Beschwerdeinstanz
Bieterinnen und Bieter können gegen die Entscheidung einer Vergabestelle bei der zuständigen Vergabekammer Beschwerde einreichen. Wenn sie auch mit der Entscheidung der Vergabekammer nicht einverstanden sind, haben sie darüber hinaus die Möglichkeit, sich an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) zu wenden. Die Oberlandesgerichte sind gemäß §171 Abs.3 GWB die Beschwerdeinstanz, wenn es darum geht, gegen Entscheidungen von Vergabekammern Beschwerde einzulegen. Es gibt deutschlandweit 24 Oberlandesgerichte, die somit pro Bundesland ein- bis dreimal vertreten sind.