Beschluss der Vergabekammer

Wenn die Vergabekammern eine Entscheidung dahingehend getroffen haben, ob die Vergabe eines öffentlichen Auftrages vergaberechtskonform abgelaufen ist oder nicht, teilen sie dies allen Beteiligten in einem Beschluss mit.

Was ist der Beschluss der Vergabekammer?

Da es sich bei Vergabekammern nicht um Gerichte, sondern um gerichtsähnliche Behörden handelt, fällen sie auch keine Urteile. Stattdessen treffen sie Entscheidungen, die rechtlich einen Verwaltungsakt darstellen (§ 168 Abs.3 GWB). Diese Entscheidungen werden als “Beschluss der Vergabekammer” bezeichnet.

Dieser Beschluss enthält immer eine ausführliche Beschwerdebegründung. Darin wird detailliert auf den jeweiligen Sachverhalt eingegangen und die rechtlichen Rahmenbedingungen abgesteckt. Nicht selten sind die Begründungen mehrere Seiten lang.

Wenn eine Partei gegen den Beschluss einer Vergabekammer Widerspruch einlegen will, muss sie sich nicht, wie sonst bei einem Verwaltungsakt üblich, an ein Verwaltungsgericht wenden. Sie muss vielmehr eine sofortige Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) einreichen (§171 Abs. 3 GWB).

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