Die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt das Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunen. Diese Verordnung wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eines Bundeslandes erlassen. Die GemHVO gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des kommunalen Haushaltsrechts in den Bundesländern.
Die GemHVO kann das kommunale Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungswesen auf kameraler oder doppischer Grundlage regeln. Kameral bedeutet eine Buchführungsmethode mit periodengerechter Zuordnung von Einnahmeüberschüssen. Bei der Buchführungsmethode der Doppik (doppelte Buchführung) wird dagegen auf zweiseitigen Konten mit Soll- und Habenseite gebucht. Kameral wird auch das Wirtschaften der öffentlichen Hand nach Haushaltsplänen verstanden und der planerischen Freiheit privater Unternehmen gegenübergestellt.
Länder mit Optionsrecht versehen die GemHVO daher mit einem entsprechenden Zusatz: Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik oder Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral.
Trotz der Bezeichnung Gemeindehaushaltsverordnung gilt die Verordnung auch für die Landkreise und sonstigen Gemeindeverbände. Diese Regelung findet sich für die Landkreise in der Landkreisordnung bzw. Kommunalverfassung des Bundeslandes. Die konkrete Bezeichnung der Verordnung kann je nach Bundesland leicht variieren. Das Saarland nennt die Verordnung z. B. Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO). In einigen Ländern wie in Brandenburg und Niedersachsen wird die Gemeindehaushaltsverordnung mit der Gemeindekassenverordnung verschmolzen.