Ausschlussfrist
Eine Ausschlussfrist gibt es sowohl im Vergaberecht als auch im Privatrecht. Es ist jeweils etwas anderes gemeint.
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Inhaltsverzeichnis
Vergaberecht
Wenn Bieterinnen und Bieter an einer Vergabe teilnehmen möchten und den analogen Weg bevorzugen, können sie die Vergabeunterlagen bei der Vergabestelle anfordern. Dies können Sie allerdings nur innerhalb einer bestimmten Frist tun, der sogenannten Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist haben potentielle Bieterinnen und Bieter keinen Anspruch mehr darauf, die gewünschten Vergabeunterlagen zu erhalten.
Privatrecht
Im Privatrecht ist die Ausschlussfrist auch als Verfallsfrist oder Präklusionsfrist bekannt. Hierbei handelt es sich um eine Frist, die für bestimmte Ansprüche und Rechte gilt. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erlöschen diese Ansprüche.
Ausschlussfristen finden beispielsweise im Arbeitsrecht Anwendung, und zwar immer dann, wenn ein nicht ausgeübtes Recht erlischt. Diese Art von Ausschlussfrist kann gesetzlich geregelt sein, aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag.
Die Ausschlussfrist im Vergaberecht ist umstritten
Im Vergaberecht gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob eine Ausschlussfrist gesetzt werden darf oder nicht. Es gibt diesbezüglich keine klare und ausdrückliche Rechtsgrundlage. Vergabestellen argumentieren oft damit, dass eine Ausschlussfrist den Bieterinnen und Bieter genügend Zeit einräume, um die Vergabeunterlagen mit der nötigen Sorgfalt auszufüllen und zusammenzustellen. Dieses Argument ließ die zweite Vergabekammer Sachsen-Anhalt nicht gelten. In ihrem Beschluss vom 10.09.2015 argumentierte sie, dass es den Bieterinnen und Bietern zu überlassen sei, wie viel Zeit sie für die Erstellung der Vergabeunterlagen benötigen.