Leistungsort

Am Leistungsort hat der oder die Schuldner:in seine beziehungsweise ihre Leistung vorzunehmen. Der oder die Schuldner:in der Leistung wird nur dann von der Schuld frei, wenn die Leistungshandlung am richtigen Ort erbracht wird. Schuldner:in und Gläubiger:in können den Leistungsort abweichend bestimmen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB). Gemäß der Leistungsort-Definition in § 269 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann dies auch die Niederlassung eines Gewerbebetriebs sein, sofern dort die Verbindlichkeit eingegangen wurde. Der Ort von Leistung und Gegenleistung kann unabhängig und eigenständig voneinander bestimmt werden.

Gesetzlicher Leistungsort

Bei gegenseitigen Verträgen entstehen wechselseitige Leistungen (z. B. Lieferung eines Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises). Der Leistungsort richtet sich nach den Wohnsitzen der Vertragsparteien (BGH, 24. Januar 2007, XII ZR 168/04, Tz. 12).

Beispiel: Mit einem gegenseitigen Vertrag wird ein Neuwagen verkauft. Ein Ort für die Erbringung der Leistung wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Somit hat der oder die Verkäufer:in nach der Leistungsort-Definition in § 269 Abs. 1 BGB die Sachlieferung in seinem Gewerbebetrieb bereitzustellen. Der oder die Käufer:in muss die Leistung dort abholen (Holschuld). Der Kaufpreis ist am Wohnsitz des Käufers beziehungsweise der Käuferin zu zahlen (§ 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 BGB). Ohne gesonderte Vereinbarung der Parteien greift die gesetzliche Leistungsort Definition und der oder die Käufer:in hat von seinem beziehungsweise ihrem Wohnsitz aus den Kaufpreis an den oder die Verkäufer:in zu übermitteln ("im Zweifel" in § 270 BGB).

Leistungshandlung und Leistungserfolg

Der Leistungsort wird auch als Erfüllungsort bezeichnet (§ 447, § 644 BGB und § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der oder die Schuldner:in seine oder ihre Leistungshandlung vorzunehmen hat.

Zu unterscheiden sind:

  • gesetzlicher Leistungsort,
  • natürlicher Leistungsort,
  • vertraglicher Leistungsort.

Die Leistungshandlung in § 269 BGB ist vom Leistungserfolg zu unterscheiden. Die Leistungshandlung ist zweckgerichtet und zielt auf die Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolgs. Der Leistungserfolg nach § 362 BGB tritt am Erfolgsort ein. Ort der Leistungshandlung und der Ort des Leistungserfolgs können auseinanderfallen.

Beispiel Versendungskauf

Der Kunde beziehungsweise die Kundin bestellt Bücher im Internet. Der Ort der Leistungshandlung und des Leistungserfolgs fallen auseinander. Der oder die Verkäufer:in versendet die Ware (Leistungshandlung), die Eigentumsübertragung (Ort des Leistungserfolgs) liegt beim Käufer beziheungsweise der Käuferin.

Beispiel Barkauf

Der Kunde beziehungsweise die Kundin kauft Bücher in der örtlichen Buchhandlung. Beim Barzahlungskauf liegen der Ort der Leistungshandlung und des Leistungserfolgs beim Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin.

Den Leistungsort vereinbaren

Weicht der Leistungsort von der gesetzlichen Regelung ab, handelt es sich in der Regel um eine Bringschuld. Die Leistung muss am Ort des Käufers erbracht werden. Kauft der Kunde einen Neuwagen und enthält der Vertrag eine entsprechende Klausel (z. B. "Leistungsort ist der Wohnort des Käufers"), dann muss der Verkäufer dort seine Leistung erfüllen und das Fahrzeug beim Käufer abstellen. Vereinbart werden können abweichende Leistungsorte auch für Schickschulden und Holschulden.

Die im BGB geregelte Leistungsort Definition gilt nur dann, wenn:

  • zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart wurde
  • sich aus der Natur des Schuldverhältnisses kein anderer Leistungsort ergibt.

Warenschulden sind in der Regel Holschulden (natürlicher Leistungsort).

Der Leistungsort aus den Umständen (natürlicher Leistungsort)

Der oder die Schuldner:in muss die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbringen, an dem er zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung unterhält (Leistungsort Definition in § 269 BGB). Die Natur des Schuldverhältnisses kann jedoch einen anderen Leistungsort bestimmen. Nach § 269 Abs. 1 BGB kann der Ort der Leistung durch die Natur der Sache bestimmt sein.

Beispiele für den natürlichen Leistungsort:

  • Ladenverkauf: Der oder die Käufer:in muss die Sache abholen (Holschuld).
  • Reparatur eines Fahrzeugs: Der Leistungsort liegt in der Werkstatt (Schuldner:in), der oder die Gläubiger:in muss die Leistung abholen (Holschuld).
  • Kücheneinbau: Für die Handwerker:innen liegt eine Bringschuld vor. Der Leistungsort sind die Wohnräume des Käufers beziehungsweise der Käuferin.
  • Internetverkauf: Der oder die Verkäufer:in (Schuldner:in) geht eine Schickschuld ein. Er bezeihungsweise sie versendet die Ware aus den eigenen Geschäftsräumen, dem natürlichen Leistungsort.
  • Lieferung frei Haus: Die Vereinbarung macht eine Schickschuld nicht zwingend zur Bringschuld (§ 269 Abs. 3 BGB).
  • Gewährleistung: Die geschuldete Sache muss mängelfrei sein (§ 433 Abs. 1 BGB). Begeht der oder die Verkäufer:in eine Pflichtverletzung und liefert eine mangelhafte Sache, so hat der oder die Käufer:in einen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB. Der Ort für die Leistungshandlung liegt beim Schuldner beziheungsweise der Schuldner:in (Verkäufer:in).
  • Widerruf, Rücktritt und Rückgewährschuldverhältnis: Grundsätzlich befindet sich die zurückzugewährende Sache am Leistungsort, in der Regel der Wohnsitz des oder der Widerrufberechtigten (Käufer:in). Der oder die Verkäufer:in hat die Ware abzuholen (Holschuld). Kann die Sache per Paket versandt werden, liegt eine Schickschuld nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.

Schulden und ihre Leistungsorte

Bei Holschulden liegt der Leistungsort beim Schuldner oder der Schuldnerin. Leistungshandlung und Leistungserfolg treten am Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin ein. Warenschulden sind in der Regel Holschulden.

Beispiel: Barkauf im Supermarkt

Bei Bringschulden liegt der Leistungsort beim Gläubiger oder der Gläubigerin. Der Schuldner oder die Schuldnerin muss dort die Leistungshandlung vornehmen, auch der Leistungserfolg tritt dort ein.

Beispiel: Zustellung der Sonntagszeitung

Bei Schickschulden liegt der Leistungsort beim Schuldner beziehungsweise bei der Schuldnerin, denn die Leistungshandlung erfolgt dort. Der Leistungserfolg tritt beim Gläubiger oder bei der Gläubigerin ein. Bei der Schickschuld fallen die Orte des Leistungserfolgs und der Leistungshandlung auseinander. Geldschulden sind nach § 270 BGB grundsätzlich Schickschulden, auch Bringschulden genannt. Beispiel: Online-Shopping.

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Gerichtsstand und gesetzlicher Erfüllungsort

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Ort des zuständigen Gerichts (Gerichtsstand) dort, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 ZPO). Die häufig verwendete Klausel "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile die Niederlassung des Lieferers" ist nur wirksam, wenn sie unter Kaufleuten vereinbart wurde (Änderung des § 29 ZPO). Ist eine Vertragspartei kein Kaufmann beziehungsweise keine Kauffrau nach BGB oder HGB, ist die Klausel nichtig.