes Organ fungiert. In einigen Gesellschaften ist zudem ein Aufsichtsorgan vorgeschrieben, das die Geschäftsführung überwacht, etwa der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft (§§ 95 ff. AktG), während es bei Vereinen und Stiftungen meist optional ist.

Organe können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Vereinen ist gesetzlich nur der Vorstand verpflichtend (§ 26 BGB), während Stiftungen je nach Satzung einen Vorstand oder Stiftungsrat haben. Die Organe handeln im Rahmen der Satzung und gesetzlicher Vorschriften und sorgen dafür, dass die Organisation ordnungsgemäß geführt wird.

Wer vertritt die juristische Person nach außen?

Die Vertretung der juristischen Person nach außen obliegt ihren Leitungsorganen, wie Vorstand oder Geschäftsführer.

Sie führen die laufenden Geschäfte, handeln im Rechtsverkehr im Namen der juristischen Person und setzen die Beschlüsse des beschlussfassenden Organs, etwa der Gesellschafter- oder Hauptversammlung, um.

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Was passiert mit juristischen Personen des Privatrechts bei Auflösung oder Insolvenz?

Juristische Personen des Privatrechts können im Falle einer Insolvenz unter gerichtlicher Aufsicht abgewickelt werden, wobei ein Insolvenzverwalter das Vermögen verwaltet und die Gläubiger befriedigt. Bei einer regulären Auflösung erfolgt hingegen eine Liquidation, in deren Rahmen das verbleibende Vermögen verteilt wird, bevor die Organisation endgültig gelöscht wird.

Juristische Personen wie GmbHs, AGs, Vereine oder Stiftungen sind eigenständige Rechtsträger und grundsätzlich insolvenzfähig. Bei Insolvenz übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltung und Verwertung des Vermögens, um die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.

Bei einer Auflösung wird die Organisation in die Liquidationsphase überführt: Laufende Geschäfte werden abgewickelt, Verbindlichkeiten beglichen und das Restvermögen verteilt. Erst nach Abschluss der Liquidation und der Löschung im Handels- oder Vereinsregister erlischt die juristische Person endgültig.