Ein Verwaltungsakt bezeichnet eine Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung von Einzelfällen im öffentlichen Gebiet mit Außenwirkung (§ 35VwVfG). Ein Verwaltungsakt (VA) findet in zahlreichen, rechtlichen Beschlüssen Anwendung, etwa bei Steuerbescheiden oder Baugenehmigungen.
Gemäß deutschem Verwaltungsrecht handelt es sich bei einem Verwaltungsakt (kurz VA) um eine Handlungsform seitens der öffentlichen Verwaltung. Verwaltungsakte ergehen als Bescheid. Mit ihnen werden nach eingehender Prüfung Einzelfälle geregelt. Prinzipiell werden Verwaltungsakte ausschließlich als hoheitliche Maßnahme auf behördlichem Wege erlassen. Ferner werden mit Hilfe von einem VA Gesetze, in Bezug auf einen einzelnen Fall, vollzogen. Entsprechende Einzelfallprüfungen finden in unterschiedlichen rechtlichen Bereichen Anwendung: Baugenehmigungen, Steuerbescheide, ALG-Bescheide oder Gebührenerlasse.
Die rechtliche Definition zum VA findet sich im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Im Detail wird der Verwaltungsakt unter § 35 bis § 52 definiert. Die einzelnen Bundesländer haben zusätzliche Verwaltungsverfahrensgesetze, die im Wesentlichen jedoch nahezu wortgleich ausgelegt sind. Finanzbehördliche Verwaltungsakte werden in § 118 bis § 133 der Abgabenordnung geregelt. Das Sozialgesetz sieht eine Regelung der Verwaltungsakte in § 31 bis § 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Der VA ist nicht nur innerhalb Deutschlands relevant, sondern ebenso in weiteren Rechtsordnungen. Beispielsweise in Österreich, Frankreich und der Schweiz.
Verwaltungsakte sind vielfältig. In der Rechtswissenschaft findet eine Kategorisierung der Verwaltungsakte statt. Demnach verpflichtet ein befehlender Verwaltungsakt den Adressaten beziehungsweise die Adressatin zu einem Tun, einer Unterlassung oder einer Duldung. Gemäß Definition aus der Rechtswissenschaft begründet, beendet oder ändert ein gestaltender VA ein rechtliches Verhältnis. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines bestimmten Rechtsverhältnisses wird über einen feststellenden VA geregelt. Sach- oder vorhabenbezogene Verwaltungsakte sind als dringlich definiert. Bei einem streitigen Rechtsverhältnis kann ein streitentscheidender Verwaltungsakt erteilt werden.
Gemäß § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bleibt ein VA so lange wirksam, wie er nicht widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben wird. Verwaltungsakte, die an einen Zeitablauf gebunden sind, bleiben so lange wirksam, bis sie durch Zeitablauf erledigt sind. Handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nichtig ist, ist dieser generell unwirksam. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes beginnt mit der Bestandskraft. Ein Akt mit sofortiger Vollziehbarkeit beginnt noch vor der Unanfechtbarkeit. Mit Beginn eines Verwaltungsaktes müssen sich Betroffene strikt an das erteilte Ge- oder Verbot halten. Begünstigte können mit Beginn des Verwaltungsaktes von ihrer Begünstigung Gebrauch machen.
Sämtliche behördlich erteilten Verwaltungsakte müssen sich gemäß Definition auf eine Rechtsgrundlage stützen. Unter Umständen wird dabei in Gesetze, die das Grundrecht betreffen, eingegriffen. Dies ist beispielsweise bei der Eingriffsverwaltung, wie sie unter anderem von der Polizei praktiziert wird, erforderlich. Die Eingriffsverwaltung ist ausschließlich dann möglich, wenn sie sich auf das verfassungsmäßige Parlamentsgesetz stützt. Das entsprechende Parlamentsgesetz muss die Voraussetzungen und den Umfang des Eingreifens einer Behörde in das Recht eines Einzelnen begründen. Unabhängig von der Eingriffsverwaltung dürfen Behörden nur mittels Verwaltungsakt handeln, sofern sie durch eine Rechtsgrundlage ermächtigt werden. Es gibt verschiedene Normen, die eine Verwaltungsaktbefugnis ausdrücklich vorsehen. In anderen Fällen kann sich ein Verwaltungsakt als Sachzusammenhang ergeben.
Generell ist eine formfreie Erlassung von einem Verwaltungsakt möglich. Die entsprechende Regelung hierzu findet sich in § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. In zahlreichen Spezialgebieten gibt es jedoch eine spezielle Definition bezüglich der Formpflichten. Bei schriftlichem oder elektronischem Erlass eines Verwaltungsaktes ist diesem laut § 39 Abs. 1 VwVfG zwingend eine Begründung beizufügen. Die Behörde muss dem Adressaten beziheungsweise der Adressatin wesentliche Gründe mitteilen, die zu ihrer Entscheidung geführt haben.