Von einem Formfehler bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen spricht man, wenn das Angebot des Bieters formell fehlerhaft ist, wenn es nicht wie angefordert schriftlich und unterschrieben eingegangen ist, sondern digital ohne Unterschrift. Ein Formfehler ist ein zwingender Ausschlussgrund. Es sei denn, der Bieter hat diesen nicht zu vertreten.
Laut der Industrie- und Handelskammer Köln werden erfahrungsgemäß rund ein Drittel aller Angebote bei öffentlichen Vergabeverfahren wegen Formfehlern abgelehnt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Ausschluss im Interesse des Auftraggebers ist oder nicht. Solange die Möglichkeit besteht, dass das Angebot im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nicht standhalten kann, wird es ausgeschlossen.
Bei Vergabeverfahren durch die öffentliche Hand, in besonderem Maße bei beschränkten nationalen oder formstrengen öffentlichen Ausschreibungen sowie bei EU-weiten offenen bzw. nicht offenen Vergabeverfahren, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, vielfältige Regelungen in den Vergabe- und Vertragsunterlagen zu treffen, beispielsweise in der Leistungsbeschreibung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der Vergabebekanntmachung, in den Bewerbungsbedingungen oder in den Vertragsbedingungen. Bieter sind verpflichtet, diese Anforderungen genau zu kennen und zu beachten. Selbst minimale Fehler können nach VOL/A und VOB/A bereits den Ausschluss vom laufenden Vergabeverfahren nach sich ziehen.