Handy am Arbeitsplatz: Ist die private Nutzung erlaubt?

Instagram, Facebook, WhatsApp & Co. sorgen für Ablenkung und erschweren so manches Mal das konzentrierte Arbeiten. Dürfen Chefs die private Handynutzung verbieten?

Das Wichtigste zum Handy am Arbeitsplatz in Kürze

  • Grundsätzlich ist die private Handynutzung am Arbeitsplatz erlaubt, kann aber durch Arbeitgebende eingeschränkt werden
  • Arbeitgeber:innen dürfen ein Handyverbot aussprechen, wenn berechtigte Gründe vorliegen (z. B. Sicherheit, Datenschutz, Produktionsabläufe)
  • Ein generelles Verbot gilt nicht für Pausen – in der Mittagspause darf das Handy genutzt werden
  • Bei Einführung eines generellen Handyverbots muss der Betriebsrat zustimmen (§ 87 BetrVG)
  • In Betrieben ohne Betriebsrat ist ein vollständiges Verbot schwer durchsetzbar, gezielte Einschränkungen sind aber zulässig
  • Übermäßige private Nutzung kann zu Abmahnung oder Kündigung führen, ein gelegentlicher Blick aufs Handy ist unproblematisch
Personen bei der privaten Handynutzung © rzoze19

Für viele ist das Handy zum ständigen Begleiter geworden. Es ist immer dabei, egal wo. Auch während der Arbeitszeit haben viele Arbeitnehmende das Handy immer griffbereit neben sich am Schreibtisch liegen. Dadurch sind soziale Netzwerke, Nachrichtendienste und viele andere Dinge immer in Reichweite. Die gute Nachricht für alle, die kaum ohne ihr Handy auskommen: Grundsätzlich ist das Smartphone am Arbeitsplatz nicht verboten.
Der Umgang mit dem Handy kann aber in Betrieben zu Diskussionsbedarf führen. Darf man das Smartphone während der Arbeitszeit nach Lust und Laune nutzen? Fühlen sich eventuell Kollegen gestört oder beeinträchtigt das Handyverhalten einzelner Arbeitnehmer sogar den Betriebsablauf? Zudem kann das Handy ein wahrer Zeiträuber sein und dazu führen, dass Beschäftigte ein geringeres Arbeitspensum schaffen. Darüber hinaus fürchten manche Arbeitgeber:innen, dass das Handy generell die Konzentration der Arbeitnehmer:innen beeinträchtigt, und diese dadurch abgelenkt und unachtsam sind. Verständlicherweise möchten Arbeitgebende dies vermeiden. Manchmal erhöht das Handy sogar das Unfallrisiko: Lässt sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei der Bedienung von Maschinen ablenken, schafft er dadurch eine Gefahrenquelle für sich und andere. Auch der Datenschutz kann eine Rolle spielen bei der Frage, ob Arbeitnehmer:innen an ihrem Arbeitsplatz ein Handy mitführen dürfen. Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Unternehmer:innen dazu verpflichtet, besonders sorgfältig auf die Sicherheit der Daten ihrer Kunden und Mitarbeiter:innen zu achten. Theoretisch könnten Mitarbeiter:innen an ihrem Arbeitsplatz Fotos sensibler Daten anfertigen, oder aber vertrauliche Informationen in einem privaten Telefonat unbeabsichtigt weitergegeben. Auch im Krankenhaus kann ein Handyverbot notwendig sein, wenn etwa Handystrahlen bei Messinstrumenten wie beispielsweise Röntgengeräten zu Störungen führen können.

Dürfen Arbeitgeber:innen ein Handyverbot erteilen?

Oft dulden Arbeitgebende die private Nutzung des Smartphones. Grundsätzlich ist das Handy am Arbeitsplatz auch nicht generell verboten, jedoch haben Arbeitgebende hat die Möglichkeit, ein Handyverbot zu erteilen, wenn dazu einen Anlass besteht. Dafür kann er sich auf sein Weisungsrecht gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) berufen. Arbeitgebende ist während der Arbeitszeit weisungsbefugt und können nicht nur festlegen, was gearbeitet wird, sondern auch wie. Daher kann anordnet werden, dass ein Smartphone in den Betriebsräumen nicht genutzt werden darf. Die Arbeitgebenden muss aber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden im Notfall erreichbar ist. Das kann beispielsweise ein Kind sein, das im Krankheitsfall von der Schule oder Kita abgeholt werden muss. Die Erreichbarkeit kann aber auch durch den Festnetzanschluss des Betriebes sichergestellt werden. Falls ein Handyverbot besteht, müssen sich Arbeitnehmer:innen während der Arbeitszeit daran halten. Dieses Verbot darf aber nicht für die Mittagspause gelten, denn in den Pausen gibt es keinen Grund das Handy grundsätzlich zu verbieten. Bei Diensthandys, zur Verfügung gestellt vom Arbeitgebendem, ist die private Nutzung selbstverständlich grundsätzlich verboten – außer, es gibt diesbezüglich eine andere Vereinbarung.

Betriebsrat muss zustimmen

Laut einem Urteil aus dem Jahr 2015 muss – sofern vorhanden - der Betriebsrat zustimmen, wenn ein Handyverbot einführen werden soll (Az. 9 BVGa 52/15). In diesem Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern per Mail ein generelles Handyverbot am Arbeitsplatz ausgesprochen, ohne sich im Vorfeld mit dem Betriebsrat darüber abzustimmen. Das Arbeitsgericht in München traf die folgende Entscheidung: Das Betriebsverfassungsgesetz greift in diesem Fall mit § 87 (1) BetrVG, so dass der Betriebsrat einem generellen Handyverbot zustimmen muss. Das Handyverbot des Münchner Unternehmens wurde deshalb als unwirksam erklärt. Möchte eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber ein Handyverbot verhängen, muss er den Betriebsrat informieren und dessen Zustimmung einholen. Es ist generell eine gute Idee, gemeinsam mit dem Betriebsrat verbindliche und allgemeine Regelungen für das Smartphone am Arbeitsplatz zu erarbeiten und diese in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. So entsteht in vielen Fällen eine für alle Seiten akzeptable Lösung.

Was müssen Betriebe ohne Betriebsrat beachten?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgebende im Rahmen seines Weisungsrechtes aus § 106 GewO die Nutzung des Handys am Arbeitsplatz einschränken. Es wird allerdings schwierig, ein komplettes Verbot durchzusetzen. Das wird als zu weitgehend angesehen. Wenn die Smartphones aber wichtige Produktionsabläufe oder Messgeräte stören können, ist ein Verbot durchaus möglich. Einschränkungen sind auch bei Mitarbeiter:innen mit Kundenkontakt möglich. Auch in einem Großraumbüro können Arbeitgebende private Telefonate verbieten, um die Konzentration der Kollegen nicht zu stören. Diese Einschränkungen dürfen jedoch nicht willkürlich sein und niemanden in unangemessener Weise benachteiligen.

Tipps für die private Handynutzung am Arbeitsplatz

Auch wenn die private Nutzung grundsätzlich erlaubt ist, bedeutet das nicht, dass Arbeitnehmer:innen den ganzen Tag private Nachrichten versenden oder sich permanent mit Handyspielen beschäftigen dürfen. Arbeitnehmer:innen haben sich vertraglich dazu verpflichtet, ihre Arbeit konzentriert und sorgfältig zu erledigen. Sie dürfen ihre Arbeit nicht eigenmächtig unterbrechen, um sich dem Smartphone zu widmen. Dafür können Arbeitnehmende abgemahnt werden oder ihnen kann im Wiederholungsfall sogar gekündigt werden. Der gelegentliche Blick aufs Handy stellt aber kein Problem dar.

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ibau Autorin Iris Jansen
Iris Jansen

Iris Jansen war von Juni 2021 bis Mai 2024 als Content-Managerin bei der ibau GmbH in Münster tätig. Sie versorgte die Leser:innen gemeinsam mit ihren Kolleginnen die Rubrik „Wissenswertes“ mit neuen Inhalten: Was tut sich im Handwerk? Wie reagiert die Bauwirtschaft auf die aktuellen Herausforderungen? Themen rund um Holz und Beton mochte sie gern und freute sich über gleichgesinnte Leser:innen, die mit ihr die Baustellen streifen wollten. Als ausgebildete Technische Redakteurin interessierte sie sich für die technischen und handwerklichen Details, behielt dabei das große Ganze im Blick. Laut Iris gab es im Baubereich viele spannende Fragen, die beantwortet werden wollen – nicht zuletzt, um allen Bauinteressierten dabei zu helfen, den Überblick zu behalten.