UVgO
Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) legt für den unterschwelligen (nationalen) Bereich die Bestimmungen für die einzuhaltenden Verfahren bei der Vergabe von staatlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen fest.
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UVgO Definition: Was bedeutet die UVgO?
Die UVgO bezeichnet eine Vergabeverordnung, die speziell für die öffentliche Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes (§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) entwickelt wurde. Sie ersetzt den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A, tritt jedoch erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung in Kraft.
Was regelt die Unterschwellenvergabeordnung?
Die Verfahrensordnung legt fest, welche Bestimmungen und Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten. Sie ist in vier Abschnitte mit je eignen Unterabschnitten aufgeteilt. Zu den Bestimmungen zählen beispielsweise die Rahmenbedingungen einer Vergabe sowie die Wahl der Ausschreibungsverfahren und Kriterien für den Zuschlag.
Aufbau und Inhalte der UVgO für öffentliche Ausschreibungen
Die UVgo ist ähnlich aufgebaut wie die VgV und übernimmt diverse Regeln und Sätze aus dem Oberschwellenbereich.
Abschnitt 1
Im ersten Abschnitt sind allgemeine Bestimmungen, Grundsätze und die Kommunikation für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt. Die Grundsätze der Vergabe umfassen folgende Bestimmungen:
- Öffentliche Aufträge sind im Wettbewerb und durch transparente Verfahren zu vergeben. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sind zu wahren.
- Es gilt Gleichbehandlung der Teilnehmer:innen eines Vergabeverfahrens, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist ausdrücklich aufgrund der Verfahrensordnung und anderer Vorschriften geboten oder gestattet.
- Aspekte der Qualität und der Innovation müssen bei der Vergabe ebenso berücksichtigt werden wie soziale und umweltbezogene Aspekte.
- Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind mittelständische Unternehmen vornehmlich zu berücksichtigen.
- Unberührt bleiben die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
Abschnitt 2
Der zweite Abschnitt ist der umfangreichste und befasst sich mit dem Vergabeverfahren an sich. Besonderes Augenmerk liegt auf § 8 der UVgO. Hier werden in den Absätzen die unterschiedlichen Verfahrensarten vorgestellt.
§ 8 Wahl der Verfahrensart: Laut § 8 der UVgO fallen unter die zulässigen Verfahrensarten die öffentliche und die beschränkte Ausschreibung (ohne und mit Teilnahmewettbewerb) sowie die Verhandlungsvergabe (ohne und mit Teilnahmewettbewerb). Zwischen diesen Ausschreibungsvarianten kann ein:e staatliche:r Auftraggeber:in frei wählen. Weitere Vergabearten sind dagegen nur mit Erläuterung dort zulässig, wo die UVgO sie im Ausnahmefall anordnet oder zulässt. Gemäß § 14 können beispielsweise Aufträge bis zu einem Wert von 1.000 Euro netto auch ohne Verhandlung oder anderem Vergabeverfahren mit einem Direktauftrag vergeben werden.
Darüber hinaus werden in weiteren Paragraphen und Absätzen Regelungen zu folgenden weiteren Punkten behandelt:
- Methoden & Instrumente: Rahmenvereinbarungen, Dynamische Beschaffungssysteme, Elektronische Auktionen und Kataloge usw.
- Vorbereitung des Verfahrens: Erkunden des Marktes, Vergabeunterlagen, Formulierung von Leistungsbeschreibungen, Eindeutigkeit des Auftragsgegenstand, Nachweisführung durch Gütezeichen, Umgang mit Nebenangeboten und Unterauftragnehmern usw.
- Veröffentlichung: Auftragsbekanntmachung, Unterlagenbereitstellung, Vergabebekanntmachung usw.
- Anforderungen an Unternehmen & deren Eignung: mögliche Ausschlussgründen, Auswahl geeigneter Bewerber:innen und Bieterinnen und Bietern, Eignungskriterien und -leihe usw.
- Umgang mit Teilnahmeanträgen: Aufforderung zur Angebotsabgabe, Aufbewahrung usw.
- Prüfen der Angebote: Zuschlagskriterien, ungewöhnlich niedrige Angebote, Auftragsänderungen usw.
Abschnitt 3
Die Absätze des 3. Abschnitts widmen sich spezifischen Regelungen für die Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen, wie etwa soziale und andere besondere Dienstleistungen. Darüber hinaus werden die Vorschriften für die Durchführung von Planungswettbewerben beschrieben, die für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen relevant sind.
Abschnitt 4
Im letzten Abschnitt sind die Schlussbestimmungen der UVgO festgehalten. Hier wird das Inkrafttreten der Verordnung sowie Übergangsregelungen für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der UVgO begonnen wurden, geregelt.
Weitere Informationen gibt es in der offiziellen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Für wen gilt die UVgO?
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt für Behörden sowie Einrichtungen der öffentlichen Hand bei Vergaben von Dienst- und Lieferleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes. Da sie jedoch von der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften abhängig ist, gilt die Vergabeordnung derzeit nicht in Sachsen.
Wann ist die Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden?
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb des Schwellenwertes ist die öffentliche Hand angehalten, die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden – vorausgesetzt sie wurde von den Ländern bereits eingeführt. Ist dies nicht der Fall, so ist weiterhin die VOL/A Abschnitt 1. anzuwenden.
Häufige Fragen zur UVgO
Die Unterschwellenvergabeordnung wurde am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ersetzt seitdem die VOL/A, welche bis dato die Vergabe im Unterschwellenbereich regelte. Diese ist seit dem 2. September 2017 für den Bund verbindlich. Das Inkrafttreten auf Länderebene wird durch landesrechtliche Regelungen und Vergabegesetze geregelt.
Vergaben von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb des europäischen Schwellenwertes werden nach § 106 des GWB durch die UVgO geregelt.
Derzeit ist die UVgO in 15 von 16 Bundesländern aktiv:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Einzig Sachsen orientiert sich noch an der VOL/A Abschnitt 1.
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