Sanierungspflicht: Aus der Traum vom Eigenheim?

Erstveröffentlichung: 06.03.2023 15:36 |

Die EU hat die Gebäuderichtlinie überarbeitet und verbindliche Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden eingeführt. Für Eigentümer:innen und Käufer:innen älterer Immobilien bedeutet das neue Pflichten und enge Zeitvorgaben für Sanierungen. Viele fragen sich nun, wie diese Vorgaben umgesetzt und finanziert werden sollen. 

Das Wichtigste zur Sanierungspflicht in Kürze

  • Die EU und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichten Eigentümer:innen, ältere Gebäude energetisch zu sanieren, um Klimaziele bis 2050 zu erreichen.
  • Besonders betroffen sind neue Eigentümer:innen ineffizienter Bestandsgebäude sowie Immobilien mit umfangreichen Baumaßnahmen.
  • Vorgeschriebene Maßnahmen sind unter anderem Dämmung von Dach und Geschossdecke, Heizungstausch, Rohrdämmung sowie energetische Anforderungen bei größeren Bauteilsanierungen
  • Es bestehen Ausnahmen, etwa für Denkmalschutz, wirtschaftlich unzumutbare Sanierungen oder langjährig selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • Bund und Länder fördern Sanierungen beispielsweise über KfW und BAFA
  • Die rechtlichen Vorgaben sind im Wandel: Nationale Gesetze werden überarbeitet, EU-Ziele bleiben verbindlich, aber flexibler umgesetzt.
Altbau während Sanierungsarbeiten wegen der Sanierungspflicht © philip kinsey / stock.adobe.com

Der Gebäudesektor schadet dem Klima neben der Energiewirtschaft, der Industrie und dem Verkehr am meisten. Für das Heizen und die Warmwasserversorgung wird noch immer überwiegend Energie aus fossilen Brennstoffen genutzt. Mehr als ein Drittel der Treibhausgasemissionen in Europa gehen auf Immobilien zurück. Mit der Reform der EU-Gebäuderichtlinie und den nationalen Anpassungen wie dem deutschen Gebäudeenergiegesetz hat die Politik einen verbindlichen Rahmen geschaffen, um den Gebäudebestand schrittweise klimaneutral zu machen. Mit den in 2024 überarbeiteten Vorgaben sollen die Modernisierungsraten deutlich steigen und energetische Mindeststandards für Wohn- und Nichtwohngebäude gelten. Die EU verfolgt damit das Ziel, den Gebäudesektor bis 2050 klimaneutral auszurichten und gleichzeitig Planungssicherheit für Investitionen zu schaffen. Doch trotz der klaren politischen Richtung bleiben zentrale Fragen offen: Welche Gebäude sind von der Sanierungspflicht betroffen? Welche Maßnahmen müssen Eigentümer:innen umsetzen, und wie können sie diese finanzieren? Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Vorgaben, die geplanten Sanierungsmaßnahmen, mögliche Förderungen und die jüngsten Gesetzesänderungen, damit Eigentümer:innen und Interessierte die neuen Anforderungen verstehen und umsetzen können.

Was bedeutet „Sanierungspflicht“?

Mit der Sanierungspflicht ist eine gesetzliche Vorgabe gemeint, die Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden dazu verpflichtet, bestimmte energetische Maßnahmen durchzuführen. So sollen Energieverbrauch und CO₂-Ausstoß langfristig reduziert werden. Diese Pflicht ist ein zentraler Bestandteil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das seit 2020 in Kraft ist. Das GEG bündelt frühere Regelwerke wie die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Es wird regelmäßig angepasst, zuletzt durch eine Novelle im März 2024. Ziel des GEG ist es, den Gebäudesektor zu dekarbonisieren und das Klimaziel der EU für 2050 zu erreichen. Die Sanierungspflicht soll dabei konkret helfen, den Energiebedarf alter Gebäude zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu stärken.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das GEG?

Achtung: Zwar gibt es in Deutschland keine flächendeckende Kontrolle des GEG, doch lokale Baubehörden und Schornsteinfeger führen regelmäßig Stichproben durch. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Das GEG steht dabei nicht isoliert, sondern ist Teil der Umsetzung europäischer Vorgaben. Grundlage ist die Energieeffizienzrichtlinie (EnEff-RL) der EU, die allen Mitgliedstaaten verbindliche Ziele zur Senkung des Energieverbrauchs vorgibt. Das GEG überträgt diese Anforderungen auf den Gebäudesektor in Deutschland und konkretisiert sie durch klare Pflichten für Neubauten und Bestandsgebäude. Mithilfe der Energieeffizienzrichtlinie (EnEff-RL) sollen Maßnahmen festgelegt werden, die den Klimawandel und die negativen Folgen der Energienutzung in der Baubranche eindämmen. Die Richtlinie beinhaltet Aspekte wie die Modernisierung der Energieerzeugung oder auch eine Energieeinsparungsquote. Dadurch soll der Energieverbrauch reduziert werden und die Regierungen Strategien ausbauen, um die Energieeffizienz zu erhöhen.

Für wen gilt die Sanierungspflicht?

Die Sanierungspflicht im Rahmen des GEG betrifft vor allem Eigentümer:innen von älteren Bestandsgebäuden mit niedriger Energieeffizienz. Das Gesetz gibt klare Regeln, wer konkret davon betroffen ist:

1. Sanierungspflicht nach Eigentümerwechsel bei älteren Ein- oder Zweifamilienhäusern

Die gesetzliche Sanierungspflicht für alte Häuser greift immer dann, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt – sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft. Es spielt keine Rolle, wie die Immobilie erworben wurde, denn die Verpflichtung zur Sanierung wird immer dann aktiv, wenn sich der Eigentümerstatus ändert. Auch wer ein Haus geerbt hat, muss die erforderlichen energetischen Sanierungen also durchführen. Ab dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels haben die neuen Eigentümer:innen genau zwei Jahre Zeit, um die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Dies betrifft vor allem Gebäude mit einer schlechten Energieeffizienz, also Gebäude, die zu den „Worst Performing Buildings“ gehören, den energetisch schlechtesten 15 Prozent des Bestands. Besonders betroffen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, die vor 1979 gebaut wurden, da sie häufig schlecht gedämmt sind und ineffiziente Heizsysteme besitzen.

2. Bei umfangreichen Baumaßnahmen

Die Sanierungspflicht tritt auch dann in Kraft, wenn an einer bestehenden Immobilie umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt werden und dabei mindestens 10 Prozent eines Bauteils verändert werden. Dies betrifft beispielsweise die Erneuerung einer Fassade, den Ausbau eines Dachgeschosses oder eine komplette Kernsanierung. In diesen Fällen müssen die energetischen Mindeststandards des GEG ebenfalls erfüllt werden.

Ausnahmen von der Sanierungspflicht

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von der Sanierungspflicht:

  • Denkmalgeschützte Gebäude sind von den Sanierungsmaßnahmen ausgenommen, wenn dadurch das historische Erscheinungsbild des Gebäudes verändert würde.
  • Wirtschaftlich unzumutbare Sanierungen: Wenn die Kosten für die Sanierung unverhältnismäßig hoch sind und der Nutzen nicht in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis steht, können Ausnahmen gewährt werden. Dies gilt vor allem für Gebäude in strukturschwachen Regionen, wo hohe Sanierungskosten die Rentabilität gefährden könnten.
  • Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, die vor dem 1. Februar 2002 selbstbewohnt wurden, sind von der Sanierungspflicht ausgenommen. In diesen Fällen gelten die Sanierungsanforderungen nicht für den Eigentümerwechsel, solange das Haus weiterhin selbst genutzt wird.

Die Sanierungspflicht wird strikt kontrolliert und Verstöße können mit empfindlichen Strafen belegt werden. Wer als neuer Eigentümer oder bei umfangreichen Renovierungen die Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Welche Sanierungsmaßnahmen sind gesetzlich verpflichtend?

Im Rahmen der Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Eigentümer:innen bestimmter Bestandsgebäude verpflichtet, energetische Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Doch welche konkreten Schritte sind nötig, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden? In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Maßnahmen vorgesehen sind:

1. Dämmung der obersten Geschossdecke und des Daches

Eine der zentralen Maßnahmen der Sanierungspflicht ist die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs. Wenn der Dachboden nicht beheizt oder bewohnt ist, muss gemäß § 47 GEG die oberste Geschossdecke nachgerüstet werden. Wenn der Dachboden ausgebaut und bewohnt oder nutzbar ist, muss das ganze Dach gedämmt werden. Hierbei gilt, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Dachdämmung nicht höher als 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin liegen darf. Dies stellt sicher, dass keine wertvolle Heizenergie ungenutzt entweicht und das Gebäude effizienter beheizt werden kann.

2. Pflicht zum Heizungstausch

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Sanierungspflicht ist der Austausch von Heizungsanlagen. § 72 GEG legt fest, dass Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden, nur eine bestimmte Zeit genutzt werden dürfen:

Handwerker steht vor Badheizkörper und lächelt
  • Kessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen überhaupt nicht mehr betrieben werden.
  • Kessel, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nach 30 Jahren Nutzung nicht mehr betrieben werden.

Von dieser Austauschpflicht ausgenommen sind:

  • Niedertemperatur- und Brennwertheizungen,
  • Anlagen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt,
  • Heizungen, die nur einzelne Räume beheizen oder ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen.

Seit dem 1. Januar 2024 schreibt das Gebäudeenergiegesetz (§ 71 GEG) außerdem vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Neubauten gilt diese Vorgabe bereits, im Bestand sollte sie ab dem 30. Juni 2026 greifen. Trotz dieser geltenden Regelungen hat die Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz im Dezember 2025 erklärt, dass das Gesetz abgeschafft wird. Es soll durch eine neue, technologieoffene Regelung ersetzt werden. Bis zur Verabschiedung einer Nachfolgeregelung bleibt das bisherige Gesetz jedoch formal in Kraft. Mehr dazu können Sie im Kapitel "Welche Gesetzesänderungen beeinflussen die Sanierungspflicht?" erfahren.

3. Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren

Ein weiteres Element der Sanierungspflicht betrifft die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen, wie Kellern oder nicht genutzten Abstellräumen. Laut § 71 GEG müssen diese Rohrleitungen und Armaturen mit einer entsprechenden Dämmschicht ausgestattet werden, um Wärmeverluste zu minimieren und die Effizienz der Heizung zu steigern.

4. 10-Prozent-Regel für Bauteilsanierungen

Neben den allgemeinen Sanierungsmaßnahmen gibt es die 10-Prozent-Regel. Diese besagt, dass bei der Sanierung von mehr als 10 Prozent eines Bauteils (beispielsweise der Außenwände, Fenster, Dachflächen oder Geschossdecken) auch energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Eine Fassade, die zu mehr als 10 Prozent erneuert wird, muss demnach nach den Vorgaben des GEG energetisch auf den neuesten Stand gebracht werden. Dies betrifft unter anderem die Dämmung von Wänden, den Einbau neuer Fenster mit einem U-Wert von maximal 1,3 Watt pro Quadratmeter und Kelvin sowie die Dämmung von Dächern und Dachflächen.

5. Zusätzliche regionale Regelungen zur Photovoltaik

In einigen Bundesländern gibt es zudem regionale Photovoltaikpflichten. Beispielsweise gilt in Schleswig-Holstein ab dem 1. März 2025 eine Photovoltaikpflicht für Dächer mit einer Fläche von mehr als 50 Quadratmeter. In Baden-Württemberg müssen Photovoltaikanlagen bei Dachsanierungen installiert werden, um die Klimaziele der Landesregierung zu unterstützen. Andere Bundesländer arbeiten derzeit an ähnlichen Regelungen.

Gibt es Förderungen bei der Sanierungspflicht?

Die Einführung der Sanierungspflicht stellt viele Eigentümer:innen vor eine finanzielle Herausforderung. Doch es gibt gute Nachrichten: Um die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Sanierungsmaßnahmen zu erleichtern, stehen zahlreiche Fördermittel zur Verfügung. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene werden verschiedene Programme angeboten, die Eigentümer:innen bei der Finanzierung unterstützen können.

Zwei zentrale Institutionen, die energetische Sanierungen fördern, sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese bieten eine Vielzahl an Fördermöglichkeiten, die von direkten Zuschüssen bis hin zu zinsgünstigen Krediten reichen. Besonders hervorzuheben ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die sowohl vom BAFA als auch von der KfW verwaltet wird. Sie unterstützt eine breite Palette von Maßnahmen, die unter die Sanierungspflicht fallen, wie etwa den Austausch veralteter Heizsysteme, die Dämmung von Fassaden, Dächern oder Kellerdecken sowie die Umrüstung auf energieeffiziente Heiztechnologien. Normalerweise wird eine Förderung von 15 Prozent der Investitionskosten gewährt. Allerdings kann dieser Prozentsatz auf bis zu 20 Prozent steigen, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt. Allein dieser Plan macht die Förderung schon lohnenswert. Seit 2024 gelten für Heizungsumrüstungen sogar höhere Fördersätze, die je nach Einkommen und verwendeter Technologie bis zu 70 Prozent betragen können.

Welche Gesetzesänderungen beeinflussen die Sanierungspflicht?

Rund um die Sanierungspflicht hat sich in letzter Zeit politisch viel bewegt. Sowohl auf EU-Ebene als auch in Deutschland wurden wichtige Entscheidungen getroffen, die bestehende Regeln abschwächen, neu ordnen oder ganz ersetzen sollen. Für Eigentümer:innen ist es deshalb nicht immer leicht zu überblicken, was aktuell gilt und was sich künftig ändern könnte. Die folgenden Abschnitte fassen die wichtigsten Entwicklungen zusammen: die kürzlich beschlossene Abschaffung des sogenannten Heizungsgesetzes sowie die Entschärfung der EU-Sanierungsrichtlinie.

Das „Heizungsgesetz“ wird abgeschafft: Was bedeutet das für Eigentümer:innen?

Kleines Häuschen aus Holz mit Schal sitzt auf einer Heizung

Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat angekündigt, das viel diskutierte „Heizungsgesetz“ der früheren Ampel-Koalition grundlegend zu überarbeiten – oder genauer gesagt: die bisherige Regelung im Gebäudebereich durch ein neues Gesetz zu ersetzen. Bei einer Pressekonferenz erläuterte Bundeskanzler Friedrich Merz, dass die jetzigen Heizungsregeln in ihrer Form nicht fortgeführt werden sollen. Stattdessen soll künftig ein Gebäudemodernisierungsgesetz die Grundlage für die energetischen Anforderungen im Gebäudesektor bilden. Bis Ende 2025 wollen die Regierungsfraktionen dafür entsprechende Eckpunkte erarbeiten, die anschließend in einen Gesetzesentwurf münden sollen, der im Frühjahr 2026 den parlamentarischen Prozess durchlaufen soll.

Der zentrale Punkt dieser Neuausrichtung ist, dass die vielfach kritisierte Sanierungspflicht somit vor dem Aus steht. Die Koalition begründet diesen Schritt damit, dass das bislang geltende GEG in vielen Bereichen als zu kompliziert, wenig flexibel und für Bürger:innen schwer nachvollziehbar empfunden wurde. Insbesondere die Regelung, dass neue Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen, hatte zu intensiven politischen Debatten geführt. Auch wenn diese Vorgabe nach der Novelle 2023 in Kraft trat, war sie von Übergangsfristen, Ausnahmen und verschiedenen Anpassungen begleitet – etwa der kommunalen Wärmeplanung als Voraussetzung für viele Bestandsgebäude.

Mit der Ankündigung der neuen Koalition soll nun ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der technologieoffener, weniger bürokratisch und insgesamt praxisnäher gestaltet ist. Dabei betont die Regierung, dass der Fokus künftig stärker auf der tatsächlichen Emissionsminderung liegen soll und weniger auf bestimmten technischen Vorgaben oder Einzeltechnologien.

EU-Sanierungsrichtlinie zur Gebäudesanierung wurde entschärft

Neben den nationalen Regelungen in Deutschland wird die Sanierungspflicht auch von der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) unterstützt. Diese Richtlinie sieht EU-weite Vorgaben zur Sanierung von Bestandsgebäuden vor, um die Klimaziele der Union zu erreichen. Ursprünglich plante die EU, dass alle Gebäude mit niedriger Energieeffizienz, die in die Energieeffizienzklasse G fallen, bis 2030 auf mindestens Energieeffizienzklasse E und bis 2033 auf Klasse D gebracht werden müssen. Dies hätte für Millionen von Gebäudebesitzern umfangreiche Sanierungen zur Folge gehabt.

Aufgrund erheblicher Kritik, auch von der deutschen Bundesregierung, wurde der ursprüngliche Entwurf jedoch entschärft. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen nun bis 2030 den Energieverbrauch des gesamten Wohngebäudesektors um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent im Vergleich zu 2020 senken. Ab 2040 ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in Gebäuden verboten, und erneuerbare Energiequellen wie Solarenergie sollen gefördert werden. Die EU-Sanierungsrichtlinie gibt somit klare Ziele vor, überlässt die konkrete Umsetzung jedoch den Mitgliedsländern. Mögliche Schritte zur Verbesserung der Energieeffizienz sind etwa die Dämmung von Dach, Wänden, Keller und Heizungen sowie der Einbau von Solaranlagen, Thermostatventilen oder neuen Fenstern. Die Umsetzung dieser Vorgaben obliegt jedoch den einzelnen Mitgliedsstaaten. Deutschland muss die neuen EU-Vorgaben bis spätestens Mai 2026 in nationales Recht umsetzen.

Fazit: Zwischen Pflichten und Politik

Die Reformen im Gebäudesektor zeigen deutlich: Sanieren ist kein optionales Extra mehr, sondern ein fest verankerter Bestandteil der Klimapolitik. Dämmung, Heizungstausch, Photovoltaik – die Regeln sind klar, aber sie bringen eine Vielzahl von Vorgaben und Fristen mit sich. Wer den Überblick behalten will, muss Förderprogramme, regionale Unterschiede und laufende Gesetzesanpassungen im Blick haben. Politische Änderungen wie die Abschaffung des Heizungsgesetzes oder die entschärfte EU-Sanierungsrichtlinie machen deutlich: Die Vorgaben sind dynamisch und ihre Umsetzung komplex. Das Ergebnis ist ein dichtes Geflecht aus Pflichten, Fristen und Fördermöglichkeiten, das den Gebäudebestand langfristig verändern soll – ohne einfache Lösungen oder schnelle Wege. Die Botschaft ist klar: Energetische Modernisierung bleibt ein anspruchsvolles Thema, das Planung, Aufmerksamkeit und Anpassungsfähigkeit erfordert. Wer hier nicht Schritt hält, riskiert Bußgelder, verpasste Fristen und eine unsichere Zukunft für die eigenen Gebäude.

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Sina Hasselberg

Sina Hasselberg ist Online-Redakteurin und schreibt über alles, was die Baubranche bewegt: von Marktanalysen über Bautechniken bis hin zu rechtlichen Grundlagen und Vergabeverfahren. Als Soziologin betrachtet sie die Baubranche nicht nur aus einer wirtschaftlichen, sondern auch aus einer gesellschaftlichen Perspektive. Besonders interessiert sie sich dafür, wie neue Innovationen und die Digitalisierung die Arbeitsweisen in der Branche verändern. Ihr Fokus liegt auf praxisnahen Inhalten, die Fachsprache zugänglich machen und sowohl erfahrene Branchenprofis als auch Neueinsteiger:innen abholen.