Juristische Person des öffentlichen Rechts

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet eine rechtlich selbstständige Personenvereinigung beziehungsweise ein Zweckvermögen mit rechtlicher Selbstständigkeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden unterteilt in Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Der Begriff Juristische Person des öffentlichen Rechts wird oft synonym mit Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verwendet. Daneben existiert die juristische Person des privaten Rechts, eine rechtlich als selbstständig anerkannte Personenvereinigung, etwa ein Verein.

Was ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts?

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine rechtlich selbstständige Personenvereinigung. Sie entsteht durch einen Hoheitsakt beziehungsweise ein Gesetz. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

Sie unterscheiden sich damit klar von juristischen Personen des Privatrechts, die durch Eintragung oder Verleihung entstehen. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen vor allem die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören ebenfalls dazu.

Diese juristischen Personen werden weiter in drei Hauptkategorien unterteilt:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts

Was unterscheidet juristische Personen von natürlichen Personen?

Natürliche Personen sind Menschen, deren Rechtsfähigkeit mit der Geburt beginnt und mit dem Hirntod endet, während juristische Personen keine Menschen, sondern rechtlich anerkannte Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen sind.

Der Begriff natürliche Person bezeichnet also alle Menschen, die ab der Geburt Träger:innen von Rechten und Pflichten sind. Juristische Personen hingegen sind ein juristisches Konstrukt: Sie bestehen aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, und ihre Rechtsfähigkeit wird durch das Gesetz anerkannt.

Welche Abgrenzung gibt es zu juristischen Personen des Privatrechts?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz oder Hoheitsakt, erfüllen öffentliche Aufgaben und unterliegen staatlicher Aufsicht, während juristische Personen des Privatrechts auf Grundlage des Zivilrechts gegründet werden und überwiegend private oder wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen etwa Vereine, Stiftungen, GmbHs oder Aktiengesellschaften. Sie besitzen – ebenso wie juristische Personen des öffentlichen Rechts – eigene Rechte und Pflichten, richten ihre Tätigkeit jedoch nicht auf das Gemeinwohl, sondern auf die Zwecke ihrer Mitglieder oder Gründer aus.

Arten juristischer Personen des öffentlichen Rechts Vorschaubild

Welche Arten juristischer Personen des öffentlichen Rechts gibt es?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts lassen sich im Wesentlichen in drei Arten einteilen: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Diese Organisationsformen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich ihrer Struktur, Mitgliederbasis und der Art, wie sie ihre Aufgaben erfüllen. Im Folgenden werden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts näher definiert und in ihren Besonderheiten erläutert.

Was ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts?

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Verband des öffentlichen Rechts, der als rechtlich selbstständige Organisation Aufgaben unter staatlicher Aufsicht erfüllt und dabei hoheitliche Mittel einsetzen kann.

Sie wird durch einen staatlichen Hoheitsakt ins Leben gerufen und ihre Aufgaben werden ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen. Organisiert wird sie über ihre Mitglieder, bleibt jedoch unabhängig eines Wechsels der Mitglieder bestehen.

Grundentscheidungen der Körperschaft werden über die Mitglieder getroffen. Durch ihre Mitglieder unterscheidet sie sich auch von einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen zudem verschiedene Vorrechte. Ihre Bediensteten sind Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Welche verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts gibt es?

Körperschaften des öffentlichen Rechts lassen sich in verschiedene Typen unterteilen, je nachdem, wie sie organisiert sind und welchen Aufgabenbereich sie abdecken.

So zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts etwa:

  • Gebietskörperschaften: Staat / Bund, Länder und Gemeinden
  • Personalkörperschaft: Berufskammern wie Steuerberaterkammer, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammer; Innungen
  • Realkörperschaft: Industrie- und Handelskammern
  • Verbandskörperschaft: Sparkassenverbände

Die Gebietskörperschaften in Deutschland sind hierarchisch organisiert: Als Träger:innen der Hoheitsgewalt fungieren zunächst der Bund und die Länder. Die Gemeinden formen die unterste Ebene. Somit ist auch der Staat selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Personalkörperschaften werden durch die Mitgliedschaft nach bestimmten individuellen Eigenschaften bestimmt. Eine Realkörperschaft entsteht durch den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder durch den Besitz eines Grundstückes. Verbandskörperschaften bestehen aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Was ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts?

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine öffentlich verwaltete Institution, die mit besonderen Aufgaben betraut ist und rechtlich selbstständig agiert, jedoch keine Mitglieder aufnimmt.

Sie wird auch als „Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts“ bezeichnet. Typische Beispiele für Anstalten des öffentlichen Rechts sind Bibliotheken und Schulen. Im Unterschied zu Körperschaften dienen Anstalten nicht der Mitgliedschaft, sondern bieten Nutzungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit. Gute Beispiele sind die Deutsche Bundesbank, kommunale Sparkassen sowie Rundfunkanstalten.

Welche Anstalten des öffentlichen Rechts sind rechtsfähig?

Nur rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Sparkassen oder Rundfunkanstalten) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nicht rechtsfähige Anstalten wie Schulen oder das THW sind dagegen unselbständige Einrichtungen des Staates.

Anstalten des öffentlichen Rechts lassen sich anhand ihrer Rechtsfähigkeit unterscheiden: rechtsfähig und nicht-rechtsfähig.

Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

Nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

öffentliche Sparkassen, die meisten Landesrundfunkanstalten wie ARD und ZDF, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

Schulen, Justizvollzugsanstalten, die Bundeszentrale für politische Bildung und das Technische Hilfswerk (THW).

Was ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts?

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtlich verselbstständigte Einrichtungen mit einem vom Stifter vorgegebenen Zweck, die durch die öffentliche Hand ins Leben gerufen werden und in der Regel gemeinnützige Ziele verfolgen.

Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen Einrichtungen, deren Vermögensmasse rechtlich selbstständig ist und die bestimmte Aufgaben erfüllen. Hierbei kann es sich um Bildungsziele, Altenpflege oder Entwicklungshilfe handeln. Gegründet werden Stiftungen durch die öffentliche Hand, etwa durch ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, einen Verwaltungsakt oder einen Kabinettsbeschluss.

Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen Hoheitsakt, wie einem Gesetz, ins Leben gerufen und verfolgen grundsätzlich einen gemeinnützigen Zweck. Sie besitzen, ähnlich wie Anstalten, keine Mitglieder. Häufig sind öffentliche Stiftungen zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts, die sich selbst verwalten, aber Tabelle als unselbstständige Stiftungen keine Rechtsfähigkeit besitzen. Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Berliner Philharmoniker und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

Zu den öffentlich-rechtlichen Stiftungsarten gehören:

  • bundes- und landeseigene Stiftungen
  • behördlich verwaltete Stiftungen
  • kirchliche Stiftungen

Was ist der Unterschied zwischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts?

Der Unterschied zwischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt im Kern darin, worauf ihre Organisation beruht: Körperschaften sind auf Mitglieder ausgerichtet, Anstalten auf eine institutionelle Einrichtung und Stiftungen auf ein dauerhaft gewidmetes Vermögen.

Ein weiterer grundlegender Unterschied ergibt sich im Verhältnis von Körperschaft und Stiftung: Der Zweck einer Körperschaft kann grundsätzlich geändert werden, während der Stiftungszweck dauerhaft festgelegt ist und nur in Ausnahmefällen angepasst werden darf. Gemeinsam ist allen drei Organisationsformen, dass sie einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen und als eigene Rechtssubjekte im öffentlichen Recht anerkannt sind.

Organisationsform

Wesensmerkmal

Organisation beruht auf

Besonderheit

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Zusammenschluss von Personen (universitas personarum)

Mitgliedschaft

Zweck kann grundsätzlich geändert werden

Anstalt des öffentlichen Rechts

Organisatorisch verselbstständigte Einrichtung

Nutzungsmöglichkeit, nicht Mitgliedschaft

Besteht unabhängig von Mitgliedern

Stiftung des öffentlichen Rechts

Dauerhaft gewidmetes Vermögen (universitas bonorum)

Zweckvermögen

Zweck ist dauerhaft festgelegt, nur schwer abänderbar

Woher erhalten juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Rechtsfähigkeit?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung, also auf gesetzlicher Grundlage oder durch hoheitliche Beschlüsse.

Als Rechtssubjekte sind juristische Personen des öffentlichen Rechts rechtsfähig. Ihre Rechtsfähigkeit erlangen sie auf unterschiedlichen Wegen:

  • durch Bundes- oder Landesrecht,
  • Gewohnheitsrecht,
  • frühere landesrechtliche Verleihung,
  • Landesverwaltungsrecht.

Die geschaffene Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts bekommt die Rechtsfähigkeit somit per Gesetz vom Staat verliehen, aufgrund eines Kabinettsbeschlusses oder durch eine Rechtsverordnung. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit der Auflösung, eine Mindestdauer oder eine Maximaldauer gibt es dabei nicht. Sie besteht so lange, bis der Beschluss zur Auflösung gefasst wird.

Welche Rechte und Pflichten haben juristische Personen des öffentlichen Rechts?

Rechte und Pflichten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Träger von Rechten werden, Verträge abschließen und Pflichten übernehmen, sind aber aufgrund fehlender natürlicher Handlungsfähigkeit nicht strafrechtlich verantwortlich.

Sie werden durch Gesetz oder hoheitliche Verordnung errichtet, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen, zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Institutionen. Neben den Rechten zur Teilnahme am Rechtsverkehr besitzen sie bestimmte Grundrechte, soweit dies sinnvoll und gesetzlich vorgesehen ist.

Ihre Pflichten ergeben sich insbesondere aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Haushalts- und Rechnungsführungsvorschriften sowie Aufsichts- und Kontrollpflichten. Wirtschaftlich handelnd unterliegen sie zudem den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Straftaten von Organen oder Mitarbeitern werden nicht der juristischen Person zugerechnet, wohl aber können Ordnungswidrigkeiten durch die handelnden Personen geahndet werden.

Wie weit reicht ihre Selbstverwaltung und Unabhängigkeit vom Staat?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind rechtlich selbstständig und erfüllen öffentliche Aufgaben. Sie besitzen die Fähigkeit, Verträge zu schließen, Eigentum zu erwerben und vor Gericht aufzutreten – vertreten durch ihre Organe.

Innerhalb gesetzlicher Vorgaben dürfen sie ihre Organisation, Haushaltsführung und Personalangelegenheiten eigenständig regeln. Kommunen verfügen über ein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht, das ihnen weitreichende Entscheidungsfreiheit in lokalen Angelegenheiten ermöglicht.

Trotz dieser Autonomie unterliegen sie der staatlichen Aufsicht. Diese Kontrolle soll sicherstellen, dass sie ihre Aufgaben rechtmäßig und im Sinne des Gemeinwohls erfüllen. Die Aufsicht kann sich auf rechtliche, fachliche oder finanzielle Aspekte beziehen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts haften mit ihrem eigenen Vermögen. Sie sind nicht strafrechtlich verantwortlich, da sie keine natürlichen Personen sind. Verstöße durch ihre Vertreter können jedoch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ihre Selbstverwaltung reicht so weit, wie es die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben. Sie handeln eigenständig, bleiben aber Teil des staatlichen Gefüges.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Haftung dieser juristischen Personen?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts haften grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen für Schäden, die durch ihre Organe oder Bediensteten verursacht werden. Eine persönliche Haftung der handelnden Personen besteht in der Regel nicht, stattdessen greift die sogenannte Amtshaftung.

Die Haftung dieser juristischen Personen ist eng mit ihrer Funktion als Träger öffentlicher Aufgaben verknüpft. Bei Pflichtverletzungen durch Beamte oder Angestellte haften Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Das bedeutet: Nicht der einzelne Beamte, sondern die juristische Person haftet gegenüber dem Geschädigten. Diese Haftung ist auf das Vermögen der juristischen Person beschränkt, ähnlich wie im Gesellschaftsrecht bei juristischen Personen des Privatrechts. Eine Ausnahme kann bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten bestehen, wenn der Staat Regress beim handelnden Organ nimmt. Insgesamt dient diese Konstruktion dem Schutz der handelnden Personen und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.

Welche Aufgaben erfüllen sie im Unterschied zu staatlichen Behörden?

Juristische Person des öffentlichen Rechts

Staatliche Behörde

Organisationsform

Mittelbare Staatsverwaltung

Unmittelbare Staatsverwaltung

Rechtsstellung

Rechtlich selbstständig (eigenes Rechtssubjekt); Träger von Rechten und Pflichten

Nicht rechtlich selbstständig; unselbstständiger Teil/Organ des Staates (Bund oder Land)

Aufgabenfokus

Spezialisierte Fachaufgaben und Selbstverwaltung (z.B. Hochschulen, Gemeinden, Sozialversicherungen, Kammern)

Kernaufgaben der Staatsgewalt und Hoheitsverwaltung (z.B. Ministerien, Polizei, Finanzämter)

Handlungs-

prinzip

Oft Selbstverwaltung und eigenverantwortliches Handeln im Rahmen der Gesetze

Hierarchische Weisungsgebundenheit und unmittelbare politische Steuerung

Aufsichtsart

Primär Rechtsaufsicht (Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Handelns)

Fach- und Dienstaufsicht (Prüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit)

Wie wirken juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer?

Als juristische Personen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unternehmerfähig. Sie gelten nur dann nicht als Unternehmer, wenn sie hoheitliche Tätigkeiten ausüben.

Bei gewerblichen Tätigkeiten sind sie steuerlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln. So müssen sie in diesem Falle beispielsweise Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Hoheitliche Tätigkeiten bleiben von dieser Regel ausgenommen.

Welche Rolle spielen juristische Personen des öffentlichen Rechts im Vergaberecht?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten im Vergaberecht als öffentliche Auftraggeber und müssen sich bei öffentlichen Ausschreibungen an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zählen Bund, Länder, Landkreise, Städte und Gemeinde sowie deren Sondervermögen zu den öffentlichen Auftraggeber:innen, siehe § 99 Nr. 1 und 3 GWB. Auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nach § 99 Nr. 2 und 4 GWB unter die öffentlichen Auftraggeber:innen.

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